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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2015 D-3117/2015

20 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,775 parole·~14 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3117/2015

Urteil v o m 2 0 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, Ghana, vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (…).

D-3117/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Mai 2015 – eröffnet am 11. Mai 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin (legitimiert durch Vollmacht vom 12. Mai 2015) mit Eingabe vom 15. Mai 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Mai 2015 sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, sich im Wege des Selbsteintritts für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären, eventualiter sei die Ausreisefrist bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung aufzuschieben und im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von der Überstellung nach Italien solange abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt wurde, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass am 18. Mai 2015 in gleicher Sache eine weitere Beschwerdeschrift von einem anderen bevollmächtigten Rechtsvertreter (Vollmacht vom 18. Mai. 2015) eingereicht wurde, in dem ebenfalls der Selbsteintritt des SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers beantragt wurde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass das Bundesverwaltungsgericht mangels Übermittlung einer gemeinsamen Zustelladresse seine Mitteilungen an die zuerst bevollmächtigte Rechtsvertreterin zustellt (Art. 12 Abs. 2 AsylG),

D-3117/2015 dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Bereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

D-3117/2015 dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte,

D-3117/2015 dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vom 20. Februar 2015 mitteilte, er sei im Sommer 2013 mit dem Schiff illegal nach Italien gereist und habe sich zuerst in B._______ und später für acht Monate in C._______ aufgehalten, danach sei er über Mailand weiter in die Schweiz gereist, dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe, und sich dort auch ohne Dokumente zunächst in medizinische Behandlung habe begeben können, wobei er von der Caritas unterstützt worden sei, dass er später Behandlung und Medikamente nur gegen Vorlage eines Identitätspapieres habe erhalten können, weshalb er seine Geburtsurkunde vorgelegt habe und mittels dieser in C._______ im Krankenhaus registriert worden sei, dass das SEM angesichts dieser Vorbringen die italienischen Behörden am 26. Februar 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

D-3117/2015 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei HIV-positiv und an AIDS im ersten Stadium erkrankt und sei bei seinem Krankenhausaufenthalt in Italien nicht adäquat behandelt worden, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass in der Beschwerde ferner darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer verletzlich und in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei, ein Umstand, dem die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltsabklärung zu wenig Rechnung getragen habe, da sie keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der erfolgten Behandlung in Italien einerseits und seiner in der Schweiz begonnenen Therapie andererseits getätigte habe, weshalb der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden sei, dass Flüchtlinge in Italien in prekären Verhältnissen lebten und die Mindestnormen der EU-Aufnahmerichtlinie in weiten Teilen nicht erfüllt seien und auch der Beschwerdeführer nur mit Unterstützung durch die Caritas die nötige Behandlung habe erhalten können, dass ferner gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2015 festgehalten werde, dass die Schweiz Art. 3 EMRK bei der Überstellung einer verletzlichen Person verletze, sofern sie nicht vor dem Überstellungentscheid eine individuelle Garantie einhole, andernfalls die Überstellung nicht zulässig sei, dass sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unzutreffend erweist,

D-3117/2015 dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen dann vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht, dass dem SEM die Gesundheitsproblematik des Beschwerdeführer von Anfang an bekannt war, und es seine entsprechenden Vorbringen im angefochtenen Entscheid auch hinreichend gewürdigt hat, indem es, von der medizinischen Behandelbarkeit in Italien ausgehend, darauf hinwies, die italienischen Behörden im Voraus über die medizinischen Probleme zu orientieren, dass sich somit die verfahrensrechtlichen Rügen als unzutreffend erweisen, dass im Weiteren hinsichtlich des Vorbringens, bei einer Überstellung nach Italien zu riskieren, unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,

D-3117/2015 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493/10), dass der Beschwerdeführer bisher in Italien noch gar kein Asylgesuch eingereicht hatte, weil es – gemäss seinen protokollierten Angaben – "denen die Asyl suchten dort nicht gut gegangen sei" (vgl. act. A8/11, F. 5.02), dass er sich zunächst auch als "Clandestino" ohne Dokumente habe medizinisch behandeln lassen können, was später schwierig geworden sei, weshalb er auch nicht in Italien habe bleiben wollen, dass sich vorliegend aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel c. Schweiz (29217/12) keine weiteren Verpflichtungen der Schweiz ergeben, da der Beschwerdeführer zwar an einer chronischen Krankheit leidet, diese jedoch in Italien behandelbar ist, und Art. 3 EMRK nur dann tangiert wäre, wenn ein Wegweisungsvollzug kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten oder der Zugang zu diesen, fehlen, dass sich der Beschwerdeführer während mehrerer Monate in Italien zu helfen wusste und in den Genuss einer medizinischen Behandlung kam, obwohl er sich damals in einer irregulären Aufenthaltssituation befand und ohne Papiere eingereist war, dass der Nachweis einer individuell drohenden Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen von Art. 3 EMRK geschützten Rechten angesichts seiner Ausführungen und seinem weiteren Vorbringen, er sei in Italien nicht richtig medizinisch behandelt worden, sowie den übrigen allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde nicht als erstellt erachtet wird, und daher von einem völkerrechtskonformen Verhalten der italienischen Behörden auszugehen ist, dass das SEM angesichts dieser Ausführungen nicht verpflichtet gewesen war, vor Erlass der Überstellungsentscheids von den italienischen Behörden entsprechende Garantien hinsichtlich der Unterbringungssituation und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers einzuholen, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführe in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,

D-3117/2015 adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass des Weiteren hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer eine Eigenverantwortung für die konsequente lebenslange und vorschriftsgemässe Einnahme der Medikamente (Therapietreue) trägt, von der auch auszugehen ist, zumal er selbst als einzigen Asylgrund angegeben hat, er wolle noch lange leben und nicht sterben (vgl. act. A8/11, F. 7.02), dass auch der auf Beschwerdestufe eingereichte Arztbericht vom 21. April 2015 zu keinen anderen Schlüssen führen kann, lassen sich doch allfällige vordringliche medizinische Abklärungen noch in der Schweiz vornehmen, und die nötigen Informationen über die in der Schweiz begonnene Therapie durchaus im Rahmen der Überstellungsmodalitäten weitergeben, ohne dass dies einen längeren Verbleib in der Schweiz erforderlich machen würde, da die antivirale Therapie auch in Italien durchgeführt werden kann, dass der in der Beschwerde gestellte Antrag, der Beschwerdeführer möge bis zum Abschluss der Therapie in der Schweiz verbleiben, daher keine Grundlage hat und abzuweisen ist, dass in diesem Zusammenhang auch festzuhalten ist, dass das SEM im angefochtenen Entscheid ausdrücklich darauf hinwies, die italienischen Behörden im Voraus über die medizinischen Probleme zu orientieren, und sich auch aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass ein entsprechender Vermerk angebracht wurde, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),

D-3117/2015 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-3117/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, seinen weiteren Rechtsvertreter, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:

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