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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2015 D-3102/2015

21 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,168 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3102/2015

Urteil v o m 2 1 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N (…).

D-3102/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2012 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe sein Heimatland Ende Dezember 2010 in Richtung Europa verlassen, um seine Eltern und Geschwister künftig finanziell zu unterstützen, dass er zudem nach Beendigung des Militärdienstes, den er von 2005 bis 2006 geleistet habe, von Kindern eines getöteten Islamisten ab dem Sommer 2007 bedroht worden sei, da er von diesen fälschlicherweise für den Tod des Vaters verantwortlich gemacht worden sei, dass er mit dem Tod des besagten, ihm unbekannten Islamisten indessen nichts zu tun gehabt habe, sondern nur während der Absolvierung des Militärdienstes derjenigen Einheit zugeteilt gewesen sei, die für die Bekämpfung von Terroristen zuständig gewesen sei, dass er hinsichtlich der gegen ihn ausgesprochenen Drohungen keine Anzeige erstattet habe und die Behörden diesbezüglich nicht um Schutz ersucht habe, dass das vormalige BFM mit Verfügung vom 11. November 2013 feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Januar 2014 nicht eintrat (Beschwerdeverfahren […]), dass der Beschwerdeführer am 8. März 2015 von der Kantonspolizei B._______ festgenommen wurde und sich gegenwärtig in Ausschaffungshaft befindet (Entscheid des [Gerichts] vom 13. März 2015: Bestätigung der Ausschaffungshaft bis 9. Juni 2015), dass der Beschwerdeführer am 10. April 2015 beim SEM ein zweites Asylgesuch in schriftlicher Form einreichte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz nach dem negativen Ausgang des ersten Asylverfahrens am

D-3102/2015 20. Januar 2014 in Richtung C._______ verlassen, um dort ein Asylgesuch zu stellen, dass ihm die (…) Behörden jedoch beschieden hätten, die Schweiz sei für sein Asylverfahren zuständig, weshalb er sich am 28. Januar 2014 wieder in die Schweiz begeben habe, wo er die kantonalen Behörden erfolglos um finanzielle Unterstützung ersucht habe, so dass er hierzulande vom 28. Januar 2014 bis zum 8. März 2015 auf der Strasse habe schlafen müssen, dass er nicht nach Algerien zurückkehren könne, da er dort politisch verfolgt werde, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. April 2015 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegennahm, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Mai 2015 – eröffnet am 6. Mai 2015 – in Anwendung von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen und mache im zweiten Asylgesuch vom 10. April 2015 keine neuen Asylgründe geltend, die nicht bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen wären, respektive lege keine konkreten Hinweise dar, die auf eine asylrelevante Verfolgung hindeuten würden, dass daher auf das zweite Asylgesuch vom 10. April 2015 in Anwendung von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei, dass der Beschwerdeführer dagegen mit an das SEM gerichteter Fax-Eingabe vom 6. Mai 2015 Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch ersuchte,

D-3102/2015 dass er zur Begründung im Wesentlichen die im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachte Bedrohung in seinem Heimatland nach Beendigung des dort absolvierten Militärdienstes wiederholte und um Durchführung einer erneuten Anhörung durch das SEM – und damit um Eintreten auf das zweite Asylgesuchgesuch – ersuchte, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2015 mit Schreiben vom 15. Mai 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (Eingang beim Gericht am 18. Mai 2015), dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2015 beim SEM die vorinstanzlichen Akten anforderte, welche am 19. Mai 2015 beim Gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht – aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, auf die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung des Originals der in Fax-Form vorliegenden Beschwerdeschrift zu verzichten – eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

D-3102/2015 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft und dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM auf das in schriftlicher Form eingereichte zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. April 2015 gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eintrat, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keine neuen Asylgründe vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen seien, respektive keine konkreten Hinweise dargelegt, die auf eine asylrelevante Verfolgung hindeuten würden, dass bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen hat (Art. 111c Abs. 1 AsylG), dass unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abgeschrieben werden (Art. 111c Abs. 2 AsylG),

D-3102/2015 dass das SEM auch die Option hat, ein nicht ordnungsgemäss respektive nicht gehörig begründetes erneutes Asylgesuch mit einer Nichteintretensverfügung gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu erledigen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.2-5.5 und E. 7.1 [zur Publikation vorgesehen] und E-3036/2014 vom 13. Mai 2015), dass die Vorbringen in Mehrfachgesuchen gemäss Art. 111c AsylG soweit substanziiert und motiviert sein müssen, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass diese die gesuchstellende Person vorher anhört, dass das SEM vorliegend das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. April 2015 zu Recht als unbegründet beziehungsweise nicht gehörig begründet im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG qualifiziert hat, zumal der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, keine substanziierte Begründung für sein neues Asylgesuch vorgebracht hat, dass er vielmehr die Asylgründe aus dem ersten Asylverfahren wiederholt respektive keine neuen Asylgründe geltend macht, die nicht bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens gewesen wären, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

D-3102/2015 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,

D-3102/2015 dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer, der über einen abgelaufenen algerischen Reisepass verfügt, obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3102/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

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