Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3106/2016
Urteil v o m 3 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sonja Comte, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).
D-3106/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 27. April 2016 – eröffnet am 12. Mai 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Zur weiteren Ergänzung der Beschwerde sei eine Nachfrist von 30 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht in Verfahrensakten der Ehefrau, Frau B._______ (N …), zu gewähren. Der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben. Die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch materiell zu behandeln. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm die Unterzeichnete als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 19. Mai 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Kroatien per sofort einstweilen aussetzte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 eine Kopie des Protokolls der Befragung vom 23. November 2015 von B._______ zustellte
D-3106/2016 und das Gesuch abwies, es sei dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass er dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit einräumte, zu den Ausführungen von B._______ im Zusammenhang mit ihrer Ehe bis zum 30. Mai 2016 Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2016 eine Stellungnahme und mit Schreiben vom 31. Mai 2016 die Kopie einer Heiratsurkunde einreichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 20. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 17. Juni 2016 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2016 (Poststempel vom 30. Juni 2016) eine Beschwerdeergänzung sowie das Original einer Heiratsurkunde zu den Akten reichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-3106/2016 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass einem Dokument vom 19. Dezember 2015 der kroatischen Behörden zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe die Staatsgrenze zu Kroatien illegal überschritten, dass das SEM die kroatischen Behörden am 5. Februar 2016, gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
D-3106/2016 dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer demgegenüber in der Beschwerdeeingabe geltend machen lässt, er sei mit B._______ (N …) verheiratet, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass die Heirat mittlerweile durch eine Heiratsurkunde belegt sei, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht geeignet sind, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal vorliegend nicht von einer Eheschliessung auszugehen ist, dass nämlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB), dass die Frage, ob das sogenannte Ehebüchlein echt und darüber hinaus inhaltlich auch noch wahr ist, offen gelassen werden kann, weil weder der Beschwerdeführer noch seine angebliche Ehefrau ihre Identität mit einem Reise- oder Identitätspapier im Sinne von BVGE 2007/7 nachgewiesen haben, dass der Beschwerdeführer aus dem sogenannten Ehebüchlein somit auch dann nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, wenn dieses eine rechtsgültig geschlossene Ehe beweisen würde, dass aufgrund der Akten vorliegend lediglich von einer neueren, eheähnlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ auszugehen ist, dass nämlich die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt vom 16. November 2015 deklarierte, sie sei mit C._______ verheiratet (A1/2 S. 1), indessen davon auszugehen ist, sie hätte schon zu diesem Zeitpunkt und nicht erst am 23. November 2015 wissen müssen, wie ihr aktueller Ehemann, den sie zudem nur unter dem Aliasnamen D._______ kannte (A6/11 Ziff. 1.14 S. 3), tatsächlich heisst,
D-3106/2016 dass der Beschwerdeführer wie auch die angebliche Ehefrau geltend machten, sie seien mit einem Boot nach Griechenland unterwegs gewesen, das gesunken sei, weshalb sie unter anderem sämtliche beweiskräftigen Beweismittel, ihre Identitätspapiere wie auch das Scheidungsurteil über Bord geworfen beziehungsweise verloren hätten (vgl. A4/12 Ziff. 5.02 S. 7; N …: A6/11 Ziff. 1.14 S. 3), während sich demgegenüber der Schluss aufdrängt, diese Dokumente seien in ihrer Gesamtheit nicht ihres Gewichts, sondern ihres Inhalts wegen „verloren gegangen“, dass nach dem Gesagten die Erwägungen der Vorinstanz zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Ehefrau zutreffen und zu bestätigen sind, dass nämlich auch Personen, die „nur“ in einer eheähnlichen Beziehung leben, grundsätzlich in der Lage sein müssten, die Dauer der Beziehung einigermassen übereinstimmend anzugeben und die Beziehung in den eigenen Lebensläufe chronologisch widerspruchsfrei einzubetten, dass die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers geltend machte, sie habe vor sechs Monaten, d.h. im Mai 2015, geheiratet (N …; A6/11 Ziff. 1.14 S. 4), während der Beschwerdeführer demgegenüber erst im Juni oder Juli 2015 geheiratet haben will (A4/12 Ziff.1.14 S. 3), dass das Datum der Eheschliessung lediglich kurze Zeit zurückliegen würde und Eheleute typischerweise das Datum der eigenen Eheschliessung kennen, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auch sein genaues Geburtsdatum kennt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend machte, er habe mit seiner Frau sechs Monate zusammen gelebt (A4/12 Ziff. 1.14 S. 3), dass indessen die Frau des Beschwerdeführers ihr Asylgesuch in der Schweiz bereits am 17. November 2015 stellte (N …; A6/11 Ziff. 5.05 S. 7), weshalb der Beschwerdeführer, der erst im Juni oder Juli 2015 geheiratet haben will, keine sechs Monate mit seiner Frau zusammengelebt haben kann, dass Leute, die in einer eheähnlichen Beziehungen leben, grundsätzlich über die Identität und Aliasnamen ihrer Partner Bescheid wissen,
D-3106/2016 dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht von einer finanziellen Verflochtenheit des Beschwerdeführers und seiner aktuellen Partnerin auszugehen ist, dass somit nicht von einer dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wunsch, mit seiner aktuellen Partnerin zusammen zu leben, im Rahmen ausländerrechtlicher Bestimmungen realisieren kann, dass der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht davon ausgeht, die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz sei geheilt, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er leide an einer Hautkrankheit sowie einem weniger guten Allgemeinzustand, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
D-3106/2016 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich der Beschwerdeführer auch in Kroatien medizinisch versorgen lassen kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
D-3106/2016 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 17. Juni 2016 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3106/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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