Abtei lung IV D-3083/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . M a i 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), dessen B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Ägypten, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
D-3083/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführenden am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchten, nachdem sie sich eigenen Angaben zufolge zuvor in (...) und von (...) 2008 bis (...) 2009 in Spanien aufgehalten hatten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im (...) im Wesentlichen geltend machten, sie seien (...) und aufgrund ihres Glaubens in ihrem Heimatstaat Ägypten verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen, dass der Beschwerdeführer bedroht und inhaftiert worden sei, dass auch die Beschwerdeführerin bedroht und zudem vergewaltigt worden sei, wobei sie ein schweres Trauma erlitten habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM den Beschwerdeführenden zur allfälligen Zuständigkeit der spanischen Behörden am (...) das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und Eurodac-Treffer vom (...) am (...) ein Übernahmeersuchen an die spanischen Behörden stellte, welchem diese am (...) zustimmten, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom (...) nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Spanien und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Spanien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen D-3083/2010 [DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Spanien am (...) dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – bis am (...) zu erfolgen habe, dass sich aus den Akten entgegen den von den Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwänden keine konkreten Hinweise dafür ergeben würden, dass sich Spanien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), halten würde, dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass sie in einen sicheren Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Spanien keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würden, dass weder die in Spanien herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, D-3083/2010 dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom (...) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen, worin sie in der Hauptsache beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich für die Asylgesuche als zuständig zu erachten, und auf diese einzutreten, dass zur Begründung insbesondere ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei stark traumatisiert und befinde sich seit dem (...) in ambulanter psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung, wobei auf einen dem BFM am (...) eingereichten ärztlichen Bericht vom (...) sowie auf einen weiteren, gleichzeitig eingereichten ärztlichen Bericht vom (...) verwiesen wurde, dass die Beschwerde mit Urteil vom (...) gutgeheissen wurde, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, durch den dem BFM am (...) eingereichten Bericht vom (...) seien ihm die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, es sei jedoch in seiner Verfügung vom (...) darauf weder eingegangen noch habe es sich zu diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in Spanien geäussert, dass das BFM dadurch erhebliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, D-3083/2010 II. dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. April 2010 an das BFM die beiden ärztlichen Berichte vom (...) erneut und zudem (...) zu den Akten reichten, dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 – eröffnet am (...) – erneut in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Spanien und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten sich eigenen Angaben zufolge von (...) 2008 bis (...) 2009 in Spanien aufgehalten und zudem für die beiden volljährigen Beschwerdeführenden Eurodac-Treffer mit Spanien für den (...) bestehen würden, dass Spanien gemäss DAA beziehungsweise Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am (...) einer Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt habe, wobei die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am (...) zu erfolgen habe, dass den Beschwerdeführenden am (...) das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Spaniens beziehungsweise einer Rückkehr dorthin gewährt worden sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Spanien nicht zu verhindern vermöchten, zumal sie sich bezüglich der dargelegten Schwierigkeiten an die zuständigen Behörden oder sozialen Einrichtungen in Spanien wenden könnten und es ihnen auch im Falle der Ablehnung ihres dortigen Asylgesuchs frei stehe, diesen Entscheid auf dem Rechtsweg anzufechten oder einen Folgeantrag einzureichen, dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergeben würden, dass sich das staatsvertraglich für die Durchführung des Asylgesuchs zuständige Spanien nicht an die massgeblichen völker- D-3083/2010 rechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte eingereicht habe und gemäss dem aktuelleren, vom (...), an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und sich derzeit in ambulanter psychiatrischer beziehungsweise psychotherapeutischer Behandlung befinde, verbunden mit (...), wobei es gemäss Einschätzung der behandelnden Ärzte aus medizinischer Sicht am wichtigsten sei, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie an einem bedrohungsfreien Ort leben könne und eine angemessene psychiatrische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung erhalte, dass die Dublin-II-VO aufgrund ihres Wortlautes davon ausgehe, dass alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügten, wobei es sich um eine allgemein bekannte beziehungsweise amtsnotorische Erkenntnis handle, weswegen nicht im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden könne oder nicht, insbesondere wenn Gesuchsteller nicht annähernd substanziiert darzulegen vermöchten, weswegen sie keine angemessene Behandlung erhalten sollten, dass Spanien alle relevanten Richtlinien der Europäischen Union (EU) fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission (EK) umgesetzt habe und die Aufnahmerichtlinie (RI 2003/9/EG) den Zugang von Asylsuchenden zu einer angemessenen medizinischen Versorgung sicherstelle, derzufolge diesen nicht nur die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten, sondern bei besonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten werde, dass die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte vermuteten, dass bei einer Wegweisung aus der Schweiz und der damit verbundenen Verunsicherung mit einer psychischen Destabilisierung der Patientin zu rechnen sei, dass bekanntermassen die mit einem Nichteintretensentscheid in der Regel verbundene Pflicht zum Verlassen der Schweiz von Betroffenen nicht reaktionslos zur Kenntnis genommen würde und nicht auszuschliessen sei, dass in diesem Zusammenhang bei einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil psychische Beeinträchtigungen entstehen könnten beziehungsweise verstärkt würden, D-3083/2010 dass dieser Belastung indes im asyl- und ausländerrechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zukomme, weil eine geltend gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen müsse, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) führen zu können, dies jedoch gemäss den vorliegenden Erkenntnissen in casu nicht der Fall sei, dass im Einzelfall eine reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses für die Frage der Zumutbarkeit relevant sein könnte, dass vorliegend für die Zeit vor und während der Rückreise nach Spanien einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen und allenfalls physischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden könnte, dass mithin vorliegend – ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen – in Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG zu schliessen sei, dass zudem ihre psychischen Beschwerden auch in Spanien behandelbar seien, sie sich an die dort dafür zuständigen Behörden und Stellen wenden könne und das BFM vorliegend die spanischen Behörden über die bestehenden medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin informieren werde, dass ausserdem sowohl die Rechtsvertreterin als auch die behandelnden Ärzte darauf verwiesen, dass der Zugang zu ihrer (...) Glaubensgemeinschaft der Beschwerdeführerin Sicherheit vermittle, indes dieser in Spanien nicht möglich sei, da es dort keine (...) geben würde, dass indes – so das BFM weiter – auch in Spanien (...) angesiedelt seien, die Beschwer-deführenden mit einem spanischen Schengen- Visum nach Europa gelangt seien und sich bereits von (...) bis (...) 2009 in Spanien aufgehalten hätten, mit ihrem Visa-Antrag an Spanien D-3083/2010 und der Ausstellung der Einreisevisa durch Spanien sowie durch ihren (...) Aufenthalt in diesem Land eine besondere persönliche Beziehung zu Spanien geschaffen hätten, weshalb keine Gründe gegen eine Rückführung dorthin sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, wobei eine entsprechende Zusicherung von Spanien vorliege, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. März 2010 (...) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 22. April 2010 erheben liessen, worin sie in der Hauptsache beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich für die Asylgesuche als zuständig zu erachten, und auf diese einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und es seien entsprechende vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass als Beweismittel (...) eingereicht wurden, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter die zuständigen Behörden mit Telefax vom (...) anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen (Art. 56 VwVG), dass die vorinstanzlichen Akten am (...) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-3083/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-3083/2010 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass die volljährigen Beschwerdeführenden am 15. Januar 2008 in Spanien daktyloskopisch erfasst worden sind und sie ihren dortigen, 21monatigen Aufenthalt im Rahmen der Befragungen auch bestätigt haben, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht feststellte, Spanien sei für die Prüfung der am (...) in der Schweiz eingereichten Asylanträge der Beschwerdeführenden zuständig, dass die spanischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, dass die Beschwerdeführenden somit in einen Drittstaat – Spanien – ausreisen können, der für die Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist, dass in der Rechtsmitteleingabe eingewendet wird, die Beschwerdeführerin sei durch die von ihr geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in Ägypten schwer traumatisiert worden, befinde sich in der Schweiz seit (...) in einer therapeutischen Behandlung und habe am (...) in (...) eingewiesen werden müssen, zumal sie völlig apathisch sei und nicht mehr reagiere, dass in diesem Zusammenhang auf (...) verwiesen und ausgeführt wird, ihr Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert und ein Bericht (...) werde sobald als möglich nachgereicht, dass die Beschwerdeführerin bereits gemäss dem ärztlichen Bericht vom (...) an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und gegenüber der Therapeutin äusserst starke Ängste vor einer Ablehnung ihres Asylantrags in der Schweiz geäussert habe, wobei ihr damals der Nichteintretensentscheid vom (...) nicht mitgeteilt worden sei und sie mittlerweile von der Wegweisung nach Spanien erfahren habe, D-3083/2010 dass ihre Ängste und Reaktionen weitergehen würden als eine allgemeine Angst vor einer Rückkehr oder einem negativen Entscheid, dass eine fachspezifische Behandlung der Beschwerdeführerin dringend indiziert sei und gemäss dem ärztlichen Bericht vom (...) bei einer Wegweisung nach Spanien mit einer psychischen Destabilisierung gerechnet werden müsse, zumal dies nicht nur einen Abbruch der Behandlung, sondern auch der wenigen sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin in der Schweiz bedeuten würde, habe sie doch hier durch (...) einen gewissen Halt finden können, wogegen ein solcher in Spanien, wo es keine (...) gebe, nicht möglich sei, während eine (...) nicht genüge, da (...), dass gemäss Einschätzung der Ärztin und der Therapeutin eine Wegweisung nach Ägypten aus ärztlicher Sicht unbedingt zu vermeiden sei, da dies eine Retraumatisierung der Beschwerdeführerin bedeuten würde (...), dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass keine Hinweise vorliegen, Spanien werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen – insbesondere das Refoulement-Verbot – halten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren festzustellen ist, dass das BFM den Beschwerdeführenden die Gelegenheit eingeräumt hat, sich zur Frage der Wegweisung nach Spanien und der dortigen Verfolgungssituation zu äussern, dass sich nach Überprüfung der Akten die Erwägung der angefochtenen Verfügung, wonach keine Gefährdung der Beschwerdeführenden in Spanien ersichtlich sei, als zutreffend erweist und darauf verwiesen werden kann, dass daran die Einwände in der Beschwerde, wonach bei einer Rückweisung nach Spanien eine grosse Gefahr bestehen würde, dass die Beschwerdeführenden mit grösster Wahrscheinlichkeit nach Ägypten zurückgeschafft würden, zumal sie von Spanien eine Wegweisung erhalten hätten, ihr Fall dort mit ihrer Ausreise praxisgemäss abgeschlossen und eine Wiederaufnahme des dortigen Asylverfahrens D-3083/2010 unmöglich sei, da zurückkehrende Asylsuchende in der Regel keine neuen Gründe hätten, nichts zu ändern vermag, dass unter Bezugnahme in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf die eingereichten ärztlichen Berichte vom (...), worin der Beschwerdeführerin die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (...) gestellt wurde, wobei sie sich seit dem (...) in ambulanter psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung befinde und die Betreuung mittels (...) erfolge, für die Vorinstanz kein Anlass zu weiteren Abklärungen bestand, dass die diesbezügliche Feststellung des BFM, die entsprechenden medizinischen beziehungsweise psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten seien in Spanien vorhanden, nicht zu beanstanden ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob zwischenzeitlich Vollzugshindernisse für die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Spanien eingetreten sind, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe in Spanien, das – wie dargelegt – staatsvertraglich zuständig ist, zu prüfen sein werden, dass sodann die zwischenzeitlich aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin – diese habe nicht reagiert und völlig apathisch und leblos vor sich hingeschaut – erfolgte Einweisung in (...) durch (...) ebenfalls keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung darstellt (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern D-3083/2010 regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil die Beschwerdeführenden nach Spanien ausreisen können, wo sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden können, dass Spanien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – wie bereits erwähnt – keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die spanischen Behörden würden sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an die aus diesen Abkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Ausweisung einer schwer kranken Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1, mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR), D-3083/2010 dass der Wegweisungsvollzug nach Spanien aufgrund des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin nicht als unmenschlich beziehungsweise gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden kann (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. gegen Deutschland, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1), sondern diesem durch das Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung nach Spanien Rechnung zu tragen ist, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat ausreisen können, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Spanien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen generell in eine Notlage im erwähnten Sinn versetzt, dass eine medizinischen Notlage nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, wenn eine medizinische Behandlung, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, im betreffenden Staat nicht zur Verfügung steht, wobei Unzumutbarkeit nicht vorliegt, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass die notwendigen medizinischen Institutionen und Medikamente zur Behandlung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in Spanien vorhanden sind, dass einer allfälligen Akzentuierung des psychischen Zustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzugs bei der Festlegung des Überstellungszeitpunkts (...) durch geeignete Massnahmen – in Form einer medizinisch begleiteten Ausreise – gebührend Rechnung zu tragen ist, D-3083/2010 dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in Spanien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass dasselbe für (...), welche Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel eingereicht wurden, gilt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Spanien auch als möglich erscheint, da die spanischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der von den Beschwerdeführenden nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3083/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 16