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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2016 D-3104/2016

14 dicembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,859 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. April 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3104/2016 brl

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. April 2016 / N (…).

D-3104/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am 22. Juni 2014 und gelangten über die Türkei und Griechenland auf dem Luftweg am 29. September 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 9. Oktober 2015 wurden sie summarisch befragt und am 8. März 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches gaben sie dabei im Wesentlichen an, sie seien von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel –YPG) bedroht worden. Am (…). März 2013 hätten Mitglieder der YPG den Beschwerdeführer zu Hause abgeholt und zu seinem Nachbarn F._______, ebenfalls ein YPG-Mitglied, gebracht. Dort sei er aufgefordert worden, ihnen sein Firmenauto zu überlassen, was er verweigert habe. Er habe jedoch offen gelegt, wo das Fahrzeug stehe und wie es bewacht werde. Nach vier Stunden habe man ihn gehen lassen. Kurz darauf habe die Firma, für die er gearbeitet habe, seinen Sitz und alle Fahrzeuge in eine andere Stadt verlegt, weshalb er nicht mehr als Fahrer für diese Firma habe arbeiten können. Indessen habe die Firma auf dem Grundstück seiner Familie Rohre deponiert, für deren Bewachung der Beschwerdeführer verantwortlich gewesen sei. Am (…). Mai 2013 seien zirka zwanzig bewaffnete Leute der YPG gekommen und hätten die Rohre gegen seinen Willen abtransportiert. Damit er nicht von der Firma belangt werde, habe er den Diebstahl der Rohre am (…) Juli 2013 zur Anzeige gebracht. Aus Furcht vor der YPG habe er diese nicht als Täter genannt, sondern Anzeige gegen Unbekannt erstattet und die Vorfälle im Bericht anders dargestellt. Am (…) Dezember 2013 hätten die YPG seinen Minibus beschlagnahmt, mit dem er seinen Lebensunterhalt verdient habe. Gegen Bestechung habe er diesen später wieder zurückerhalten. Aufgrund dieser Vorfälle habe er die YPG überall blamiert und sei deshalb bedroht worden. Zudem habe er mit seinem Minibus für die YPG Tote und Verletzte von der Front abtransportieren müssen. B. Mit Verfügung vom 15. April 2016 – eröffnet am 18. April 2016 – wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung an und nahm die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.

D-3104/2016 C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchten sie um Einsicht in die Akten A31, A32, A45 und A46. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Das Gesuch um Einsicht in die Akten A45 und A46 wies sie ab. Jenes in Bezug auf die Akten A31 und A32 hiess sie gut und forderte das SEM auf, die entsprechende Einsicht zu gewähren. E. Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 27. Mai 2016 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 23. September 2016 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten A31 und A32. G. In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 9. November 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

D-3104/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die

D-3104/2016 Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 3.2 Der Beschwerdeführer rügte, ihm sei nicht korrekt Akteneinsicht gewährt worden. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 wurde das SEM aufgefordert, Einsicht in die Akten A31 und A32 zu gewähren. In Bezug auf die Akten A45 und A46 wurde der Antrag abgelehnt. Am 23. September 2016 gewährte das SEM die geforderte Akteneinsicht. In der Folge hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei führte er aus, die Akte A32 enthalte relevante Informationen, indem daraus hervorgehe, dass er gefoltert worden sei. Das SEM habe somit zu Unrecht erst nachträglich Einsicht in diese gewährt. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Befragung zu Verbrechen gegen das Völkerrecht und zu potentiellen terroristischen Aktivitäten festhielt, er sei am (…). März 2013 selber gefoltert worden (vgl. A32 S. 1). Anlässlich der Anhörung wurde er aber auf diese

D-3104/2016 Aussage angesprochen und er führte aus, er habe damit die an der Anhörung erwähnten Belästigungen der YPG gemeint (vgl. A44, F112). Ansonsten beantwortete der Beschwerdeführer alle weiteren Fragen des Fragekatalogs negativ und machte keine weiteren Ausführungen. Vor diesem Hintergrund ist die Akte A32, wie im Übrigen auch die Akte A31, als unwesentlich zu bezeichnen und deren Nichteröffnung stellt einen marginalen Mangel dar. Nachdem die beantragte Akteneinsicht auf Beschwerdeebene durch das SEM gewährt worden war, ist nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. 3.3 Weiter sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil gemäss Protokoll aufgrund der hohen Belegung eine verkürzte Befragung zur Person stattgefunden habe und sie nicht nach ihren Gesuchsgründen befragt worden seien. Grundsätzlich wird an der Befragung zur Person auch summarisch nach der Asylbegründung gefragt. Dabei handelt es sich jedoch um eine Kann-Bestimmung, die keinen Anspruch auf entsprechende Fragestellungen einräumt (vgl. Art 26 AsylG). Der Sachverhalt zu den Fluchtgründen wird vielmehr in erster Linie an der Anhörung festgestellt. Bei hoher Arbeitslast verzichtet die Vorinstanz deshalb zuweilen auf eine Befragung zu den Gesuchsgründen, wie sie es hier getan hat. Aus den Akten ergeben sich vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach der Sachverhalt dadurch unvollständig abgeklärt worden wäre. 3.4 Weiter monierte der Beschwerdeführer, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Davon kann aber in keiner Weise die Rede sein. Am Schluss seiner Verfügung ging das SEM einlässlich auf diese ein, qualifizierte sie jedoch als unerheblich, was einer rechtlichen Würdigung entspricht. Dies gilt auch für den eingereichten Polizeibericht. 3.5 Weiter habe das SEM die Rolle des Nachbarn der Beschwerdeführenden, F._______, nicht genügend gewürdigt. Hier gilt es festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung die Bedrohungslage durch die YPG abhandelte und verneinte. F._______ betrachtete es dabei zu Recht als integralen Bestandteil der YPG und ging nicht weiter auf seine persönliche Rolle als Auslöser der Handlungen der YPG gegen den Beschwerdeführer ein. Aus der Beschwerde wird denn auch nicht ersichtlich, wieso dieses Sachverhaltselement derart zentral sein sollte. Das SEM hat den Sachverhalt damit rechtsgenüglich erstellt.

D-3104/2016 3.6 Auch erübrigen sich die weiter beantragten Abklärungen des SEM zu den Begrifflichkeiten der YPG, der Apocis und der Asaish. Aus den Akten geht nicht hervor, dass das SEM diese nicht abzugrenzen wüsste. 3.7 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer sei wohl aufgrund seines Alters nicht für den regulären Militärdienst von den YPG rekrutiert worden. Trotzdem sei er offenbar gezwungen worden, Hilfsdienste für die YPG zu erbringen. Die Kriterien für diese „Zwangsrekrutierung“ und die übrigen durch die YPG erlittenen Nachteile zielten jedoch nicht auf die Eigenschaften ab, welche von Art. 3 AsylG geschützt würden. Sie seien vor allem Ausdruck der schwierigen Bürgerkriegslage und deshalb nicht asylrelevant. Die geltend gemachten Drohungen der YPG aufgrund seiner öffentlichen Diffamierungen habe der Beschwerdeführer nicht wirklich konkretisieren können. Zudem habe die YPG offenbar nichts unternommen, um diese wahrzumachen. So habe der Beschwerdeführer an der Anhörung erklärt, er sei schon bedroht worden, aber

D-3104/2016 sie seien nicht auf ihn zugekommen. Auch die Beschwerdeführerin habe keine weiteren Erlebnisse mit den YPG geltend gemacht. Deshalb lägen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte vor, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die YPG ausgesetzt sein könnten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Fotografien, die Angehörige der YPG und der lokalen Polizei zeigen sollten, nichts zu ändern. Dies auch, da damit die angeblichen Verbindungen der Beschwerdeführenden zu diesen nicht nachgewiesen seien. Auch das eingereichte Polizeiprotokoll diene nicht als Hinweis auf eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die YPG, da der Beschwerdeführer die Anzeige nicht gegen diese sondern gegen Unbekannt gerichtet habe. Somit hätten die YPG auch keinen Anlass, ihn für eine Anzeige und Ermittlungen gegen sie verantwortlich zu machen. 5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegen gehalten, der Beschwerdeführer sei durch die YPG stark unter Druck geraten und direkt und persönlich bedroht worden, weil er das Fahrzeug und die Rohre nicht habe herausgeben wollen. Durch die Informationen von F._______ sei die YPG auf ihn aufmerksam geworden. Nachdem er sich nicht kooperativ gezeigt habe, habe sich F._______ beleidigt gefühlt und die YPG noch mehr gegen ihn angestachelt. Zudem sei der Beschwerdeführer gezwungen worden, Transporte von der Frontlinie zu machen. Er habe deshalb schlecht über die YPG gesprochen, was die Drohungen gegen ihn verstärkt habe. Durch seine Anzeige sei bekannt geworden, dass er eigentlich die YPG habe beschuldigen wollen und gegen diese gewesen sei. Dadurch sei er noch stärker ins Visier genommen worden. Wegen seiner verweigernden Haltung und der öffentlichen Diffamierung der YPG sei er von diesen als Verräter betrachtet und deshalb ernsthaft und gezielt bedroht worden. Gerade auch durch die Bürgerkriegssituation, die sich nachweislich auch in der gezielten Verfolgung von Verrätern und Oppositionellen zeige, bedeuteten die Drohungen der YPG eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Weiter wurde in der Beschwerde auf Menschenrechtsverletzungen durch die YPG, deren Verbindung zum syrischen Regime und die Sicherheitslage in Syrien hingewiesen. Abschliessend wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Syrien ein Verhör durch die syrischen und kurdischen Behörden. Personen bei welchen sich der Verdacht oppositioneller Haltung erhärte, würden an den Geheimdienst ausgeliefert.

D-3104/2016 Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Ausdruck des Facebook-Profils von F._______ und einen Bericht betreffend die Dokumentation der Menschenrechtsverletzungen durch die YPG und dessen Bündnis mit dem syrischen Regime zu den Akten. 5.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM noch einmal darauf hin, dass die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die YPG oder die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) nicht ausreichend begründet sei. In diesem Zusammenhang wurde ergänzend festgehalten, dass sich der erste Kontakt des Beschwerdeführers mit der YPG seinen Angaben zufolge im März 2013 ereignet habe, während sie erst im Juni 2014 ausgereist seien. Wäre die Verfolgungsabsicht tatsächlich derart intensiv gewesen, hätte sie die YPG schon längst realisieren können. 5.4 In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer noch einmal, dass er von der YPG nicht nur bedroht, sondern gezwungen worden sei, Arbeiten für sie zu erledigen. Es stimme nicht, dass niemand von der YPG auf ihn zugekommen sei. In diesem Zusammenhang wurden in der Replik verschiedene Protokollstellen zitiert, die das Gegenteil belegen sollten. Mit dem Einwand, die YPG hätte die Drohungen längst umgesetzt, argumentiere das SEM mit dem Verhalten von Drittpersonen, auf welches der Beschwerdeführer keinen Einfluss habe. Zudem hätten sich die Drohungen weiter zugespitzt nachdem er nach der Mitnahme im März 2013, dem Diebstahl im Mai 2013 und der Beschlagnahmung des Minibusses im Dezember 2013 die YPG öffentlich diffamiert habe. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5).

D-3104/2016 6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 6.3 Das SEM hielt richtigerweise fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Die Hilfsdienste für die YPG und die durch die YPG erlittenen Nachteile im Zusammenhang mit der Mitnahme vom (…). März 2013, dem Diebstahl der Rohre und der Beschlagnahmung des Minibusses sind klarerweise nicht intensiv genug, um als asylrelevant bezeichnet werden zu können. Auch erfolgten diese nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven. In Bezug auf die Drohungen der YPG gegen den Beschwerdeführer, weil er die YPG öffentlich schlecht gemacht habe, hielt das SEM zu Recht fest, er habe diese nicht zu konkretisieren gewusst und vielmehr gesagt, er sei schon bedroht worden, aber sie seien nicht auf ihn zugekommen (vgl. A44, F141). Auf diesen Einwand wurde in der Beschwerde nichts entgegnet, das zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchte. Auch die Ausführungen in der Replik lassen keinen anderen Schluss zu. Vielmehr sind die dort zitierten Aussagen nicht als Drohungen der YPG zu qualifizieren, sondern vielmehr als Warnungen von Bekannten, sich nicht mehr in dieser Weise über die YPG zu äussern (vgl. A44, F138). Auch der Polizeibericht stellt, wie vom SEM richtig erwähnt, für die YPG keinen Grund dar, den Beschwerdeführer zu bedrohen, zumal Anzeige gegen Unbekannt erstattet wurde (vgl. A44, F95, F98 und F100). Aufgrund dieses Vorgehens kann somit nicht davon gesprochen werden, dass er sich gegen die YPG gewandt hat. Vielmehr hat er diese geschützt und kann somit nicht als Verräter bezeichnet werden. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Firmeneigentum seines Arbeitgebers verteidigt hat, kann keine oppositionelle Haltung abgeleitet werden. Das SEM weist zudem richtig daraufhin, dass zwischen dem ersten Kontakt des Beschwerdeführers mit der YPG und dessen Ausreise mehr als ein Jahr vergangen

D-3104/2016 ist, indem die YPG seine Drohungen längst hätte wahrmachen können. Wenn das SEM hier auch mit dem Verhalten von Drittpersonen argumentiert, fällt es doch auch kumulierend zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Inwiefern sich die Drohungen, wie in der Replik vorgebracht, während dieser Zeit derart intensiviert haben sollten, dass sich die Beschwerdeführenden zur Ausreise entscheiden mussten, geht aus deren Aussagen nicht hervor. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden von den YPG konkret und gezielt bedroht wurden und sie haben auch in Zukunft keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung von dieser Seite. Mit den Fotografien von F._______ will der Beschwerdeführer offenbar seine Verbindungen zu F._______ und mit dessen Facebook-Profil wiederum dessen Verbindungen zu den YPG belegen. Dies wird vorliegend aber gar nicht bestritten, sondern lediglich argumentiert, dass daraus keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden kann. Vor diesem Hintergrund sind diese Beweismittel als untauglich zu bezeichnen. 6.4 An diesen Erwägungen vermögen schliesslich auch die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu den Menschenrechtsverletzungen durch die YPG, deren Verbindung zum syrischen Regime und zur Sicherheitslage in Syrien nichts zu ändern, da sie nicht die konkrete Situation des Beschwerdeführers betreffen. Der entsprechende auf Beschwerde eingereichte Bericht ist somit ebenfalls unerheblich. 6.5 Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-3104/2016 7.3 Da die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit ihrer Beschwerde stellten sie jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 27. Mai 2016 ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt. Nach dem Gesagten waren die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3104/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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