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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2015 D-3131/2015

2 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,736 parole·~19 min·1

Riassunto

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des SEM vom 15. April 2015

Testo integrale

; . Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3131/2015/was

Urteil v o m 2 . Oktober 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von B._______, geboren (…) sowie 4 Familienangehörige (Gesuchstellende); Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / (…).

D-3131/2015 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden ersuchten am 5. November 2014 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: Generalkonsulat) um Erteilung von humanitären Visa zur Einreise in die Schweiz. Als Beweismittel gaben sie Identitätsdokumente, ins Deutsche übersetzte Kopien eines Zivilstandesregisterauszuges, einer Heiratsurkunde, eines Personenstandsregisterauszuges, eines Arztzeugnisses (pag.30) sowie mehrere Medienerzeugnisse zu den Akten. B. Das Generalkonsulat wies die Visaanträge am 11. Dezember 2014 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums") ab mit dem Verweis, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Zudem sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden und somit seien die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt. C. Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (Eingangsdatum SEM: 9. Januar 2015) reichte der Beschwerdeführer beim SEM Einsprache gegen diese Verfügungen ein. Zur Begründung machte er auf die inzwischen allgemein bekannte, teilweise desolate Lage in Syrien und die schwierigen Lebensbedingungen für syrische Flüchtlinge in der Türkei aufmerksam. Darüber hinaus führte er im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller 1 leide an Parkinson und regelmässige medizinische Kontrollen einschliesslich ärztlicher Unterstützung seien für ihn überlebenswichtig, in Syrien jedoch nicht erhältlich und in den Nachbarsländern kostenpflichtig. Da ihm der Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung in der Türkei verweigert worden sei, er sich eine solche mangels finanzieller Ressourcen jedoch nicht habe leisten können und die Gesuchstellenden zudem "keinen Platz" erhalten hätten, sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, als nach Syrien zurückzukehren, nicht zuletzt, um einem kalten Winter auf den Strassen und öffentlichen Parks zu entgehen. Die Voraussetzungen zur Erteilung der nachgesuchten Visa seien zweifelsohne erfüllt, zumal er (der Beschwerdeführer) über viele

D-3131/2015 private Freunde verfüge, welche zur Verbesserung der Situation der Gesuchstellenden beitragen wollten. Im Übrigen hätten die Gesuchstellenden nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben und würden nach entsprechender Aufforderung innerhalb von drei Monaten nach Syrien zurückkehren. Ohnehin könnten die Behörden sie auch mittels Verfügung zur Ausreise zwingen und selbst eine allfällige vorläufige Aufnahme könne jederzeit aufgehoben werden. D. Am 4. Februar 2015 bestätigte das SEM den Eingang der form- und fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.– zur weiteren Durchführung des Einspracheverfahrens. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. E. E.a Mit Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 – eröffnet am Folgetag – wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen ersucht, schriftlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden an Leib und Leben darzulegen, da sich diese in der Türkei und damit einem Drittstaat, wo grundsätzlich nicht von einer akuten Gefährdung auszugehen sei, aufhielten. E.b Mit Eingabe vom 23. März 2015 verwies der Beschwerdeführer auf seine Einsprache vom 8. Januar 2015, in welcher er bereits dargelegt habe, dass die Gesuchstellenden nach Verweigerung der Visagesuche nach Syrien zurückgekehrt seien, da ihnen der Zugang zu Arbeit und kostenloser medizinischer Versorgung gleichermassen verweigert worden sei und sie sich einen Aufenthalt in der Türkei nicht hätten leisten können. Der Gesuchsteller 1 sei schwer krank, weshalb er eigentlich ein humanitäres Visum hätte erhalten müssen. Zudem könne aufgrund der weiterhin dramatischen Lage nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesuchsteller 1 in unmittelbarer Lebensgefahr befinde. Auch die Behandlungs- und Unterbringungskosten könnten soweit möglich von privaten Drittpersonen übernommen werden.

F. Mit Verfügung vom 15. April 2015 – eröffnet am 20. April 2015 – wies das SEM die Einsprache vom 8. Januar 2015 ab, auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 150.– und entnahm diese dem geleisteten Kostenvorschuss.

D-3131/2015 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck enorm stark sei. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Personen sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Gemäss den länderspezifischen Abklärungen des SEM habe in der Türkei, wo sich die Gesuchstellenden aufgehalten hätten, keine solche Gefährdung bestanden. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Flüchtlinge Anfeindungen durch Einheimische ausgesetzt seien, was auf deren schwierige wirtschaftliche Verhältnisse und den Umstand zurückzuführen sei, dass diese in den syrischen Flüchtlingen Konkurrenten um Arbeit, günstigen Wohnraum und staatliche Leistungen sähen. Aus solchen Anfeindungen liesse sich jedoch keine allgemeine Gefährdung ableiten und trotz der zugegebenermassen schwierigen Lage seien Sicherheit und der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung gewährleistet. In Bezug auf die Parkinsonerkrankung des Gesuchstellers 1 sei dem Arztzeugnis vom Herbst 2014 zu entnehmen, dass dieser seit drei Jahren an der Krankheit leide, medikamentös behandelt werde und Kontrollen mit EEG, MR und CT-Scan benötige. Allerdings ginge weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus dem Arztbericht hervor, wie der konkrete Zustand des Gesuchstellers 1 beziehungsweise der Krankheitsverlauf sei und es fehlten auch Angaben über die Therapie und Häufigkeit der Kontrollen. Sodann werde auch nicht dargelegt, wie sich der Patient in der Türkei um eine Behandlung bemüht habe. Hinzu komme, dass Parkinson eine langwierige und unheilbare Krankheit sei, deren Verlauf durch entsprechende Behandlung verzögert und gemildert werden könne. Eine unmittelbare akute gesundheitliche Gefährdung sei somit nicht belegt.

D-3131/2015 Schliesslich spreche die Tatsache, dass die Gesuchstellenden nach Syrien zurückgekehrt seien, dafür, dass sie sich nicht als unmittelbar gefährdet betrachteten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden oder eine besondere Notlage schliessen liessen. Es lägen somit keine humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. G. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu Gunsten der Gesuchstellenden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wiederholte er hauptsächlich seine Vorbringen der Einspracheeingabe vom 8. Januar 2015 (vgl. vorstehend Bst. C). Zusätzlich machte er geltend, Parkinson sei zwar nicht heilbar, mit guter Medizin könne jedoch für eine bessere Lebensqualität gesorgt werden, allerdings sei dies in Syrien – einem Land, in welchem seit bald vier Jahren Bürgerkrieg herrsche – nicht möglich. Das Ausgeführte gelte im Übrigen auch für die Türkei, wo die Kosten für chronische und schwere Krankheiten nicht übernommen würden. Auch in der Türkei ansässige Hilfsorganisationen leisteten erst nach einer langen Wartezeit Hilfe, was der Situation des Gesuchstellers 1 nicht gerecht geworden sei. Die geschilderte Situation habe ihn in eine psychische Krise gestürzt, sein psychischer Zustand sei labil gewesen, das lange Warten zermürbend und überfordernd, weshalb er schliesslich nach Syrien zurückgekehrt sei, wo es ihm zwar an Medizin mangle, nicht jedoch an sozialen Kontakten. Das bedeute aber nicht, dass er nicht unmittelbar gefährdet sei. "Gefahren und Kontraproduktivität" könnten in seinem Fall nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen gehe aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 11. Mai 2015 hervor, dass der Gesuchsteller mit Beschwerden und Symptomen der Parkinson-Krankheit wie Zittern im Ruhezustand, Muskelsteifheit mit Depression und psychologischer Angst zu kämpfen habe. Es seien ihm Parkinson–Medikamente und Antidepressiva verschrieben worden. Die gegenwärtige Situation der Gesuchstellenden sei sehr ernst zu nehmen, weil diese mental und körperlich müde seien und ihr Dasein in Syrien kaum noch aushielten. Folglich lägen

D-3131/2015 "verschiedene schwere humanitäre Gründe vor, um die Gesuche zu ermächtigen". Ausserdem verfügten die Gesuchstellenden dank Verwandten über eine Verbindung zur Schweiz. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Erlass des Kostenvorschusses unter der Voraussetzung des Bedürftigkeitsnachweises gut und forderte den Beschwerdeführer auf, fristgerecht einen solchen einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Beschwerdeführer zahlte fristgerecht einen Kostenvorschuss ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Ausführungen fest und macht darüber hinausgehend geltend, das Arztzeugnis vom 11. Mai 2015 enthalte keine neuen Angaben, ausser dass dem Patienten nicht näher bezeichnete Parkinsonmedikamente und Antidepressiva verschrieben worden seien. Diesbezüglich sei aufschlussreich, dass dieses am 11. Mai 2015 im syrischen Al-Malikiyah ausgestellt worden sei und keine Probleme oder besondere Gefahren bei der Überquerung der Grenze oder beim Aufenthalt in Al-Malikiyah geltend gemacht würden, was zusätzlich gegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden spreche, die ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend erforderlich machen würde. Folglich werde eine Abweisung der Beschwerde beantragt. J. Mit Replik vom 18. August 2015 wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen in Bezug die Parkinsonerkrankung des Gesuchstellers 1 und macht darüber hinaus geltend, er schicke zwar Medikamente nach Syrien, bis diese dort ankämen, dauere es jedoch viel zu lange, was auf Dauer keine befriedigende Lösung sei. Ausserdem benötige er eine spezielle Betreuung, eine spezielle Ernährung und eine geeignete Umgebung. Aufgrund der bürgerkriegsbedingt dramatischen Lage und der fehlenden Medizin könne eine unmittelbare Gefährdung an Leib und Leben nicht ausgeschlossen werden. Es liege ein schwerwiegender humanitärer Grund vor, um das Gesuch gutzuheissen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

D-3131/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung von Schengen- bzw. humanitären Visa zugrunde.

D-3131/2015 Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein

D-3131/2015 Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, kann aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum erteilt werden (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Bei einem solchen, durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die in Erwägung 4.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Ausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet. Unterlässt er dies, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.

5.2 Gemäss der Weisung Nr. 322.126 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein.

D-3131/2015 Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). 6. 6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Art. 4 VEV; vgl. oben E. 4.3).

6.2 Im Beschwerdeverfahren wird betont, dass eine Ausreise nach drei Monaten in Anbetracht der katastrophalen humanitären Lage nicht realistisch sei. Eine fristgerechte Ausreise aus dem Schengen-Raum innert der drei Monate ist somit nicht gewährleistet, weshalb die Ausstellung eines regulären für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums ausser Betracht fällt. 7. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es lägen humanitäre Gründe für die Ausstellung der Visa vor (vgl. oben E. 5), ist folgendes festzuhalten: Nach einer eingehenden Überprüfung der vorliegenden Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Resultat zu Recht festgestellt hat, es liege keine besondere, individuelle Notlage im oben umschriebenen Sinne (vgl. E. 5.2) vor. Es kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. oben Bst. F und I.). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene erhobenen Vorbringen nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellenden freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind, was darauf hindeutet, dass sie sich dort nicht unmittelbar an Leib und Leben bedroht fühlten, andernfalls sie – trotz fehlender sozialer Kontakte und einer für chronische und

D-3131/2015 schwere Krankheiten allenfalls kostenpflichtige Gesundheitsversorgung – kaum die Türkei verlassen hätten, wobei nicht in Abrede gestellt werden soll, dass die notwendige Versorgung auch in der Türkei nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Da es dem Beschwerdeführer aber möglich ist, nicht näher definierte Parkinsonmedikamente nach Syrien zu schicken, wäre es ihm auch möglich gewesen, solche in die Türkei zu schicken. Trotzdem haben sich die Gesuchstellenden für eine Rückkehr nach Syrien entschieden – was sie wohl nicht getan hätten, hätten sie sich unmittelbar an Leib und Leben gefährdet gefühlt. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Gesuchstellers 1 wird nicht bezweifelt, dass seine Erkrankung einen erschwerenden Faktor darstellt. Dennoch sind angesichts der hohen Erfordernisse zur Annahme einer besonderen Notlage die Voraussetzungen zur Erteilung humanitärer Visa vorliegend nicht erfüllt. Aus dem den an Parkinson erkrankten Gesuchsteller 1 betreffenden Arztzeugnis geht hervor, dass er in Syrien immerhin einen Arzt konsultieren konnte und von diesem Antidepressiva und nicht näher definierte Parkinsonmedikamente erhalten hat. Zudem geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass ihm der Beschwerdeführer die benötigten Medikamente zuschickt. Dass es lange dauert, bis diese in Syrien ankommen, mag zwar zutreffen, einem allfälligen Versorgungsengpass kann jedoch durch geeignete Massnahmen, beispielsweise durch das Zusenden eines Medikamentenvorrats, vorgebeugt werden. Der Umstand, dass in der Schweiz eine Behandlung zugänglich ist, die geeigneter scheint als jene in Syrien oder den angrenzenden Ländern, vermag die Erteilung eines humanitären Visums nicht zu rechtfertigen. Schliesslich ist davon auszugehen, die Gesuchstellenden könnten seitens des Beschwerdeführers weiterhin unterstützt werden, was denn auch durch Zustellen von Medikamenten bereits geschah (vgl. Quittung betreffend Einkauf eines Parkinsonmedikamentes). Auch ist anzunehmen, in Bezug auf eine Verbesserung der Lebensumstände vor Ort könne eine Unterstützung seitens des Beschwerdeführers, der Verwandten in der Schweiz, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wird, sowie die in der Eingabe vom 8. Januar 2015 erwähnten vielen privaten Freunden, welche zur Verbesserung der Situation der Gesuchstellenden beitragen wollten, erfolgen. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, die Gesuchstellenden seien in Syrien im Vergleich zu ihren Landsleuten in einer besonderen Notsituation und unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, weshalb ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung von Einreisevisa aus humanitären Gründen gerechtfertigt wäre.

D-3131/2015 Vollständigkeitshalber ist noch festzuhalten, dass auch die in der Beschwerde geltend gemachte "Verbindung zur Schweiz" aufgrund von hier lebenden Verwandten nichts zu Gunsten der Gesuchstellenden zu bewirken vermag, da eine solche lediglich im Zusammenhang mit der am 29. November 2013 aufgehobenen Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" näher zu prüfen gewesen wäre. 8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10. Da der Beschwerdeführer mit vorinstanzlicher Verfügung vom 4. Februar 2015 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 200.– zu leisten und das SEM die Verfahrenskosten für die Verfügung vom 15. April 2015 auf Fr. 150.– festgesetzt hat, ist es anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Differenz zwischen dem einbezahlten Kostenvorschuss und den Verfahrenskosten, d.h. Fr. 50.– , zurückzuerstatten.

D-3131/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 50.– auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

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