Abtei lung IV D-3085/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 . M a i 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Russland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 8. März 2010/ N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3085/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im November 2008 und gelangte am 2. November 2009 nach mehrmonatigen Aufenthalten in Polen und in Österreich illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 13. November 2009 zur Person (BzP) im EVZ B._______ machte er insbesondere geltend, er sei im November 2008 via Weissrussland und Polen nach Österreich gelangt, wo er um Asyl nachgesucht habe. Nach zwei negativen Entscheiden in Österreich sei er im Frühling 2009 nach Polen zurückgeschafft worden, wo er sich bis zu seiner Ausreise in die Schweiz ebenfalls als Asylbewerber aufgehalten habe. A.b Gestützt auf die Eurodac-Treffer vom 11. November 2008 in C._______, Polen sowie vom 25. November 2008 in D._______, Österreich ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Weiterreise nach Österreich bereits in Polen um Asyl nachgesucht hatte. Am 8. Dezember 2009 stellte das BFM an Polen ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. Akte A21/5). Am 10. Dezember 2009 ging beim BFM die Bestätigung der Übernahme durch Polen ein. A.c Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 13. November 2009 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er habe bereits zwei negative Entscheide erhalten und die Einheimischen seien dort sehr gegen Ausländer (vgl. A1/S. 6). B. Mit Verfügung vom 8. März 2010 – eröffnet am 19. April 2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. November 2009 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Polen an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D-3085/2010 C. Mit undatierter Eingabe an das BFM (Eingangsstempel vom 26. April 2010), welche die Vorinstanz zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Telefax vom 30. April 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde D-3085/2010 legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). D-3085/2010 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, Polen sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Polen habe am 10. Dezember 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II Verordnung) - bis spätestens zum 9. Juni 2010 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei am 13. November 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. In diesem Zusammenhang habe er erklärt, er habe in Polen bereits zwei negative (Asyl-)Entscheide erhalten und die Einheimischen dort seien sehr gegen Ausländer. Diese Vorbringen vermöchten weder die Zuständigkeit Polens noch die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in dieses Land in Frage stellen. Demnach sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Polen. Weder die in Polen herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Polens liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 D-3085/2010 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe geltend, bei einer Rückkehr nach Polen habe er grosse Probleme. Denn dort gebe es keine Versorgung und kein Geld für Nahrungsmittel. 5.4 5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2008 in C._______, Polen, und am 25. November 2008 in D._______, Österreich, daktyloskopiert wurde, und er vor seiner Weiterreise nach Österreich in Polen bereits um Asyl nachgesucht hatte. Die polnischen Behörden haben am 10. Dezember 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Polen) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist. 5.4.2 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs beim BFM machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, er habe in Polen bereist zwei Asylverfahren durchlaufen und man sei dort sehr gegen Ausländer (vgl. A1/S.6). Diesem Vorbringen ist jedoch entgegenzuhalten, dass Polen unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Polen sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der EMRK oder an das Rückschiebungsverbot, halten würde. Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus seinen Befürchtungen, in Polen nicht versorgt zu werden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass er in Polen nicht einfach auf der Strasse leben muss, da er den polnischen Behörden übergeben wird, die damit erst die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit dem in Polen verbrachten rund achtmonatigen Aufenthalt selbst gezeigt, dass er ein Leben in diesem Staat nicht als unzumutbar erachtet. Schliesslich spricht auch der Umstand, in Polen weniger gut versorgt zu werden als in der D-3085/2010 Schweiz, nicht gegen eine Wegweisung dorthin, zumal ein allenfalls niedrigerer Lebensstandard als in der Schweiz kein Wegweisungshindernis darstellt. Bei Mittellosigkeit steht es dem Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit dem BFM – offen, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise Organisationen zu wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich in Berücksichtigung sozialer Aspekte unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK infolgedessen als zulässig, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 6. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II Verordnung). 7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen D-3085/2010 Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-3085/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______ (per Telefax) - (die zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 9