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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2012 D-3131/2011

15 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,400 parole·~17 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3131/2011/sed

Urteil v o m 1 5 . M a i 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______ B._______, geboren am [...], Demokratische Republik Kongo, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses Möhrle, C._______er Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2011

D-3131/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) und stammt aus der Stadt Kinshasa. Gemäss ihren Angaben anlässlich der durchgeführten Befragungen verliess sie ihren Heimatstaat am 25. Juni 2008 auf dem Luftweg in Richtung Belgien. Am 27. Juni 2008 reiste sie – damals fünfzehnjährig – illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) befragte sie am 10. Juli 2008 summarisch sowie am 5. Juni 2009 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs. Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der durchgeführten Befragungen zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei Angehöriger der kongolesischen Armee im Rang eines Kommandanten gewesen, habe aber gleichzeitig Verbindungen zu Personen aus dem Umfeld einer regierungskritischen Organisation unterhalten. Sie habe mit ihm und einer seiner Frauen in D._______, einem Stadtteil von Kinshasa, gelebt. Mitte April 2008 sei ihr Vater nicht mehr nach Hause gekommen. Einige Tage später sei sie von Soldaten, die nach ihrem Vater gesucht hätten, mitgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort habe man sie bezüglich ihres Vaters befragt, wobei sie misshandelt und sexuell belästigt worden sei. Von einer Person, die sich als Angehörige des Geheimdiensts des kongolesischen Präsidenten Joseph KABILA ausgegeben habe, sei ihr dann gesagt worden, ihr Vater sei umgebracht worden. Die gleiche Person habe sie dann freigelassen und für ihre Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo gesorgt. Weil sie befürchtet habe, wie ihr Vater beseitigt zu werden, habe sie in die Ausreise eingewilligt. Im Verlauf des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin als Beweismittel eine kongolesische Verlustbescheinigung bezüglich ihrer Identitätspapiere sowie die Kopie eines Geburtsscheins ab. C. Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Kinshasa um Abklärung verschiedener Fragen in Bezug auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und deren Lebensumstände (ehemalige Wohnadresse, Aufenthaltsorte von Familienangehörigen beziehungsweise Bekannten) in ihrem Heimatstaat.

D-3131/2011 D. Mit Schreiben vom 24. August 2009 übermittelte die schweizerische Botschaft in Kinshasa dem BFM einen Bericht der von ihr mit der Durchführung der Abklärungen beauftragten lokalen Vertrauensperson. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer ehemaligen Wohnadresse und der dort lebenden Personen nicht zutreffend seien. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2009 erteilte das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Botschaftsabklärungen das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 14. Oktober 2009 nahm die Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen Stellung. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 25. November 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, im Hinblick auf die Bestätigung ihrer Identität und ihres ehemaligen Wohnsitzes in Kinshasa sei der Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) um die Durchführung von Abklärungen vor Ort gebeten worden. Entsprechende Bestrebungen seien derzeit im Gang. H. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Kinshasa um erneute Abklärung verschiedener Fragen in Bezug auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und deren Lebensumstände (ehemalige Schule, Aufenthaltsort des Vaters und weiterer Personen) in ihrem Heimatstaat. I. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 übermittelte die schweizerische Botschaft in Kinshasa dem BFM einen erneuten Bericht der von ihr mit der Durchführung der Abklärungen beauftragten lokalen Vertrauensperson. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass an der von der Beschwerdeführerin genannten Adresse in Kinshasa deren Familie wohne. Sie habe die von ihr angegebene Schule bis zum Mai 2008 besucht. Der Name ih-

D-3131/2011 res Vaters sei bei den konsultierten Einheiten der kongolesischen Sicherheitskräfte nicht bekannt. J. Mit Eingabe an das BFM vom 1. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführerin einen vom 11. Mai 2010 datierenden Bericht des Suchdienstes des SRK sowie ein vom 20. März 2010 datierendes Bestätigungsschreiben einer Schule in Kinshasa ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2010 erteilte das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in Bezug auf die zweite Botschaftsabklärung das rechtliche Gehör. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 6. Januar 2011 nahm die Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der zweiten Botschaftsabklärung Stellung. M. Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das Bundesamt damit, die gemachten Asylvorbringen seien nicht glaubhaft. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verfüge in Kinshasa über ein familiäres Beziehungsnetz, womit der Vollzug zumutbar sei. N. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 16. Mai 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihr durch das Bundesamt mit Schreiben vom 19. Mai 2011 gewährt. O. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2011 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des

D-3131/2011 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Juni 2011 teilte die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihrer Beschwerdeschrift mit, sie leide unter erheblichen psychischen Problemen und befinde sich deswegen seit mehreren Monaten in psychiatrischer Behandlung. Q. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 7. Juni 2011 wurde zunächst festgestellt, dass sich das Beschwerdeverfahren angesichts der gestellten Anträge in materieller Hinsicht auf die Frage beschränke, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein ausführliches ärztliches Gutachten in Bezug auf die mit der Eingabe vom 1. Juni 2011 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einzureichen. R. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 wurde ein vom 30. Juni 2011 datierender ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Dienste C._______ übermittelt. S. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. Juli 2011 äusserte sich die Beschwerdeführerin zum genannten ärztlichen Bericht. Dabei übermittelte sie ausserdem eine Kopie dieses Berichts sowie eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur psychiatrischen Versorgungslage in der Demokratischen Republik Kongo. T. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2011 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin wurde davon mit Schreiben vom 21. Juli 2011 Kenntnis gegeben.

D-3131/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeeingabe ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug richtet. Somit ist die Verfügung des BFM vom 2. Mai 2011 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. 3.2 Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, die Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung (und insofern die Wegweisung als solche) sei aufzuheben, ist ferner festzustellen, dass die Wegweisung nur aufgehoben werden kann, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Mangels entsprechender Begründung in der Beschwerdeschrift ist das Rechtsbegehren daher als sinngemäss auf den Vollzugspunkt beschränkt zu erachten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit in materieller Hinsicht lediglich die Frage, ob

D-3131/2011 die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt sich vorliegend die Frage, ob der diesbezüglich relevante Sachverhalt durch das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise erhoben worden ist. 4.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). 4.2 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin, die Demokratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa), ist in allgemeiner Hinsicht Folgendes festzuhalten: Gestützt auf eine publizierte Lageanalyse der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2004 Nr. 33), die im Wesentlichen als weiterhin zutreffend zu erachten ist, gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar. Von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann auszugehen, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn es sich bei der zurückzuführenden Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. 4.3 Es erweist sich somit von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob die aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsstadt

D-3131/2011 über ein ausreichendes familiäres oder anderweitiges soziales Netz verfügt. 4.4 Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei drei Jahre alt gewesen, als sich ihr Vater und ihre Mutter getrennt hätten, und sie habe Letztere daher nie gekannt. Ihr Vater habe in der Folge polygam gelebt und mehrere Frauen gehabt. Bis zum Alter von acht Jahren habe sie mit ihrem Vater und dessen damaligen Frau (ihrer Stiefmutter) – namens E._______ – gelebt. Ihr Vater habe sich dann von E._______ getrennt. In der Folge, und zwar bis zu ihrer Ausreise, habe sie mit ihrem Vater an der [Adresse] in der Gemeinde D._______ in Kinshasa gelebt. In D._______ habe sich ihr Vater immer mit zwei Frauen getroffen. Sie habe die eine – namens F._______ (oder G._______, sie kenne den Namen nicht mit Gewissheit) – "Maman" genannt. F._______ bzw. G._______ sei zwar nicht die offizielle Ehefrau ihres Vaters und nicht ständig anwesend gewesen. Aber es habe sich bei ihr um die Frau ihres Vaters gehandelt, die regelmässig zu ihnen nach Hause gekommen sei und dort manchmal übernachtet habe. Auch habe sich F._______ bzw. G._______ um ihre Erziehung gekümmert. Diese sei allerdings, da sie Händlerin gewesen sei, im April 2008 nach China abgereist. Im Übrigen habe sich ihr Vater im Zeitraum vor ihrer Ausreise auch wieder mit E._______ getroffen. Ihr Vater habe möglicherweise verschiedene Brüder und Schwestern; sie kenne aber keine dieser Verwandten. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, in der Schweiz lebe eine Cousine ihres Vaters. 4.5 4.5.1 Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Kinshasa um Abklärung folgender Fragen: (1) Ob irgendwelche Angehörige der Familie der Beschwerdeführerin, möglicherweise ihr Vater, H._______, noch an der Adresse [...], D._______, Kinshasa, leben würden. (2) Welches die Lebensumstände des Vaters und allenfalls anderer Familienangehöriger der Beschwerdeführerin in finanzieller, ökonomischer und beruflicher Hinsicht seien. (3) Ob die Beschwerdeführerin in der Demokratischen Republik Kongo sonstige Angehörige ihrer Familie oder ihres Clans habe. (4) Welches die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in der Demokratischen Republik Kongo in ökonomischer und beruflicher Hinsicht gewesen seien.

D-3131/2011 (5) Ob das Haus an der genannten Adresse in Kinshasa noch existiere. (6) Ob die Beschwerdeführerin durch die Behörden der Demokratischen Republik Kongo gesucht werde. (7) Ob der Vater der Beschwerdeführerin noch lebe und ob er durch die Behörden der Demokratischen Republik Kongo gesucht werde. (8) Wann die Beschwerdeführerin die Demokratische Republik Kongo verlassen habe und wohin sie sich begeben habe. (9) Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Anhörungen angegeben, eine Person namens F._______ bzw. G._______ habe mit ihrem Vater zusammengelebt. Welches Verwandtschaftsverhältnis zwischen der genannten Person und der Beschwerdeführerin bestehe. 4.5.2 Aus dem mit Schreiben der schweizerischen Botschaft in Kinshasa vom 24. August 2009 übermittelten Bericht der mit der Durchführung der Abklärungen beauftragten lokalen Vertrauensperson geht im Wesentlichen Folgendes hervor: An der Adresse [...] in D._______ seien weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familie oder ihr Vater bekannt. Verschiedene Bewohner dieser Strasse wie auch des genannten Hauses seien befragt worden und hätten ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie dort nicht wohnhaft gewesen seien. Auch sei der Name der Beschwerdeführerin nicht in den Registern gesuchter Personen verschiedener Regierungsstellen enthalten. 4.5.3 Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Kinshasa um Abklärung der folgenden weiteren Fragen: (1) Ob die Beschwerdeführerin am Collège I._______ in Kinshasa bekannt sei, wo sie gemäss ihren Angaben die Schule besucht habe. (2) Falls ja, wann sie letztmals an dieser Schule gewesen sei, an welcher Adresse sie zuletzt gewohnt habe und wer – ihre Eltern oder andere Angehörige – sich um sie gekümmert hätten. (3) Ob es zutreffe, dass – wie von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen angegeben – ihr Vater H._______ als Kommandant einer militärischen Einheit zusammen mit seiner Frau E._______ bis Mitte April im Camp J._______ gelebt habe. An welcher Adresse der Genannte und seine Familie heute leben würden. 4.5.4 Aus dem mit Schreiben der schweizerischen Botschaft in Kinshasa vom 31. Mai 2010 übermittelten Bericht der von ihr mit der Durch-

D-3131/2011 führung der Abklärungen beauftragten lokalen Vertrauensperson geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Erneute Erkundigungen an der [Adresse] in D._______ hätten ergeben, dass an der genannten Adresse nach wie vor die Familie der Beschwerdeführerin wohne. Die Beschwerdeführerin habe sich dort nicht regelmässig aufgehalten und sei deshalb den meisten Bewohnern des Viertels nicht bekannt. Die Leiter der Primarschule wie auch der Sekundarschule des Collège I._______ hätten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin diese Schule bis Mai 2008 besucht habe und an der [Adresse] in D._______ wohnhaft gewesen sei. Erkundigungen im Camp J._______ hätten ergeben, dass H._______ bei den dortigen Einheiten der kongolesischen Sicherheitskräfte unbekannt sei. In D._______ hätten Nachbarn bestätigt, dass H._______ mit seinen Kindern zusammenlebe, wobei dessen Beruf nicht bekannt sei. Erkundigungen bei der Zivilstandsbehörde von D._______ hätten ergeben, dass die eingereichten Dokumente – eine Verlustbescheinigung für Identitätspapiere sowie ein Geburtsschein – echt seien. 4.6 Zunächst ist festzustellen, dass die vom BFM in Auftrag gegebenen Abklärungen in Kinshasa in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Adresse gewohnt habe beziehungsweise ob dort nach wie vor Familienangehörige wohnhaft seien, offensichtlich zu entgegengesetzten Ergebnissen geführt haben. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb die Erkundigungen der von der schweizerischen Botschaft in Kinshasa beauftragten Vertrauensperson beim einen Mal ergaben, die Familie der Beschwerdeführerin sei an der angegebenen Adresse unbekannt, beim anderen Mal hingegen zum Resultat führten, ihre Familie lebe dort nach wie vor, ist weder den betreffenden Abklärungen der Botschaft selbst noch der angefochtenen Verfügung zu entnehmen. Weiter ist festzustellen, dass auch die Auskunft, die Familie der Beschwerdeführerin wohne an der genannten Adresse, keinerlei weitere Präzisierungen enthält. So ist weder ersichtlich, welche konkreten Personen – der Vater der Beschwerdeführerin, E._______ oder F._______ bzw. G._______ sowie allenfalls sonstige Personen – damit gemeint sind, noch ist irgendeine Information darüber vorhanden, in welchen persönlichen Verhältnissen diese Personen allenfalls leben. Zwar hat das BFM im Rahmen seiner jeweiligen Ersuchen um Abklärung entsprechende Fragen zu den konkreten Lebensumständen formuliert; jedoch wurden diese in keiner Weise beantwortet. Dabei ist festzustellen, dass die von der Botschaft veranlassten Abklärungen vor Ort offensichtlich nicht mit der nötigen

D-3131/2011 Seriosität erfolgt sind, worauf bereits die Tatsache der inhaltlich abweichenden, in keiner Weise miteinander vereinbaren Informationen bezüglich des Wohnsitzes der Familie der Beschwerdeführerin schliessen lässt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Bundesamt auf der Grundlage dieser Informationen zur Einschätzung gelangen konnte, im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo stehe der Beschwerdeführerin wie von der geltenden Rechtsprechung verlangt (vgl. E. 4.2) ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz zur Verfügung, das ihr die erforderlichen Existenzbedingungen – wie Unterkunft und weitere Faktoren einer gesicherten Existenz – werde bieten können. Vielmehr erweist sich, dass die für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs notwendigen Informationen zum heutigen Zeitpunkt nicht vorhanden sind. 4.7 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das BFM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Dabei ist im Falle eines erneuten Abklärungsauftrags an die Adresse der schweizerischen Botschaft in Kinshasa darauf hinzuwirken, dass die entsprechenden Informationen mit der nötigen Sorgfalt beschafft werden. Gegebenenfalls ist im Hinblick darauf auch der Beizug unabhängiger Institutionen – etwa von anerkannten Nichtregierungsorganisationen im humanitären Bereich – in Erwägung zu ziehen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend. Des Weiteren ist die Sache bezüglich des Punkts des Wegweisungsvollzugs zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-

D-3131/2011 waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3131/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die – auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkte – Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 2. Mai 2011 werden aufgehoben. 3. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache – soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend – im Sinne der Erwägungen überwiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

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