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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2015 D-3125/2015

1 giugno 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,808 parole·~9 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 25. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3125/2015

Urteil v o m 1 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________ , geboren (…), Libanon, c/o Schweizerische Vertretung in B._______ Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N_________

D-3125/2015 Sachverhalt: A. Mit undatierter Eingabe in englischer Sprache (Eingang 30. November 2011) reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in B._________ ein sinngemässes Asylgesuch ein. B. Am 21. November 2012 fand in der Schweizerischen Vertretung in B.________ eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, libanesischer Staatsangehöriger zu sein und 2004 nach B.______ gereist zu sein, wo er seine künftige Ehefrau kennengelernt habe. Er habe in B.________ als Sekretär in der (…) Botschaft gearbeitet (Verwaltung des Terminplans des Botschafters, Übersetzung von Schreiben ins Englische), indessen mit dem 2011 neu in den Dienst getretenen Botschafter Schwierigkeiten gehabt. Dieser habe ihn mit dem Tod bedroht, sollte er sich jemals gegen das syrische Regime wenden. In der Folge habe er auch angesichts der übrigen schwierigen Arbeitsverhältnisse seine Anstellung in der (…) Botschaft aufgegeben und sei, während seine Ehefrau und seine beiden Kinder in Tansania geblieben seien, in den Libanon zurückgekehrt. Dort habe er sich vergeblich um eine Anstellung bemüht und sich vom (…) Geheimdienst beobachtet gefühlt. Auch dem Bürgermeister und dem Gemeindepräsidenten seines Heimatdorfes misstraue er, da diese das (…) und iranische Regime unterstützten und vermutlich auch mit den Amerikanern kooperierten. Am 3. Oktober 2012 sei in C.______ sein Auto gestohlen worden und er habe den Vorfall der Kommission der Hisbollah gemeldet, welche ihm geraten habe, Anzeige bei der lokalen Polizei zu erstatten, was er auch getan habe. Diese habe ihm mitgeteilt, dass sich sein Auto bei der Hisbollah befinde und sei ihm bei der Herausgabe des Autos behilflich gewesen. In der Folge habe die Kommission ihn zu zwei Männern geschickt, welche ihm vorgeworfen hätten, seine Schwester geschlagen zu haben. Nachdem er ihnen erklärt habe, dass seine Schwester an Schizophrenie leide und nicht die Wahrheit gesagt habe, habe man ihn gehen lassen. Seither sei er auf der Suche nach finanzieller Unterstützung, um seine Geschwister, welche alle an Schizophrenie leiden würden, medizinisch versorgen lassen zu können. In der Zwischenzeit sei er wieder zu seiner Familie nach B.________ zurückgekehrt und halte sich dort als anerkannter Flüchtling auf.

D-3125/2015 C. Mit am 9. April 2015 eröffneter Verfügung vom 25. März 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. D. Mit gleichentags bei der Schweizerischen Vertretung eingegangenen Eingabe in englischer Sprache vom 7. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. März 2015. E. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht 18. Mai 2015) überwies die Schweizerische Vertretung in B._______ dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2015 zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-

D-3125/2015 mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechts-mitteleingabe mit sinngemässem Beschwerdeantrag und entsprechender Begründung verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-3125/2015 4. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.

5. 5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil D-103/2014 vom 21. Januar 2015). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D- 2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdungssituation ergebe.

D-3125/2015 5.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte auf eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch den (…) Geheimdienst ergeben. Aufgrund der blossen Tätigkeit des Beschwerdeführers als einfacher Angestellter in der (…) Botschaft verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein entsprechendes Profil, das auf ein allfälliges Verfolgungsinteresse des syrischen Geheimdienstes schliessen liesse. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine entsprechenden Behelligungen geltend gemacht. Im Weiteren hält sich der Beschwerdeführer ohnehin zurzeit als anerkannter Flüchtling in C._______ auf. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, seine dortigen Lebensbedingungen seien schwierig, vermag dies nichts daran zu ändern, dass er in C.______ keine Verfolgung zu befürchten hat, mit seiner Familie über ein soziales Netz verfügt und insgesamt gesehen der Aufenthalt als zumutbar zu bezeichnen ist. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 5.5 An diesen Erwägungen vermögen die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente nichts zu ändern, belegen sie doch lediglich die nicht in Zweifel gezogene Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie als anerkannte Flüchtlinge in C.________ aufhalten. 6. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

D-3125/2015 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3125/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die schweizerische Vertretung in B.________ und an das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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