Abtei lung IV D-3102/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . M a i 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Gambia, _______, Beschwerdeführer und Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. April 2009; Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3102/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2008 mit Verfügung vom 17. April 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit an das BFM gerichteter, englischsprachiger Eingabe vom 12. Mai 2009 (Poststempel; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 14. Mai 2009) anfocht, dass er dabei um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie – sinngemäss – um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht entgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und auch zuständig ist für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG, dass aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise und ohne präjudizielle Wirkung darauf verzichtet wird, den Beschwerdeführer zur Übersetzung seiner nicht in einer Amtssprache verfassten Beschwerde anzuhalten, dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), wogegen über die Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. April 2009 vorliegend im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG sowie Art. 23 VGG), da die Beschwerde verspätet eingereicht wurde (vgl. dazu nachfolgend), dass aus prozessökonomischen Gründen der gleiche Spruchkörper in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen über das Gesuch D-3102/2009 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Frage der Unzulässigkeit der Beschwerde entscheidet, dass die Beschwerdefrist vorliegend fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung den Akten zufolge am 21. April 2009 eröffnet wurde (vgl. Track&Trace-Auszug; A21, S. 1) und demnach die Frist von fünf Arbeitstagen am 28. April 2009 abgelaufen ist (Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass die am 12. Mai 2009 (Poststempel) eingereichte Beschwerde somit verspätet ist, was vom Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Eingabe implizit anerkannt wird, dass er jedoch geltend macht, man habe ihm auf einer Rechtsberatungsstelle gesagt, eine Beschwerdeerhebung würde Fr. 600.-- kosten, er jedoch nur Fr. 10.-- pro Tag erhalte, dass es ihm daher aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig Beschwerde zu erheben, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter binnen dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (formelle Voraussetzung), und wenn die genannten Personen ausserdem unverschuldet davon abgehalten worden sind, innert Frist zu handeln (materielle Voraussetzung), dass mit der Eingabe vom 12. Mai 2009 zwar die formellen Voraussetzungen eines Wiederherstellungsgesuchs erfüllt sind, dass hingegen – wie nachfolgend aufgezeigt – die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Beschwerde offensichtlich nicht erfüllt sind, D-3102/2009 dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.140; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 345, S. 124 f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum eingeräumt wird, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf, dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die dem Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechtsvertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass der Gesuchsteller den Nachweis, wonach die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht habe gewahrt werden können, zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und blosses Glaubhaftmachen somit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass der Beschwerdeführer zu Begründung seines (sinngemässen) Wiederherstellungsgesuchs lediglich geltend macht, er habe die Beschwerdefrist infolge fehlender finanzieller Mittel nicht wahren können, dass dies indessen kein zureichender Grund für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist darstellt, dass der Umstand fehlender finanzieller Mittel in Bezug auf die Beschwerdeerhebung keinen Hinderungsgrund darstellt, da die Einreichung der Beschwerde an sich noch nicht mit grösseren Kosten D-3102/2009 verbunden ist, sondern Kosten erst durch die (materielle oder formelle) Behandlung der Beschwerde durch die Rechtsmittelinstanz entstehen, dass im Übrigen ohne weiteres die Möglichkeit besteht, in der Beschwerde auf eine allfällige Bedürftigkeit hinzuweisen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ersuchen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge einen Tag nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung eine Rechtsberatungsstelle aufgesucht hat und davon auszugehen ist, diese habe den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen, aufmerksam gemacht, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Begründung für die Fristversäumnis nach dem Gesagten nicht als objektiv zwingenden Grund für die verspätete Einreichung der Beschwerde erachtet und die Fristversäumnis demnach nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demzufolge abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte und damit unzulässige Beschwerde vom 12. Mai 2009 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die aufgrund des geringen Aufwandes reduzierten Kosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3102/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 6