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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2015 D-3083/2015

26 agosto 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,746 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asylund Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3083/2015

Urteil v o m 2 6 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), sowie das Kind C._______, geboren (…), Syrien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. April 2015 / N (…).

D-3083/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Ehemann) kam am 18. April 2014 am Flughafen D._______ an und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch. Mit Zuweisungsverfügung des BFM vom gleichen Tag wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 20. April 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ statt. Am 23. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) und das Kind kamen am 23. Juni 2014 am Flughafen D._______ an und stellten zwei Tage später Asylgesuche. Mit Zuweisungsverfügung des BFM vom 25. Juni 2014 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 29. Juni 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ D._______ statt. Am 2. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin und dem Kind die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligt. Für die Dauer des Verfahrens wurden sie ebenfalls dem Kanton E._______ zugewiesen. C. Am 24. Februar 2015 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden anlässlich der beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, sie würden der kurdischen Ethnie angehören. Die Beschwerdeführerin sei in F._______ geboren. Der Beschwerdeführer sei in G._______ geboren und habe von 2001 bis im Jahr 2012 beim Finanzamt in F._______ gearbeitet, wo er aufgrund der Kriegsgeschehnisse mit der Arbeit habe aufhören müssen. Ungefähr im Februar 2012 habe er einen Drohbrief unbekannter Urheberschaft erhalten. In diesem Brief sei ihm angedroht worden, seinen Sohn und seine Frau zu entführen sowie das Haus anzuzünden, falls er dieses nicht innerhalb von zwei Tagen leerräumen würde. Anfangs habe er den Drohbrief nicht ernst genommen. Ein Polizist habe ihm jedoch geraten, die Drohungen ernst zu nehmen. Er habe das

D-3083/2015 Haus im Stadtteil A.H. verlassen und sei mit der Familie zu den Schwiegereltern im Quartier A.A. umgezogen. Später habe er sein Haus vermietet. Als er im Juli beziehungsweise August 2012 F._______ habe verlassen und nach H._______ gehen wollen, sei er auf einem Markt in A.A. gemeinsam mit seinem Schwager von vier bewaffneten Personen angehalten und bedroht worden. Man habe sie festgenommen, beschimpft und in einem Auto zu einem Haus gebracht, wo sie hätten befragt werden sollen. Am Ankunftsort habe einer der Männer einen Anruf erhalten, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass es sich bei der Festnahme um eine Verwechslung handle; man solle sie freilassen. Die sich als Angehörige der Freien Syrischen Armee (FSA) zu erkennen gebenden Männer hätten sich daraufhin entschuldigt und sie (den Beschwerdeführer und seinen Schwager) an jenen Ort zurückgebracht, wo sie angehalten worden seien. In der Folge sei er nach H._______ gegangen. Ferner sei er aufgrund seiner Registrierung in G._______ bei Identitätskontrollen auf der Strasse in den Verdacht geraten, Alevite und damit Regierungssympathisant zu sein. Er habe dann erklären müssen, wer er sei und was er vorhabe. Weder habe er der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) noch der FSA vertraut. Sodann sei das Leben in H._______ aufgrund der Kriegshandlungen schwierig geworden und er habe sich auch vor der Organisation Islamischer Staat gefürchtet. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 25. Februar 2013 habe er Syrien ein erstes Mal verlassen. Er habe in der Türkei einen Schlepper gesucht. Die Überfahrt über das Meer sei ihm jedoch zu gefährlich erschienen, weshalb er nach H._______ zurückgekehrt sei. Ende Februar 2014 sei er erneut illegal aus Syrien in die Türkei ausgereist. Die Beschwerdeführerin berief sich bei den Befragungen hauptsächlich auf dieselben Gründe wie diejenigen ihres Ehemannes. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zum Nachweis der Identität reichten die Beschwerdeführenden syrische Reisepässe sowie die Identitätskarten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin ein. Zudem gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Ankunft am Flughafen D._______ weitere Beweismittel zu den Akten (vgl. A 27 S. 1 und 8 f. sowie A 38 gemäss Aktenverzeichnis SEM). D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. April 2015 – eröffnet am 14. April 2015 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte

D-3083/2015 es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. So seien Vorbringen dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt und somit den Eindruck vermitteln würden, dass Personen das Geschilderte nicht selbst erlebt hätten (äusserst vage und sich auf Mutmassungen stützende Angaben im Zusammenhang mit dem erhaltenen Drohbrief im Februar 2012 [u.a. Unkenntnis betreffend genauen Zeitpunkt des Erhalts, Grund für den Erhalt, Urheberschaft des Drohbriefs, ausweichende Erklärungen des Beschwerdeführers zur Nichtvorlage des Drohbriefes]). Ferner habe der Beschwerdeführer – abgesehen von diesem ominösen Drohbrief – nie irgendwelche Drohungen erhalten oder eine konkrete Drohsituation erlebt. Auch könne seinen Aussagen entnommen werden, dass sie nach dem Umzug in den Stadtteil A.A. keine weiteren Probleme mit den unbekannten Bedrohern gehabt hätten. Sodann habe er F._______ erst im Juli oder August 2012 wegen der unsicheren Lage im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen verlassen. Letztlich sei nicht auszuschliessen, dass er das Haus aus wirtschaftlichen Gründen respektive aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem Krieg verlassen habe (Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Jahre 2012, Vermietung des Hauses an andere Leute). Die Asylgewährung setze gezielt gegen eine Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen voraus. Im Rahmen von Krieg und allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Der Vorfall von Juli oder August 2012 (Festnahme des Beschwerdeführers auf einem Markt in A.A. gemeinsam mit dem Schwager) sei bestimmt ein einschneidendes Erlebnis. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe es sich bei der Festnahme um eine Verwechslung gehandelt und man habe sie gehen lassen, weshalb man in diesem Zusammenhang nicht von einer gezielten Verfolgung gegen seine Person ausgehen könne. Der Vorfall sei vielmehr auf die allgemeine Situation im Zusammenhang mit dem Krieg zurückzuführen. Auch seien den übrigen geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung asylrelevanter Art zu entnehmen (weder konkrete Probleme aufgrund der Herkunft aus alewitischen Ortschaften noch aufgrund von Antipathien der syrisch-kurdischen Partei PYD [Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei] beziehungsweise deren bewaffneten Organisation YPG [Yekîneyên Pa-

D-3083/2015 rastina Gel; Volksverteidigungseinheiten] ihnen gegenüber). Da der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2015 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind

D-3083/2015 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das SEM hat mit Verfügung vom 13. April 2015 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung an sich. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-3083/2015 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden, unter Angabe der jeweiligen Fundstellen gemachten Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen. 6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der vorinstanzlichen Argumentation werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt, welche deren Feststellungen und Schlussfolgerungen entkräften oder gar beseitigen könnten. Eine Auseinandersetzung mit den ihnen vom SEM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen findet nicht statt. Nähere Hinweise respektive neue, aufschlussreiche oder entscheidende Erkenntnisse, die Klärung in den als unglaubhaft erkannten Sachvortrag hineinbringen könnten, werden nicht vorgebracht. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden erschöpfen sich grundsätzlich in der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts. Zu einer zugunsten der Beschwerdeführenden ausfallenden Beurteilung führen auch ihre Ausführungen im Zusammenhang mit einer (asyl-)relevanten Gefährdungssituation nicht. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits zutreffend erwogen hat, werden von den Beschwerdeführenden keine konkret und gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG angeführt. So wird in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang unter anderem etwa ausgeführt, sie seien als Kurden immer wieder sowohl von Arabern als auch vom Regime diskriminiert worden oder in H._______, dem letzten Aufenthaltsort, sei ihr Dasein aufgrund der Unsicherheitslage und der Gesetzeslosigkeit sehr eingeschränkt gewesen (man habe sich zurückgezogen und habe sich nicht frei bewegen können) oder aufgrund der geschilderten Situation habe man sich als Opfer einer unbekannten Gruppe gefühlt. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die

D-3083/2015 Beschwerdeführenden – trotz allen Verständnisses für die geltend gemachten und empfundenen Widerwärtigkeiten – mit diesen Ausführungen noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darlegen konnten. Die diesbezüglichen Vorkommnisse sind Ausdruck der in Syrien herrschenden Kriegswirren. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des SEM vom 13. April 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich somit weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3083/2015 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Wie in den Erwägungen dargelegt, erscheinen die Beschwerdebegehren – ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit – als von vorneherein aussichtslos. Mithin fehlt es an den kumulativ zu erfüllenden Erfordernissen (bedürftig/nicht aussichtslos) zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der nämlichen gesetzlichen Bestimmung. Mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls abzuweisen. 10.3 Die Kosten des Verfahrens sind demnach den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3083/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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