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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2012 D-3116/2012

18 giugno 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,735 parole·~14 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3116/2012

Urteil v o m 1 8 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), unbekannter Herkunft, angeblich Niger, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2012 / N (…).

D-3116/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 12. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der in C._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung vom 30. Mai 2012 geltend machte, er sei im Niger in der Ortschaft "D._______, Departement bzw. Region E._______" geboren und habe sich von Geburt bis 2000 bzw. 2006 dort aufgehalten und als Viehhirte gearbeitet, dass er vor einigen Jahren vom Islam zum Christentum konvertiert sei und deswegen sowohl von seiner Familie als auch anderen Drittpersonen mit dem Tod bedroht worden sei, dass er deshalb den Niger im Jahre 2000 bzw. 2006 verlassen und über Algerien reisend nach Marokko gelangt sei, dass er nach längerem Aufenthalt in Marokko mit dem Schiff nach Spanien und anschliessend über Frankreich am 5. September 2011 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ Kreuzlingen schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reiseoder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 1. Juni 2012 – eröffnet am 5. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. September 2011 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, weshalb zunächst zu prüfen sei, ob glaubhaft gemacht werden könne, dass dafür entschuldbare Gründe vorlägen,

D-3116/2012 dass der Beschwerdeführers angegeben habe, Staatsangehöriger von Niger zu sein, indessen keine Identitätspapiere beigebracht habe, welche diese Behauptung stützen würden, dass er über keine Kenntnisse bezüglich der offiziellen Identitätspapiere aus Niger verfüge, dass er keine bzw. nur lückenhafte Kenntnisse betreffend seinen behaupteten Herkunftsstaat Niger sowie seinen Aufenthaltsort in diesem Land habe, dass er im Weiteren angegeben habe, auf dem Landweg aus Niger ausgereist und über diverse Drittländer vorerst nach Marokko und dann per Schiff nach Spanien weitergereist zu sein, zur papierlos erfolgten Reise sich jedoch widersprüchlich und wenig detailliert geäussert habe, dass es ihm jederzeit möglich und zumutbar gewesen wäre, in den Durchreiseländern eine Auslandvertretung von Niger zu kontaktieren und Ersatzpapiere zu beantragen, zumal er mit den heimatlichen Behörden keine konkreten Probleme gelten gemacht habe, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund dieser Ungereimtheiten und der Verschleierung seiner Biografie, seiner Herkunft sowie seiner Aufenthaltsorte dem begründeten Verdacht aussetze, auf andere als die geschilderte Art und Weise in die Schweiz gelangt zu sein, dabei über Identitätspapiere seines tatsächlichen Heimatstaates verfügt zu haben und diese den Schweizer Asylbehörden in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht bewusst vorzuenthalten, um so den Vollzug seiner Wegweisung in seinen wahren Herkunftsstaat massgeblich zu erschweren, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die von ihm behauptete Staatsangehörigkeit wegen Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht zu überzeugen vermöge, dass er sich beispielsweise zur Dauer der Regenzeit ungenau geäussert habe und die handelsüblichen Preise für Waren, Lebensmittel, Getränke und Vieh nicht vermocht habe anzugeben, obwohl er angeblich jahrelang als Viehhirte tätig gewesen sei, dass darüber hinaus auch seine Aussagen bezüglich seiner unmittelbaren Wohnregion im Niger, die Ortschaft "D._______ im Departement bzw. der

D-3116/2012 Region E._______", widersprüchlich, tatsachenwidrig und wenig detailliert ausgefallen seien, dass im behaupteten Heimatstaat weder eine Region oder ein Departement mit der Bezeichnung "D._______" noch der Ortsname "E._______" existiere, dass somit weder die behauptete Staatsangehörigkeit (Niger) noch der Aufenthalt in diesem Staat der Wahrheit entspreche, weshalb folglich im Niger keine Gründe, welche für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sprechen würden, vorliegen könnten, dass schliesslich auch die eigentlichen Asylmotive – Konversion vom Islam zum Christentum – widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung ans BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift zu verweisen ist,

D-3116/2012 dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-

D-3116/2012 er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. a.a.O. insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen

D-3116/2012 Aufforderung vom 12. Oktober 2011, rechtsgenügliche Identitäts- respektive Reisepapiere einzureichen, keine solchen Papiere im Original eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe Angst vor den Behörden gehabt und deshalb sich vor der Flucht kein Identitätsdokument ausstellen lassen, das Gericht nicht überzeugt, da er in den Befragungen keine Probleme vonseiten der Behörden geltend machte, dass auch die übrigen Ausführungen in der Beschwerde an der Einschätzung, dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, nichts zu ändern vermögen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung in Bezug auf Ungereimtheiten der geltend gemachten Staatsangehörigkeit widersprüchlich, tatsachenwidrig, detailarm und somit unglaubhaft vorgetragen worden sind, wobei diesbezüglich vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass beispielsweise das fehlende Wissen bezüglich der handelsüblichen Preise für Waren, Lebensmittel, Getränke und Vieh oder die ungenaue Angabe der Regenzeit nicht damit entschuldigt werden kann, er habe die Schule nicht besucht und sei nie aus dem Dorf herausgekommen, da dieses Wissen nicht von einer Schulbildung oder von Reisen abhängt,

D-3116/2012 dass er insbesondere als Viehhirte die Preise der Schafe, Ziegen und Kühe kennen müsste, dass die Beschwerdevorbringen somit nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, da der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält, was aber an der offensichtlich fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-

D-3116/2012 sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass in der Beschwerde bezüglich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung keine Einwände geltend gemacht werden, weshalb die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und insbesondere seiner Herkunft gemacht hat, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden zudem keine Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen hat, dass der Vollzug der Wegweisung deshalb als zumutbar zu erachten ist,

D-3116/2012 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3116/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

Versand:

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