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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2008 D-3082/2008

20 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,646 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3082/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, alias B._______, Nigeria, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3082/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Nigeria am 16. Oktober 2007 verliess und auf dem Schiffsweg in ein ihm unbekanntes Land gelangte, von wo aus er seine Reise mit dem Zug fortsetzte und via ihm unbekannter Länder am 10. November 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 12. November 2007 ein Asylgesuch stellte, dass er am 4. Dezember 2007 im D._______ befragt und am 14. März 2008 durch das BFM direkt angehört wurde, dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte und angab, er habe sich vorher noch nie in einem europäischen Staat aufgehalten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er sei während zweier Jahre von einem Pastor zu sexuellen Handlungen genötigt worden, dass er in der Kirche jeweils Reinigungsarbeiten erledigt und vom Pastor etwas zu Essen oder auch Geld erhalten habe, dass der Pastor eines Tages von ihm Sex als Gegenleistung gefordert habe und er eingewilligt habe, da er keine andere Möglichkeit gesehen habe, um an Geld zu kommen, dass sie im Herbst 2006 offenbar von mehreren Personen beim Sex beobachtet worden seien und diese zu schreien begonnen hätten, worauf weitere Personen gekommen seien, welche ihn und den Pastor zusammengeschlagen sowie ihn mit einem Messer verletzt hätten, dass er während seinem einmonatigen Spitalaufenthalt polizeilich bewacht worden sei, es jedoch seiner Tante durch Anheuern von zwei Männern gelungen sei, ihm im Dezember 2006 zur Flucht aus dem Spital zu verhelfen, und sie (Tante) ihn anschliessend bei einer Freundin untergebracht habe, dass dagegen der Pastor nach seinem Spitalaufenthalt ins Gefängnis überführt und dort nach einem achtmonatigem Aufenthalt vergiftet wor- D-3082/2008 den sei, worauf ihm seine Tante geraten habe, Nigeria zu verlassen und ihm gleichzeitig die Ausreise organisiert habe, dass der Beschwerdeführer unter der Identität E._______, am 13. Mai 2005 sowie am 8. Januar 2006 von den österreichischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden ist, dass zudem aus dem Rapport der Kantonspolizei des Kantons Basel- Stadt vom 28. Dezember 2007 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer gleichentags durchgeführten Patrouillenfahrt wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgegriffen und die Kantonspolizei unter anderem die Prüfung einer Fernhaltemassnahme vom Gebiet des Kantons Basel-Stadt beantragte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2008 - eröffnet am 5. Mai 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und die Angaben zu den Reisemodalitäten seien unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung die Einreichung von Identitätspapieren in Aussicht gestellt habe, indessen trotz seines bereits einige Zeit dauernden Aufenthalts in der Schweiz bis dato nichts eingereicht habe, was den Schluss zulasse, der Beschwerdeführer sei nicht willens, authentische Identitätspapiere vorzulegen, dass ihm ferner nicht geglaubt werden könne, dass er ohne jegliche Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, nach Europa gelangt sei und seine diesbezüglichen Antworten als stereotype Vorbringen von Beschwerdeführern zu werten sei, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, D-3082/2008 dass erkennungsdienstliche Abklärungen des BFM ergeben hätten, der Beschwerdeführer sei in Österreich unter Angabe einer anderen Identität erkennungsdienstlich erfasst worden, dass er auch auf wiederholten Vorhalt hin abgestritten habe, jemals in Österreich gewesen zu sein und da er weder einen Beweis für seinen Aufenthalt in Nigeria während seiner aktenkundigen Daktyloskopierung in Österreich noch Dokumente, welche seine tatsächliche Identität belegen würden, vorgelegt habe, sei davon auszugehen, er habe weder in Bezug auf seine Identität noch hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte wahrheitsgetreue Angaben gemacht, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM die Aussagen des Beschwerdeführers zu Identität, Reiseweg und asylbegründenden Vorbringen als auf den ersten Blick und offensichtlich als krass widersprüchliche und unstimmige stereotype Standardvorbringen bezeichnete, dass der Beschwerdeführer einen über mehrere Jahre dauernden sexuellen Missbrauch durch einen Priester geltend mache, indessen aufgrund von am 13. Mai 2005 sowie am 8. Januar 2006 in Österreich vom Beschwerdeführer abgenommenen Fingerabdrücken feststehe, dass er sich während der Zeit, in der der behauptete Missbrauch stattgefunden haben soll, nicht in Nigeria, sondern in Österreich aufgehalten habe, dass er im Weiteren zur Dauer der behaupteten sexuellen Missbräuche unterschiedliche Angaben gemacht habe, so habe er einerseits angegeben, während zweier Jahre vom Pastor missbraucht worden zu sein, an anderer Stelle wiederum während vier Jahren und schliesslich in einer dritten Version seien sie gleich nach dem ersten Mal in flagranti erwischt worden, dass das BFM die auf den ersten Blick und offensichtlich markant widersprüchlichen und unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers zusammenfassend als unglaubhaft qualifizierte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung D-3082/2008 der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom 9. Mai 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, sowie weitere Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG vorzunehmen und sämtliche Vollzugshandlungen aufzuschieben, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-3082/2008 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Urteil in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass deshalb auf den Beschwerdeantrag um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be- D-3082/2008 schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er werde sich zur Beschaffung von Identitätspapieren mit seiner Tante in F._______ in Verbindung setzen, indessen er seit Einreichung des Asylgesuchs am 12. November 2007 bis zum heutigen Tag keine Identitätspapiere einreichte, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, aufgrund der in Nigeria herrschenden Umstände sei ihm die Papierbeschaffung nicht möglich gewesen und unter Beilage eines in englischer Sprache verfassten Schreibens in Kopie sowie einer Postaufgabebestätigung vom 7. Mai 2008 anführt, er habe eine Drittperson beauftragt, ihm sein Geburtszertifikat sowie seine Geburtskarte (gemeint: Identitätskarte) zukommen zu lassen, D-3082/2008 dass die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren (vgl. dazu BVGE 2007/7) nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, weshalb die Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel nicht abzuwarteten ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den behaupteten sexuellen Übergriffen in allgemeinen, unsubstanziierten und teilweise diametral widersprüchlichen Aussagen erschöpfen und nicht den Eindruck hinterlassen, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine andere Wahl gelassen haben, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen, dass aufgrund der am 13. Mai 2005 sowie am 8. Januar 2006 daktyloskopischen Registrierung des Beschwerdeführers in Österreich feststeht, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit nicht in seinem Heimatland Nigeria, sondern in Österreich aufgehalten hat, womit den asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Grundlage entzogen ist, dass die Erklärung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er habe mit der Polizei in Österreich Probleme gehabt und sei anfangs 2006 nach Nigeria zurückgekehrt, wo er wieder Probleme gehabt habe, welche ihn erneut zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen habe, als unbeholfener Erklärungsversuch zu werten und nicht ansatzweise geeignet ist, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere der Beschwerdeführer damit explizit zu erkennen gibt, dass er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden seinen Aufenthalt in Österreich zu verheimlichen versuchte, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, D-3082/2008 dass daran auch die eingereichten Beweismittel zur allgmeinen Lage in Nigeria (www.thisdayonline.com, Publikation vom 26. Februar 2008; www.punchontheweg.com, Publikation vom 13. März 2008) nichts zu ändern vermögen, insbesondere sich daraus keine individuell konkrete Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig erscheinen lassen, weshalb das diesbezügliche Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht, http://www.thisdayonline.com/ http://www.punchontheweg.com/

D-3082/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Begehren um Aufschub sämtlicher Vollzugshandlungen gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3082/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N _______) - das G._______ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Regula Frey Versand: Seite 11

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