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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2008 D-3119/2008

19 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,962 parole·~10 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3119/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . M a i 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Russland, vertreten durch Felicity Oliver, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3119/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein in Nordossetien geborener und in Südossetien aufgewachsener russischer Staatsangehöriger – sein Heimatland am 24. Januar 2008 per LKW verliess und schliesslich am 31. Januar 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 19. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass am 7. März 2008 mit dem Beschwerdeführer ein landeskundlichkulturelle sowie linguistische Analyse seitens eines Experten durchgeführt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. April 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen hinsichtlich der landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Analyse einräumte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Mai 2008 – eröffnet am 7. Mai 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR. 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2008 gegen diesen Entscheid mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 2. Mai 2008 sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch vom 31. Januar 2008 sei gutzuheissen; eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, D-3119/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, D-3119/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung anführte, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Analyse nicht glaubhaft machen können, tatsächlich seine wahre Herkunft angegeben zu haben, weshalb auch Fragen betreffend seiner Papiere mit erheblichen Zweifeln behaftet seien, dass der Beschwerdeführer sich über den Verbleib seines Inlandpasses widerspreche, indem er in der Kurzbefragung angegeben habe, D-3119/2008 diesen von zuhause kommen lassen zu wollen und danach in der Anhörung erklärt habe, diesen dem Schlepper abgegeben zu haben, dass er zudem während der Analyse insbesondere auch falsche Angaben zum sowjetischen Reisepass gemacht habe, was die Zweifel an der russischen Herkunft untermauere, dass vielmehr anzunehmen sei, dass auch die wenig plausiblen Angaben über den Verbleib seines Reisepasses – der Schlepper habe ihn beim Grenzübergang gebraucht – nicht wahrheitsgetreu seien und der Beschwerdeführer die durchaus vorhandenen Papiere bewusst vorenthalte, um seine Identität zu verschleiern und die allfällige Wegweisung zu erschweren, dass das BFM somit in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im EVZ vom 19. Februar 2008, der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. April 2008 und auf die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2008 zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Ungereimtheiten enthalten, dass es im Einzelnen darauf hinweist, aufgrund der landeskundlichkulturellen sowie linguistischen Analyse vom 7. März 2008 habe der beauftragte Experte ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in Südossetien sozialisiert worden sei und sein mangelhafter landeskundlicher und kultureller Wissenstand - er mache falsche Angaben zur Geographie, der Verwaltung, der Religion, Bräuche und Küche aber auch seine Sprache auf eine georgische, keinesfalls aber auf eine ossetische Herkunft hindeuten würden, D-3119/2008 dass es dem Beschwerdeführer, aufgefordert zu seinen falschen Angaben über Dörfer und Geographie Ossetiens Stellung zu nehmen, nicht gelungen sei, überzeugende Erklärungen abzugeben, da er sich dabei in weitere Widersprüche und Oberflächlichkeiten verstrickt habe und er des Weiteren auf falschen Angaben bezüglich der ihm ausgestellten Papieren beharrt habe, dass der Beschwerdeführer bei Fragen zu den fluchtauslösenden Vorfällen oberflächlich, ausweichend und unfundiert geblieben sei und auffälligerweise den Vorfall mit der Tötung seines Klassenkollegen anfangs der Neunzigerjahre platziert habe, obschon er in der Befragung im EVZ noch 1998 angegeben hatte, dass er die fehlerhaften Angaben damit entschuldigt habe, dass er am Kopf operiert worden sei, ohne jedoch plausibel darlegen zu können, wie genau er operiert worden oder wie es zum besagten Unfall gekommen sei, er sich aber insbesondere an die Schüsse erinnern will, die 10 Sekunden später zu einem fünftägigen Koma geführt hätten, dass der Beschwerdeführer auch nicht erklären konnte, weshalb er mit dem Mord am Kollegen in Zusammenhang gebracht worden sei, dass somit die Grundlagen, auf welchen der Beschwerdeführer seine Vorbringen gestützt habe, fehlen, so dass diese als offensichtlich haltlos zu beurteilen seien, dass in der Beschwerde der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt in summarischer Form wiederholt wird, dass darüber hinaus nicht ansatzweise dargelegt wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und - übereinstimmend mit der Beurteilung des BFM – festzuhalten bleibt, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-3119/2008 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen, dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, D-3119/2008 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3119/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 9

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