Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3088/2014/plo
Urteil v o m 1 6 . Juni 2014 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. November 2013 / N (…).
D-3088/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum vom 19. April 2011 (Eingangsdatum Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Mit Schreiben des BFM vom 3. Juli 2013 (zugestellt über die Botschaft am 9. Oktober 2013) wurde ihm mitgeteilt, eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die Botschaft sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu seinen Asylgründen, zu den Umständen seines derzeitigen Aufenthalts im Sudan und zu seinem früheren Aufenthalt in Ägypten zu beantworten. Mit Eingabe an die Botschaft (Eingangsdatum von der Botschaft nicht erfasst) nahm er in der Folge zu den vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen Stellung. Der Beschwerdeführer brachte in seinen Eingaben – und zwar namentlich in seiner zweiten Eingabe – das Folgende vor: Er sei ein Staatsangehöriger von Eritrea und er stamme aus X._______, wo er im Februar 2006 zusammen mit seinen Mitstudenten von den Militärbehörden aus der Schule geholt und direkt in den Militärdienst eingezogen worden sei. Nach einem Monat in Sammelhaft habe er von April 2006 bis zum Februar 2007 seine militärische Grundausbildung absolviert, dann sei er als Soldat in die Gash-Barka-Region geschickt worden. Aufgrund der dort herrschenden Bedingungen sei er (…) 2008 von dort in den Sudan geflüchtet, wo er vom UNHCR registriert und dem Shegerab-Flüchtlingslager im Ostsudan zugewiesen worden sei. (…) 2008 habe er versucht vom Sudan nach Ägypten weiterzureisen. Er sei jedoch von den ägyptischen Grenzbehörden erwischt und inhaftiert worden. (…) 2009 sei er von Ägypten als illegaler Immigrant nach Eritrea deportiert worden, wo er in der Folge in ein Untergrundgefängnis gesteckt worden sei. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes sei er (…[nach einem Monat]) von dort (… [in ein Militärspital]) überstellt worden, von wo ihm (… [nach einem Monat]) eine erneute Flucht aus Eritrea gelungen sei. Er sei danach (…) ein zweites Mal in den Sudan eingereist und in der Folge vom UNHCR wiederum dem Shegerab-Flüchtlingslager zugewiesen worden. Das Lager liege jedoch nahe der eritreischen Grenze und sei nicht sicher, weshalb er dieses schon (…) 2009 verlassen habe und nach Khartum gegangen sei. Dort lebe er zusammen mit einer Gruppe von Landsleuten,
D-3088/2014 wobei er seine Lebenshaltungskosten mit seinen täglichen Aktivitäten gerade so decken könne. Freunde oder Verwandte habe er keine in Sudan. Ein weiterer Verbleib in Khartum sei für ihn unzumutbar, da dort seine Bewegungsfreiheit und Erwerbsmöglichkeiten stark eingeschränkt seien, er unter schlechten Bedingungen zu leben habe und Eritreer in Khartum in ständiger Gefahr seien, von eritreischen Spionen verschleppt zu werden. B. Mit Verfügung des BFM vom 15. November 2013 – zugestellt über die Botschaft am 27. April 2014 – wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers liessen zwar darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Für ihn sei es jedoch möglich und zumutbar, im Sudan zu verbleiben, wo er aufgrund der Aktenlage faktisch Schutz geniesse und wo er sich im Bedarfsfall auch jederzeit an das UNHCR wenden könne. Zwar seien die Bedingungen für eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan schwierig, dennoch beständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Verbleib im Land für ihn nicht zumutbar wäre, zumal er sich bei Bedarf wieder in den Schutz eines UNHCR-Flüchtlingslagers begeben könne, wo er weder vor einer Deportation noch einer Verschleppung nach Eritrea bedroht sei. Nachdem er sich jedoch schon seit (…) 2009 in Khartum aufhalte, sei davon auszugehen, dass er sich dort mittlerweile ein Beziehungsnetz gegenseitiger Unterstützung mit anderen Landsleuten aufgebaut habe. Der Beschwerdeführer, welcher keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen lasse, sei damit nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, weshalb das Asylgesuch (aus dem Ausland) und der Einreiseantrag abzulehnen seien. C. Mit Eingabe an die Botschaft vom 18. Mai 2014 (Eingangsdatum Botschaft) erhob der Beschwerdeführer gegen den vorgenannten Entscheid Beschwerde. Seine Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM weitergeleitet, welches die Beschwerde aus Gründen der Zuständigkeit am 5. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht überwies. In seiner Eingabe beantragte der Beschwerdeführer dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfah-
D-3088/2014 rens. Dabei verwies er vorab auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren, anschliessend erklärte er einen weiteren Verbleib im Sudan aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse als nicht zumutbar. Zwar stelle das UNHCR im Sudan Unterstützungsmittel zur Verfügung, diese würden jedoch von den Sudanesen zum Nachteil der Flüchtlinge abgezweigt. Das Problem beginne zudem bereits bei der sudanesischen Regierung, welche alle Flüchtlinge als illegale Immigranten betrachte. Flüchtlinge welche in Spitälern um Hilfe ersuchen würden, würden verhaftet, und eine allfällige Behandlung müssten sie auch selber bezahlen, was ihnen aber unmöglich sei. Vonseiten der Polizei komme es zudem häufig zu Verhaftungen, wovor man auch durch die Vorlage des UNHCR- Ausweises nicht bewahrt werde. Nach seinen Erlebnissen in Eritrea und vor dem Hintergrund der im Sudan herrschenden Gefahr seien die Einschätzungen des BFM letztlich falsch und ihm gegenüber unfair.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 f. AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Beschwerde fristgerecht bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
D-3088/2014 1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 3. 3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 3.2 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten der Schweizerischen Vertretung in Khartum verzichtet und dem Beschwerdeführer, zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs, ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligungen sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wur-
D-3088/2014 de (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30, insbesondere E. 5.6 f.). 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten nach ständiger Praxis restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis). 5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM zum Schluss, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge an seinem bisherigen Aufenthaltsort Sudan über eine Schutzalternative im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG, womit er nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sei. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4 m.w.H.).
D-3088/2014 5.2 Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe erklärt der Beschwerdeführer einen weiteren Verbleib im Sudan im Wesentlichen als nicht zumutbar, wobei er auf die dort für eritreische Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse verweist und er sich sinngemäss auf eine andauernde Gefährdungslage in diesem Land beruft. Seine Beschwerdevorbringen sind indes – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse zu entkräften. 5.3 Der Beschwerdeführer lebt bereits seit (…) 2009 und damit seit über fünf Jahren in Khartum. Vor diesem Hintergrund ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich ein junger und gesunder Mann – nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist. Zwar macht er im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe sinngemäss geltend, er finde im Sudan nicht nur kein hinreichendes Auskommen und er verfüge dort über keinerlei soziale Absicherung, sondern er sei in Khartum auch ständig von Behelligungen vonseiten der Polizei bedroht. Aufgrund der schon langen Verweildauer in Khartum darf jedoch davon ausgegangen werden, er sei mit den dortigen Verhältnissen längst gut vertraut und er habe sich dort über die Jahre auch eine hinreichend tragfähige Existenz aufgebaut. Ebenfalls darf davon ausgegangen werden, dass er in Khartum schon seit langem über ein persönliches Beziehungsnetz innerhalb der eritreischen Diaspora verfügt. Schliesslich besteht aufgrund der Aktenlage auch kein Anlass zur Annahme, er sei im Sudan ernsthaft vor einer Abschiebung nach Eritrea bedroht oder ihm würden dort ernsthafte Nachstellungen aufgrund seiner eritreischen Herkunft drohen. In diesem Zusammenhang bleibt mit dem BFM festzuhalten, dass er in ein Flüchtlingslager des UNHCR zurückkehren kann, sollte er sich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort Khartum nicht hinreichend sicher fühlen. Seine im erstinstanzlichen Verfahren geäusserten Vorbehalte gegen die UNHCR-Lager erscheinen aufgrund der gesamten Aktenlage als vorgeschoben und vermögen im Resultat nicht zu überzeugen. 5.4 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten mit dem BFM zu schliessen, der Beschwerdeführer, welche in keiner Form eine Beziehungsnähe zur Schweiz erkennen lässt, verfüge im Sudan über eine zumutbare Aufenthaltsalternative. Vor diesem Hintergrund fällt die Bewilligung einer Einreise im Sinne der oben zitierten Praxis ausser Betracht.
D-3088/2014 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat. 6. Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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D-3088/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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