Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D311/2010 Urteil v om 4 . Augus t 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiedererwägung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2009 / N.
D311/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Afghane aus Kabul, zur Volksgruppe der Qeselbash gehörend und schiitischen Glaubens, stellte am 15. Dezember 2006 ein Asylgesuch in der Schweiz. Zu dessen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe Afghanistan wenige Monate nach der Machtübernahme der Taliban verlassen und danach acht oder neun Jahre lang illegal in Teheran gelebt. Dort habe er eine Liebesbeziehung mit der Frau seines jüngeren Bruders gehabt. Als der Bruder nachts nach Hause gekommen sei, habe er sie in flagranti ertappt. Er habe das Zimmer durch das Fenster verlassen, während sein Bruder die Ehefrau verprügelt habe. In der Folge habe er Teheran umgehend verlassen und sei kurz darauf aus dem Iran ausgereist, weil er Angst vor der Rache seines Bruders gehabt habe. B. B.a. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die am 2. März 2007 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Januar 2009 (D1631/2007) vollumfänglich ab. In der Folge erwuchs die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in Rechtskraft. B.b. Am 12. Dezember 2009 verweigerte der Beschwerdeführer den von SwissRepat organisierten Rückflug in den Heimatstaat. C. C.a. Am 14. Dezember 2009 traf beim BFM ein Gesuch vom 11. Dezember 2009 um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Februar 2007 bezüglich des Wegweisungsvollzugs ein. Darin liess der Beschwerdeführer die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit, allenfalls infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragen, wobei namentlich das Migrationsamt des Kantons M._______ anzuweisen sei, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen.
D311/2010 C.b. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 – eröffnet am 28. Dezember 2009 – wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 2. Februar 2007 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig auferlegte das BFM dem Beschwerdeführer eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 18. Januar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Dezember 2009, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um die Anweisung an das Migrationsamt des Kantons M._______, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts. Auf die Begründung und das eingereichte Beweismittel – ein Arztzeugnis vom 21. Dezember 2009 – wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2010 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aus und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Das Gesuch um Beigabe eines Anwalts hingegen wies er ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. Februar 2010 entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D311/2010 E.b. Mit Eingabe vom 25. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 21. Januar 2010 zu den Akten reichen. E.c. Am 3. August 2010 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Hehlerei daktyloskopiert. E.d. Mit Eingabe vom 6. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer die Anordnung eines Schriftenwechsels beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren hat. 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D311/2010 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). 4. 4.1. Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, bezüglich der geltend gemachten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei Folgendes festzuhalten: Gemäss der aktuellen Lageeinschätzung des BFM sei die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan zwar angespannt. Die aufständischen Kräfte hätten ihre Aktivitäten verstärkt. Sie hätten ihren Einfluss besonders in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des Landes ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. Funktionierende staatliche Strukturen seien in vielen Regionen noch kaum entwickelt. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der
D311/2010 westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen. In diesen Regionen könne nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Abgesehen davon sprächen auch keine anderen Gründe gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme angehe, so lasse sich dem ärztlichen Zeugnis lediglich entnehmen, der Beschwerdeführer sei wegen Arthrose, Schlafstörungen und psychischen Störungen in ärztlicher Behandlung. Detaillierte Angaben bezüglich der psychischen Probleme fehlten. Wie den Akten zu entnehmen sei, stamme der Beschwerdeführer aus Kabul. Gemäss den Informationen des BFM seien in Kabul medizinische Einrichtungen vorhanden, in denen sich die angeführten gesundheitlichen Probleme behandeln liessen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Kabul über ein familiäres tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm bei einer Rückkehr die notwendige Unterstützung geben könne, so dass er sich trotz seines Alters wieder in die afghanische Gesellschaft integrieren könne. Angesichts dieser Umstände sei die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar einzustufen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 2. Februar 2007 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. 4.2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan verkannt. Diese habe sich nämlich in den letzten Jahren dramatisch verschlechtert. Wie sich als Schlussfolgerung aus zahlreichen Berichten ergebe, habe das BFM die jüngste Entwicklung der Situation in Afghanistan nicht genügend berücksichtigt. Die Unsicherheit habe sich in Afghanistan flächendeckend und insbesondere auch in Kabul massiv verstärkt. Die Gefahr, jederzeit bei einem Anschlag verletzt oder gar getötet zu werden, sei auch für Zivilisten real und stets präsent. Was die persönliche Situation des Beschwerdeführers anbelange, so müsse dieser angesichts seines Jahrgangs 1951 als ein für afghanische Verhältnisse sehr alter Mann eingestuft werden. Dementsprechend sei eine Wegweisung nach Afghanistan für ihn bereits gemäss EMARK 2006 Nr. 9 unzumutbar. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht nur nicht jung, sondern leide auch an gesundheitlichen Problemen, nämlich an Arthrose sowie an psychischen Störungen, weshalb er sich aktuell in Behandlung befinde.
D311/2010 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten in Kabul vorhanden seien. 4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1. Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommisson (ARK) setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinander, äusserte sich zu verschiedenen Provinzen des Landes und stellte namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Dabei erkannte die ARK im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul – infolge der vergleichsweise günstigeren Situation – unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei – zusätzlich zu Kabul – der Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Praxis der ARK wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis vor kurzem im Wesentlichen weitergeführt. 4.3.2. Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte es im
D311/2010 Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg – inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul – deutlich schlechter geworden ist (vgl. dazu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.1 9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als prekär, so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 9.9). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur als zumutbar, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt ist, sie also über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betreffend die Städte Herat und MazariSharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass – ausser in Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten – in den meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. 4.3.3. Der mittlerweile 60jährigeBeschwerdeführer, der von Geburt an bis 1996 oder 1997 in Kabul lebte, macht namentlich geltend, er verfüge dort nicht mehr über ein tragfähiges Beziehungsnetz, weil er sich nach dem bekannt gewordenen Verhältnis mit der Schwägerin nicht mehr bei seiner Familie blicken lassen könne. Indessen handelt es sich bei diesem Vorbringen keineswegs um ein solches, das eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit dem ursprünglichen Entscheid zum Gegenstand hat. Vielmehr wurde bereits in der Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007 in diesem Zusammenhang unter anderem festgehalten, in der patriarchalischen afghanischen Gesellschaft gelte die Schande und die Rache der Frau. Ausserdem gehe dieser Standpunkt auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, der seiner Schwägerin die gesamte Verantwortung für die aufgeflogene Liebesbeziehung zugeschrieben habe. Schon aus diesem Grunde erscheine es als unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer geltend mache, er sei nach der Entdeckung der Affäre unversehens aus Teheran abgereist und habe sich zu einem Freund begeben, von dem er
D311/2010 sich sein gesamtes Vermögen habe auszahlen lassen, um es für seine Reise in die Schweiz auszugeben, ohne sich vorher im Mindesten darüber zu informieren, wie sich sein zweiter Bruder, der in Kabul lebe und als (…) tätig sei, zur ganzen Sache stelle. Schliesslich müsse auch gesagt werden, dass der Beschwerdeführer das älteste männliche Mitglied der Familie und somit das Familienoberhaupt sei, dem in afghanischen Verhältnissen auf jeden Fall Respekt gezollt werden müsse. Der Beschwerdeführer habe ferner lange Jahre in Kabul im (…) gestanden und verfüge somit über Beziehungen, ohne die er sich während der wechselnden Machtverhältnisse von Mitte siebziger Jahre bis Mitte neunziger Jahre kaum hätte halten können. In Bezug auf diesen bereits seit Jahren feststehenden Sachverhalt wird im Wiedererwägungsgesuch keine wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht. Stattdessen lässt der Beschwerdeführer Bezug auf die Rechtsprechung der vormaligen ARK und des Bundesverwaltungsgerichts nehmen. Indessen hält auch das vorstehend erwähnte zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011 an der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul fest, weil dort weiterhin keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Dementsprechend kann sich der Beschwerdeführer weder auf eine Veränderung der Sicherheitslage in Kabul noch auf Veränderungen berufen, welche sein soziales Netz in Kabul betreffen. Auch das Alter des Beschwerdeführers hat sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2009 nicht erheblich geändert; ebenso wenig kann er als "alt" im Sinne von gebrechlich bezeichnet werden. Sodann ist keine wesentliche Veränderung bezüglich seines Gesundheitszustands zu erkennen, äusserte er doch schon anlässlich der Anhörung vom 26. Januar 2007 durch das BFM suizidale Gedanken (A7/7 R58 S. 6), die denn auch – wie schon das Alter des Beschwerdeführers – bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2009 in die Erwägungen einbezogen wurden. Dementsprechend lässt auch die im wenig substanziierten Arztzeugnis vom 21. Dezember 2009 erwähnte Behandlung von Arthrose, Schlafstörungen und psychischen Störungen durch einen Facharzt für Innere Medizin FMH keine wesentlich veränderte Sachlage erkennen, zumal die diagnostizierten Krankheiten zum einen auch in Kabul ohne weiteres fachgerecht behandelt werden können, und die Behandlungen zum anderen dem Beschwerdeführer auch dort zugänglich sind, gilt doch die finanzielle Situation der Familie als eher günstig (A1/10 S. 2 f., A7/7 R43 S. 5). Dementsprechend ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul
D311/2010 auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan als zumutbar zu erachten. 4.3.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, weshalb der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde vom 18. Januar 2010 abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er indessen eine Fürsorgebestätigung nachreichen liess und somit die ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2010 auferlegte Bedingung erfüllte, wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D311/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: