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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2009 D-3100/2008

9 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,828 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-3100/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Januar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Philipp Schürch. A._______ , geboren _______, Kamerun, vertreten durch Frau LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3100/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus Kamerun stammender Angehöriger der Ethnie der Widikum, zuletzt wohnhaft in B._______, verlies nach eigenen Angaben am 22. Januar 2007 sein Heimatland und reiste via C._______ nach D._______, wo er am 23. Januar 2007 eintraf. Er stellte gleichentags am Flughafen in D._______ ein Asylgesuch. Mit dem Gesuch reichte der Beschwerdeführer zwei Geburtsurkunden mit abweichenden Geburtsdaten, eine Identitätskarte, einen Studentenausweis, eine Mitgliederkarte des Southern Cameroons National Council (SCNC), verschiedene Schulzeugnisse und Zeitungsartikel ein. Er besass jedoch keinen Reisepass und kein Flugticket. B. Mit Verfügung des BFM vom 24. Januar 2007 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise in die Schweiz provisorisch abgewiesen, da er keine Papiere bei sich hatte. Dem Beschwerdeführer wurde für die Dauer des Asylverfahrens, aber höchstens bis am 6. Februar 2007, der Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Am 25. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen in D._______ zu den Gründen seines Asylersuchens befragt. D. Am 26. Januar 2007 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz. Er wurde angewiesen, sich in der Empfangsstelle in E._______ zu melden. In der Empfangsstelle in E._______ wurde mit dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2007 erneut eine Befragung durchgeführt. E. Mit Verfügung des BFM vom 7. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen. Auf der Abteilung Ausländerfragen des Kantons F._______ wurde der Beschwerdeführer am 22. Februar 2007 wiederum zu seinen Asylgründen befragt. Während seiner Befragungen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Student an der Universität in G._______ gewe- D-3100/2008 sen. Daneben sei er Mitglied des Southern Cameroons National Council (SCNC) gewesen, einer Bewegung, welche sich für die Unabhängigkeit des Südens des Landes einsetze. Er habe für diese Bewegung Propagandaveranstaltungen durchgeführt, um andere Studenten zu überzeugen, ebenfalls Mitglied zu werden. Deshalb sei er von den Behörden bedroht worden. Zudem habe er sich an einem Studentenstreik beteiligt, in dessen Zusammenhang die Behörden mehrere Personen verhaftet oder sogar erschossen hätten. In der Folge seien die Behörden in seinem Zimmer im Studentenwohnheim gewesen und hätten nach ihm gesucht. Er befürchte daher, von den Behörden ermordet zu werden. Daraufhin sei er in H._______ bei einem Freund untergetaucht. In diesem Dorf habe er die Kirche besucht und mit einem Pastor gesprochen. Dieser habe ihm geholfen aus Kamerun zu flüchten, indem er ihm ein Flugticket in die Schweiz gekauft habe, ohne dass der Beschwerdeführer eine Gegenleistung habe erbringen müssen. Der Pastor sei mit ihm nach D._______ gereist, habe schliesslich den Pass des Beschwerdeführers an sich genommen und sei dann verschwunden. F. Mit Verfügung des BFM vom 7. April 2008 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sein Asylgesuch wurde daher abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und er wurde - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - angehalten, die Schweiz bis am 1. Juli 2008 zu verlassen. G. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 13. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er lies durch seine Vertreterin die Anträge stellen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, die Umzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz sei festzustellen und er sei daher vorläufig aufzunehmen. Weiter wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. H. Mittels Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer erlaubt, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerde- D-3100/2008 verfahrens abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert innert Frist den Kostenvorschuss zu bezahlen. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die noch ausstehenden – in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten - Beweismittel einzureichen. I. Mit Eingabe vom 3. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer die Originale der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel ein. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- D-3100/2008 cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Verfügung vom 7. April 2008 führte das BFM aus, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Mitgliedschaft beim SCNC seien widersprüchlich. Der Beschwerdeführer könne weder zu seiner politischen Aktivität noch zu seiner Rolle in dem konkreten Streik genaue Angaben machen. Die Informationen über die Bewegung, welche er angeblich an andere Studenten weitergegeben habe, könne der Beschwerdeführer nicht mehr wiedergeben. Die Angaben über Versammlungen, welche in seinem kleinen Zimmer im Studentenwohnheim stattgefunden haben sollen, seien nicht glaubhaft. Obschon der Beschwerdeführer diverse Zeugnisse und Bestätigungen aus der Schulzeit vorlegen könne, habe er kein einziges solches Dokument D-3100/2008 aus dem Studium. Die Echtheit des Studentenausweises, welcher der Beschwerdeführer eingereicht habe, sei stark in Frage zu stellen, da er von Hand zugeschnitten und plastifiziert worden sei. Weiter müsse die Beteiligung des Beschwerdeführers am angegebenen Streik in Zweifel gezogen werden, da er sehr widersprüchliche Aussagen über den Zeitraum seiner Teilnahme und das Datum der Flucht gemacht habe. Weiter seien auch die Ausführungen unglaubhaft über die Art und Weise wie er für die Ausreise Hilfe von einem Pastor erhalten haben wolle. Zusammenfassend stellte das BFM fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers über dessen Suche durch die Behörden und zu den Umständen seiner Ausreise würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb die Asylrelevanz dieser Vorbringen nicht näher geprüft werden müsse. Die Flüchtlingseigenschaft sei demzufolge zu verneinen. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, er habe im Rahmen der Befragungen sehr wohl konkrete Angaben über die Organisation und die Ziele des SCNC gemacht, diese könnten nur von einem tatsächlich aktiven Mitglied des SCNC stammen. Laut neu eingereichter Bestätigung des SCNC werde der Beschwerdeführer von den Behörden in Zusammenhang mit den Studentenunruhen gesucht, weshalb sein Name auf der Liste der verfolgten Personen, welche ebenfalls Bestandteil desselben Berichts bilde, auftauche. Der Beschwerdeführer sei bereits in den Jahren 2004 und 2005 Mitglied des SCNC gewesen. Entgegen der Auffassung des BFM sei es sehr wohl möglich und in afrikanischen Ländern auch normal, dass sich 30 Leute in einem verhältnismässig kleinen Raum (ca. 18 m2) treffen würden, um gemeinsam zu politisieren. Der Beschwerdeführer sei durchaus schon seit dem 10. Dezember 2006 gesucht worden, allerdings sei er damals noch nicht identifiziert gewesen, weshalb es ihm gelungen sei, sich zu verstecken. Seit dem 15. Dezember 2006 sei dann gezielt nach ihm gesucht worden. Er sei dann nach G._______ zurück gegangen, weil in den Medien berichtet worden sei, die Studenten hätten nichts mehr zu befürchten und könnten ohne weiteres an ihre Universität zurückkehren. Als man den Beschwerdeführer allerdings dann in seinem Zimmer aufgesucht habe, sei er geflüchtet, da er nicht das gleiche Schicksal habe erleiden wollen wie sein Bruder, welcher auf dem Uni- Campus erschossen worden sei. Anschliessend habe der Beschwerdeführer noch ein Foto des Demonstration im Internet gefunden, worauf er selber zu erkennen gewesen sei. Das Vorgehen der Polizei gegen Aufständische in Kamerun sei allgemein bekannt und könne nicht D-3100/2008 - wie vom BFM angenommen - dem Beschwerdeführer selber angelastet werden. Auch wenn es unglaublich klinge, habe der Beschwerdeführer tatsächlich die Hilfe eines Pastors in Anspruch genommen, welcher anscheinend auf der Durchreise gewesen sei. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weltanschauung und seiner politischen Aktivität Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten. Die Wahrscheinlichkeit in Zukunft weiteren ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden sei, sehr gross, weshalb ihm politisches Asyl im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewähren sei. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Vollzug einer allfälligen Wegweisung unzulässig sei, da in Kamerun die Menschenrechtslage immer noch prekär sei. Folterungen und Misshandlungen seien an der Tagesordnung. Es bestehe eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Parteimitgliedschaft und seiner aktiven Teilnahme an den Kundgebungen im November – Dezember 2006 im Falle einer Rückkehr inhaftiert und in der Folge nach einem unfairen Prozess unrechtmässig und unverhältnismässig bestraft werde. Er habe keinerlei innerstaatliche Fluchtalternativen, weil er von den Behörden im ganzen Land gesucht werde. Ohne Unterkunft, intaktes Beziehungsnetz und Arbeit, könne ihm nicht zugemutet werden, sich in eine andere Region in Kamerun zu begeben. Falls nicht bereits die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannte werde, sei eine allfällige Wegweisung immerhin unzulässig und unzumutbar, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. 6. In den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Flüchtlingseigenschaft erblickt das Bundesverwaltungsgericht zum Teil erhebliche Widersprüche, welche in der Folge im Detail darzulegen sind. Daneben ergeben sich auch betreffend die Echtheit einzelner vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel Zweifel. 6.1 Gemäss eigenen Aussagen will der Beschwerdeführer von 2004 bis 2006 an der Universität in G._______ studiert haben. Mit dem Asylgesuch reichte er ein Notenblatt der I._______ High-School J._______, welches vom 26. April 2006 datierte, zu den Akten (Gesuchsbeilage 7). Falls der Beschwerdeführer allerdings seit dem Jahr 2004 die Universität tatsächlich besucht hätte, hätte er spätestens bis zu diesem Zeitpunkt die High-School abgeschlossen. Auch während seiner Befragung auf der Abteilung Ausländerfragen des Kantons F._______ gab er an, zuerst die High-School in J._______ und im An- D-3100/2008 schluss daran die Universität besucht zu haben (vgl. Befragungsprotokoll A 17/5). Es ist ungereimt, dass der Beschwerdeführer erst rund zwei Jahre nach dem behaupteten Abschluss dieser High-School ein Notenblatt erhalten haben will. Auf den Vorhalt dieses ungewöhnlichen Umstandes, konnte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung liefern. Die Zeugnisse vom Juni 2000 und Juni 2003 (Gesuchsbeilagen 3 und 4) wurden unter anderem von der Vize-Dekanin der Universität in G._______ unterzeichnet. Der Beschwerdeführer will aber erst im Jahr 2004 mit dem Studium in G._______ begonnen haben (vgl. Befragungsprotokoll A 17/5). Weiter wurde der Ausweis der I._______ High- School J._______, welchen der Beschwerdeführer mit dem Asylgesuch einreichte, am 20. Dezember 2001 ausgestellt. Der Beschwerdeführer kann deshalb im Juni 2000 (Datum des ersten Universitätszeugnisses; Gesuchsbeilage 3) noch gar nicht in G._______ studiert haben. Neben dem bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens eingerichten Studentenausweis der Universität von G._______, reichte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde noch einen zusätzlichen solchen Studentenausweis zu den Akten. Bei genauerer Betrachtung dieses neuen Dokuments im Vergleich mit dem bereits früher eingerichten Ausweis derselben Universität, fällt auf, dass die Matrikel-Nummern nicht übereinstimmen. Da nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer an ein und derselben Universität unter verschiedenen Matrikel-Nummern registriert gewesen sein sollte, kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schul- und Universitätslaufbahn nicht geglaubt werden. In Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und den vorliegenden Dokumenten ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer je Student an der Universität G._______ war. 6.2 Über die politischen Aktivitäten machte der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchliche Aussagen. Er gab im Rahmen seiner Befragung an, er habe am 26. September 2006 letztmals den Unterricht an der Uni in G._______ besucht. Ab 27. September habe der Streik begonnen. Er sei regelmässig hingegangen und habe sich am Streik beteiligt (vgl. Befragungsprotokoll A 17/5). Im Laufe des Streiks sei er dann geflüchtet, da er von den Behörden gesucht worden sei. In derselben Befragung gab der Beschwerdeführer später zu Protokoll, er habe sich ab dem 26. September 2006 in B._______ aufgehalten und D-3100/2008 sei erst am 3. Dezember 2006 wieder nach G._______ zurückgekehrt (vgl. Befragungsprotokoll A 17/6). Er habe sich von da an bis am 15. Januar 2007 in seinem Zimmer im Studentenwohnheim in G._______ aufgehalten. Dann sei sein Zimmer durchsucht worden und er sei daraufhin geflüchtet. In der gleichen Befragung gab der Beschwerdeführer später jedoch wiederum an, er habe am 10. Dezember 2006 eine Flagge oder ein Plakat durch den Streik getragen (vgl. Befragungsprotokoll A 17/11), folglich während eines Zeitpunkts, in welchem er sich seiner zweiten Aussage zufolge in B._______ aufgehalten haben soll, bevor er erst am 3. Januar 2007 nach G._______, an den Ort des Streiks, zurückgekehrt sein will. Die Parteiausweise des SCNC, welche der Beschwerdeführer einreichte, lassen allein noch keinen Schluss auf dessen Engagement im Zusammenhang mit dieser Bewegung zu. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) kann jedermann so viele Mitgliederausweise erlangen wie man will, wenn man dafür bezahlen kann. Es muss auch nicht heissen, dass jemand, welcher einen solchen Ausweis besitzt auch tatsächlich für das SCNC aktiv ist (vgl. Kamerun: Mitgliedschaft im Southern Cameroon National Council [SCNC], Gutachten der SFH Länderanalyse vom 15. Juli 2008). Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus den Parteiausweisen des SCNC nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer will zudem mittels eines Dokuments darlegen, dass er schon vor seinem Studium politisch aktiv war, damals in der Social Democratic Front (SFD). Den fraglichen Ausweis, welcher der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde einreichte, datiert vom 4. Februar 2000 und als Wohnort ist G._______ aufgeführt. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführer will dieser erst in G._______ gewohnt haben, als er dort ein Zimmer im Studentenwohnheim gemietet habe. Vorher habe er noch bei seiner Schwester in B._______ gewohnt. Ebenfalls im Zusammenhang mit den politischen Begebenheiten gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder sei während dem letzten – vor demjenigen im Jahr 2006 stattfindenden - Universitätsstreik in G._______ von Sicherheitskräften der Regierung umgebracht worden, dies sei im Oktober 2005 gewesen. In Wirklichkeit fand allerdings am 28. Mai 2005 in G._______ ein grosser Stundentenstreik statt, während welchem es zur Tötung von zwei Studenten gekommen ist (vgl. D-3100/2008 Kamerun: Mitgliedschaft im Southern Cameroon National Council [SCNC], Gutachten der SFH Länderanalyse vom 15. Juli 2008). Somit erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig. In der Beschwerde wurde vorgebracht, im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz, habe der Beschwerdeführer zu seiner Tätigkeit Angaben gemacht, welche nur von einem aktiven Mitglied des des SCNC stammen könne und nicht von einem Trittbrettfahrer. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer aber gerade keinerlei konkreten Angaben über seine Tätigkeit machen können. Er gab einzig an, er sei dafür zuständig gewesen, andere Studenten für das SCNC anzuwerben. Dies bedingt nach allgemeiner Auffassung, dass er den potentiellen Neumitgliedern detaillierte Angaben über das politische Programm der Bewegung machen könnte. Auf die Frage, was er den anderen Studenten während seiner Veranstaltungen für Informationen weitergeleitet habe, konnte er nur angeben, er habe gesagt, sie sollten Mitglied werden, sie bräuchten dafür eine Mitgliederkarte, weil sie sonst nicht als Mitglieder akzeptiert würden. Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht alles andere als eine konkrete Aussage, die nur von einem Mitglied des SCNC stammen könnte, welches tatsächlich über die Bestreben der Bewegung Bescheid weiss. Das Schreiben des SCNC vom 19. April 2008, welches der Beschwerdeführer mit der Beschwerde einreichte, mag an diesem Eindruck nicht zu ändern. Inhaltlich macht es nur ganz allgemeine Aussagen, über den Hergang des Streiks, welcher sich am November 2005 in G._______ abgespielt haben soll. Der Beschwerdeführer wird lediglich unter den von den Behörden gesuchten Personen auf der hintersten Seite dieses Schreibens aufgelistet. Ansonsten lassen sich keine konkreten Angaben zu dessen politischen Engagement entnehmen. Anhand der verschiedenen widersprüchlichen Angaben ergeben sich Zweifel über das tatsächliche politische Engagement des Beschwerdeführers und über die Glaubhaftigkeit des von ihm dargelegten Gang der Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am Streik und seiner Flucht vor den Behörden. 6.3 In der Beschwerde konnte der Beschwerdeführer seine Angaben zu den Umständen der Ausreise aus Kamerun mit der Hilfe eines Pastors, welcher ihm ohne Gegenleistung ein Flugticket besorgt haben soll, nicht näher begründen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet D-3100/2008 diese Darstellung, im Einklang mit der Ansicht der Vorinstanz, als unglaubhaft, da es unwahrscheinlich ist, dass ein fremder Pastor aus einem anderen Dorf einem jungen Mann ein Flugticket bezahlen sollte ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Weiter ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer ohne Reisepapiere auf dem Luftweg von Kamerun mit einer Zwischenlandung in C._______ bis in die Schweiz gelangen konnte. 6.4 Gesamthaft halten die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht weiter geprüft werden muss. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist damit zu verneinen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erscheint unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 D-3100/2008 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 5 AsylG zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG, da die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint wurde und keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen wären, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückschiebung nach Kamerun Folter oder unmenschliche Behandlung drohen könnte, zumal - wie vorstehend dargelegt - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, weshalb die Vorinstanz die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht feststellte. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Vorhaben der Regierung von Präsident Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, hat gegen Ende des Jahres 2007 in ganz Kamerun zu massiven innenpolitischen Spannungen geführt, welche sich durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten verstärkten und Ende Februar 2008 in blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften eskalierten. In der Zwischenzeit hat sich allerdings die Lage nach Zugeständnissen seitens der Regierung wieder beruhigt und im jetzigen Zeitpunkt kann bezüglich Kamerun nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Im Weiteren sprechen auch keine individuellen Gründe gegen eine Zumutbarkeit der Rückweisung. Der Beschwerdeführer ist noch verhältnismässig jung, hat seinen Angaben zufolge noch keinerlei familiären Verpflichtungen und erfreut sich gemäss Aktenlage guter Gesundheit. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das familiäre Beziehungsnetz D-3100/2008 des Beschwerdeführers nicht mehr intakt sein sollte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. Juni 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-3100/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons F._______ ad _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Philipp Schürch Versand: Seite 14

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