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Bundesverwaltungsgericht 17.05.2010 D-3094/2010

17 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,785 parole·~9 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3094/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . M a i 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren _______, Tunesien, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3094/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahr 2004 oder 2005 verliess und via Libyen zunächst nach Italien gelangte, dass er am 14. November 2009 von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 23. November 2009 summarisch befragt wurde, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einem Wegweisungsvollzug nach Italien gewährt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe in Tunesien mit einem Mädchen geschlafen und deswegen Probleme mit dessen Familie bekommen, dass die Familienangehörigen des Mädchens ihn zur Heirat hätten zwingen wollen, dass er sich geweigert habe, worauf seine Mutter und sein Bruder von den Angehörigen des Mädchens geschlagen worden seien, dass er daraufhin nach Italien geflüchtet sei, wo er in der Folge gelebt habe, dass er sich unter anderem in Flüchtlingslagern sowie im Gefängnis aufgehalten und zwischenzeitlich illegal gearbeitet habe, dass er im Jahr 2008 von seinem Bruder erfahren habe, zwei Brüder des Mädchens seien in Italien auf der Suche nach ihm, dass er sich deshalb zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe, D-3094/2010 dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach Italien vorbrachte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er befürchten müsse, dort von den Brüdern des Mädchens gefunden zu werden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, Italien sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig, dass die italienischen Behörden das vom BFM gestellte Rückübernahmegesuch innert Frist nicht beantwortet hätten, weshalb davon auszugehen sei, Italien sei mit der Rückübernahme einverstanden, dass die Rückführung grundsätzlich bis spätestens zum 11. Juli 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien geltend gemacht habe, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, D-3094/2010 dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 30. April 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 3. Mai 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2010 (Poststempel) eine Beschwerdeergänzung nachreichte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 12. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), D-3094/2010 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr 2004 oder 2005 nach Italien einreiste und sich in der Folge bis im November 2009 dort aufhielt, dass er zu seinem Aufenthalt in Italien relativ detaillierte Angaben machte und unter anderem erklärte, er habe sich in Flüchtlingscamps D-3094/2010 aufgehalten und sei überdies zweimal für mehrere Monate inhaftiert gewesen, dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die italienischen Behörden am 9. Dezember 2009 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. 2 Dublin-II-VO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Aufnahme des Beschwerdeführers zu, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Italien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, er müsse befürchten, in Italien von den Brüdern seiner ehemaligen Freundin gefunden zu werden, dass er ausserdem in Italien allgemein Probleme gehabt habe, dass diese Einwände jedoch offensichtlich nicht gegen eine Rückschaffung nach Italien sprechen, zumal sich der Beschwerdeführer bei Sicherheitsbedenken an die italienische Polizei wenden könnte, D-3094/2010 dass den Akten im Weiteren zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe in Italien unter anderem von der Caritas sowie von einem Landsmann Hilfe und Unterstützung erhalten, dass daher davon auszugehen ist, er könne sich bei einer Rückschaffung nach Italien bei Bedarf erneut an diese Personen respektive Institutionen wenden, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO Gebrauch zu machen, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Rechtsfolge) des Nichteintretensentscheides sind, weshalb diese Fragen an dieser Stelle nicht mehr zu prüfen sind, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls bereits ein Teilaspekt des Nichteintretensentscheides darstellt, dass nämlich die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Dublin-Verfahren im Rahmen der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II sowie der humanitären Klausel von Art. 15 Dublin- II-VO berücksichtigt wird, D-3094/2010 dass jedoch vorliegend keine dieser beiden Bestimmungen zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der am 3. Mai 2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3094/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 9

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