Abtei lung IV D-3089/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . M a i 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3089/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 21. April 2009 im Transitzentrum B._______ sowie anlässlich der am 28. April 2009 ebenda gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei georgischer Staatsangehöriger und stamme aus dem unweit der südossetischen C._______ D._______ gelegenen Dorf E._______, dass er nach Abschluss der Mittelschule im Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern gearbeitet habe, dass er während des Angriffs russischer Truppenverbände auf Südossetien im August 2008 nach F._______ geflohen sei, wo er als Flüchtling in der ehemaligen G._______ H._______ gewohnt habe, dass er während seines Aufenthaltes in Tiflis erfahren habe, dass die Russen E._______ verwüstet und sein Elternhaus niedergebrannt hätten, dass der Beschwerdeführer im Weiteren ausführte, er habe seit Dezember 2007 mit K. B., der dreiundzwanzigjährigen, bei ihren Eltern in F._______ wohnhaften Tochter einer Cousine seines Vaters eine Liebesbeziehung unterhalten, dass sich der Beschwerdeführer und K. B. aufgrund des Umstandes, dass Personen, welche eine Liebesbeziehung zu Verwandten pflegten, in Georgien gesellschaftlich geächtet würden, jeweils heimlich getroffen hätten, dass K. B. im Herbst 2008 ihren Eltern eröffnet habe, vom Beschwerdeführer schwanger zu sein, was zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und K. B. geführt habe, dass der Beschwerdeführer einige Tage später die Eltern von K. B. zufällig in F._______ auf der Strasse getroffen habe, worauf es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Vater von K. B. gekommen sei, welche fast in eine Schlägerei ausgeartet sei, D-3089/2009 dass der Beschwerdeführer Ende Oktober 2008 letztmals - per Telefon - mit K. B. Kontakt gehabt habe, wobei er ihr gesagt habe, er wolle nichts mehr mit ihr zu tun haben, dass K. B. anfangs November 2008 von ihren Eltern aus der Wohnung verstossen worden sei und seither bei einer Freundin in I._______ lebe, dass am 14. Februar 2009 in einem Spital in I._______ der gemeinsame Sohn J._______ zur Welt gekommen sei, dass der Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Beziehung zu einer Verwandten auch von seinen eigenen Angehörigen und Freunden verstossen worden sei, dass die Familie von K. B. sich in ihrer Ehre verletzt gefühlt und daher nach dem Leben des Beschwerdeführers getrachtet habe, dass insbesondere K. B's Bruder Z. in Tötungsabsicht nach ihm gesucht habe, dass der Beschwerdeführer daher am 16. Februar 2009 nach K._______ geflohen sei und von dort aus am 8. März 2009 Georgien verlassen habe, dass er - in einem Lastwagen versteckt - auf ihm unbekanntem Weg bis in die Schweiz gelangt sei, dass er bei der am 14. März 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgten Einreise keine Kontrollen bemerkt habe, dass er sich bis zur Stellung des Asylgesuchs am 3. April 2009 in verschiedenen Hotels in der Schweiz aufgehalten habe, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden keine Reiseoder Identitätspapiere zu den Akten reichte und im Weiteren erklärte, er habe seinen georgischen Reisepass und seine georgische Identitätskarte in seinem Elternhaus zurückgelassen, wobei das Haus beim Angriff der russischen Truppen niedergebrannt sei, D-3089/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 - dem Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten gleichentags persönlich eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch vom 3. April 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben und die als Begründung für die Nichteinreichung der Papiere abgegebenen Erklärungen nicht zu überzeugen vermöchten, dass es sodann den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Auseinandersetzungen mit der Familie von K. B. und auch mit K. B. selber an Detailreichtum, Konkretisierung, Differenziertheit sowie an Realkennzeichen mangle, was darauf hinweise, bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um ein Sachverhaltskonstrukt, dass überdies die Urheber der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung private Dritte gewesen wären und der georgische Staat die vom Beschwerdeführer befürchteten beziehungsweise erlebten Benachteiligungen weder unterstützt noch gebilligt hätte, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen wäre, sich an die georgische Polizei oder auch an eine Menschenrechtsorganisation wie das "Liberty Institute" oder den "Public Defender" zu wenden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung nach Georgien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, D-3089/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, wobei das BFM anzuweisen sei, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass er - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, D-3089/2009 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder D-3089/2009 wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält, das zu einer anderen Würdigung führen könnte, dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend seine georgischen Reise- und Identitätspapiere (sein Pass und seine Identitätskarte seien beim Angriff der russischen Truppen in seinem Elternhaus in E._______ verbrannt und die georgischen Behörden würden ohne sein persönliches Erscheinen keine neuen Ausweispapiere ausstellen beziehungsweise er habe keine Zeit gehabt, sich bei den georgischen Behörden in F._______ um die Ausstellung neuer Papiere zu bemühen) müssten als Schutzbehauptungen qualifiziert werden, zumal er gemäss seinen Angaben von August 2008 bis Februar 2009 als Flüchtling mit zugeteilter Unterkunft in F._______ gelebt habe, dass - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - auch die weiteren vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nichteinreichung von Papieren gemachten Angaben (etwa die Aussage, seit etwa 2005 keine gültigen Identitätspapiere mehr gehabt zu haben, oder die Behauptung, er besitze zwar ein Mobile, doch seien alle gespeicherten Nummern verloren gegangen, weshalb er mit niemandem in seiner Heimat Kontakt aufnehmen könne) nicht zu überzeugen vermögen, D-3089/2009 dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, die geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, da es den entsprechenden Äusserungen - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde - in wesentlichen Punkten (insbesondere hinsichtlich der angeblichen Auseinandersetzungen mit der Familie von K. B. und auch mit K. B. selber) an Detailreichtum, Konkretisierung, Differenziertheit und auch an weiteren Realkennzeichen mangelt, dass schliesslich auch der Auffassng der Vorinstanz, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen handle es sich Probleme mit privaten Dritten, welche vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden und betreffend welche sich der Beschwerdeführer an die georgische Polizei oder oder auch an eine Menschenrechtsorganisation wie das "Liberty Institute" oder den "Public Defender" hätte wenden können, gefolgt werden kann, dass schliesslich auch die knappen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (nebst Hinweisen auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt desselben die Behauptung, in Georgien bestehe keine Ausweistragepflicht, und es sei auch nicht belegt, dass die georgischen Behörden dem Beschwerdeführer tatsächlich eine amtliche Bestätigung ausgestellt hätten), nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch D-3089/2009 einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. A AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass auch der Umstand, dass die georgischen Behörden den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Vaterschaft des angeblich am 16. Februar 2009 in K._______ geborenen Sohnes J._______ in Pflicht nehmen werden, den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Georgien unzumutbar wäre, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben aus Südossetien stammt, dass der Status der überwiegend von ethnischen Russen bewohnten Region Südossetien, welche sich bereits im Jahre 1922 für autonom erklärte, bis heute umstritten ist und sich der Kontrolle durch die georgischen Sicherheitskräfte weitgehend entzieht, dass es trotz internationaler Friedensbemühungen und Abschluss eines Waffenstillstandsabkommens im Jahr 1992 in Südossetien immer wieder zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist, dass Mitte des Jahres 2008 die Lage in Südossetien erneut eskalierte, dass anfangs August 2008 georgische Truppen mit der Besetzung von Südossetien begannen und - als Reaktion auf den georgischen Angriff D-3089/2009 auf D._______ - die russische Armee in den Konflikt eingriff, worauf Georgien am 8. August 2008 die Generalmobilmachung anordnete, dass bei den nachfolgenden Kampfhandlungen und Bombenanschlägen zahlreiche Personen getötet und weite Teile der Region rund um D._______ zerstört wurden, dass sich die georgischen Truppen am 10. August 2008 wieder aus Südossetien zurückzogen und der russische Präsident Medwedew am 12. August 2008 den Abschluss der Militäraktion bekanntgab sowie am 26. August 2008 die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannte, dass die Sicherheitslage in Südossetien weiterhin sehr angespannt ist, dass es dem Beschwerdeführer georgischer Ethnie jedoch unbenommen ist, sich ausserhalb von Südossetien in Georgien niederzulassen, zumal er vor seiner Ausreise im März 2009 gemäss seinen Angaben schon während mehr als eines halben Jahres in der C._______ F._______ gelebt hat, wo unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund ist, über eine gute Schulbildung und über Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie über ein verwandtschaftliches Netz in F._______ (insbesondere die Eltern, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers dort offiziell als Flüchtlinge registriert sind; vgl. A1 S. 3 und A8 S. 4) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-3089/2009 dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG ) ungeachtet der vom - nicht vertretenen - Beschwerdeführer lediglich behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3089/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, Transitzentrum B._______ - das BFM, Transitzentrum B._______ (vorab per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilage: Einzahlungsschein) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: D-3089/2009 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, geboren (...), Georgien Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Ort: ............................................. Datum: ............................................. Unterschrift: ............................................. Bemerkungen: ............................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-3089/2009 (...), Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen. Seite 13