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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2020 D-3080/2018

11 maggio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,621 parole·~33 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. April 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3080/2018 law/bah

Urteil v o m 11 . M a i 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 24. April 2018.

D-3080/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in E._______, verliessen Syrien eigenen Angaben gemäss gegen Ende Mai 2015 und hielten sich danach mehrere Monate in der Türkei auf. Anfang Oktober 2015 verliessen sie die Türkei und gelangten am 27. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Am 3. November 2015 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden die Befragungen zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer gab an, er habe im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erlangt, zuvor sei er Ajnabi gewesen. Von 2013 bis zur Ausreise habe er in E._______ gelebt, in den Jahren 2012 und 2013 sei er ein Jahr lang in F._______ gewesen, zuvor habe er in G._______ gelebt und gearbeitet. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben ihres Ehemanns zu den Wohnorten und der Ausreise aus Syrien. Zufolge der hohen Belegung der Empfangs- und Verfahrenszentren zur damaligen Zeit verzichtete das SEM anlässlich der BzP auf die Abklärung der Gründe für die Ausreise der Beschwerdeführenden aus Syrien. A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 15. Juni 2017 zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2002 nach G._______ gegangen und habe dort gearbeitet. Manchmal sei er für eine Weile ins Dorf E._______ zurückgekehrt. Im Jahr 2004 sei er etwa einen Monat lang inhaftiert worden, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe. Man habe ihn in zwei Gefängnissen festgehalten und er sei zusammengeschlagen worden. Da man nichts gegen ihn in der Hand gehabt habe, sei er freigelassen worden. In G._______ habe es einen Mann gegeben, der sie gerufen habe, wenn es Kundgebungen oder Sitzungen gegeben habe. Er (der Beschwerdeführer) habe zirka zehnmal Schreiben der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) verteilt, habe es aber nicht gewagt, sich vertieft mit politischen Anliegen zu befassen. 2012 sei vor seinem Haus ein Regierungsfahrzeug in Brand gesetzt worden. Er habe in einem mehrheitlich von Alawiten bewohnten Quartier gelebt und man habe ihm vorgeworfen, den Jeep in Brand gesetzt zu haben. Auf

D-3080/2018 Nachfrage präzisierte er, die Behörden hätten seine Cousine gefragt, wo der Besitzer des Hauses sei. Ihnen sei gesagt worden, die Kurden hätten mit der Sache zu tun und er (der Beschwerdeführer) sei auch darin verwickelt. 2009 sei er in die Türkei gereist, weil er in H._______ von einem Stabsadjutanten behelligt worden sei. Er sei damals Mitglied in einer Band gewesen, die am Nevroz-Fest aufgetreten sei, und habe zirka zwei Monate danach erfahren, dass der Adjutant nach ihm suche. Man habe nach ihm gesucht, weil sein Bruder I._______ für die kurdische Sache aktiv sei und man gedacht habe, er könnte auch damit zu tun haben. In der Türkei sei er festgenommen und etwa 20 Tage später den syrischen Behörden übergeben worden. Man habe ihn anschliessend mehrmals verlegt – insgesamt sei er über sieben Monate festgehalten worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er sich der PKK habe anschliessen wollen; er habe geantwortet, er habe in der Türkei arbeiten wollen. Während dreier Monate sei er in einer Einzelzelle gewesen; er sei gefoltert worden. Da man wiederum nichts gegen ihn in der Hand gehabt habe, sei er freigelassen worden. Bei seiner Freilassung habe man ihm gesagt, er sei verzeichnet und solle sich in Acht nehmen. In F._______ habe es auch Kontrollposten gegeben und er habe befürchtet, dass man dort „seinen Namen habe“. Einmal habe man ihn einen Abend lang festgehalten – er vermute, sie hätten gesehen, dass gegen ihn nichts vorliege. Als es in F._______ keine Arbeit mehr gegeben habe und die Situation schwierig geworden sei, sei er in sein Heimatdorf E._______ gegangen. Dort habe er manchmal den Genossen geholfen, das Dorf zu bewachen. Sein Bruder I._______ und er seien für die kurdische Sache aktiv gewesen. Er selbst habe beim Nevroz-Fest Musik gespielt, so richtig politisch aktiv gewesen sei er aber nicht. Die Regierung habe es auf sie abgesehen; wenn etwas geschehen sei, hätten die Behörden gedacht, sie seien darin verwickelt. Regierungsvertreter seien manchmal gekommen und hätten nach I._______ gefragt. Syrien habe er verlassen, weil er insgesamt etwa sechsmal – letztmals 2009 – verhaftet worden sei. Später habe man ihn einmal während einer Stunde festgehalten, weil er keine Identitätskarte gehabt habe. 2015 sei er ausgereist, weil er den Behörden bekannt gewesen sei. Sein Bruder sei «mit den Kurden zusammen gewesen» und er hätte «dort mitmachen müssen», falls er geblieben wäre. Als er noch in G._______ gelebt habe, habe er auch an regierungsfreundlichen Demonstrationen teilgenommen. Die

D-3080/2018 Opposition werde ihm vorwerfen, er habe damit das Regime unterstützt. In der Schweiz habe er sich zweimal an Demonstrationen beteiligt. Vor dem Jahr 2010 sei sein Cousin und Schwager vom Regime verhaftet und verschleppt worden. Sein in der Schweiz lebender Bruder J._______ habe mit seinem Cousin zusammen ein Geschäft geführt. J._______ habe davon erfahren und sich den Behörden nicht gestellt. Der Cousin sei getötet worden. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei kurz nach ihrer Hochzeit im Jahr 2010 nach G._______ gezogen, wo sie bis 2012 gelebt habe. Da die Situation dort nicht mehr so gut gewesen sei, sei sie in die Heimatregion zurückgekehrt. Später sei auch ihr Mann von G._______ weggezogen, da die Situation noch schlechter geworden sei. Nachdem sie etwa ein Jahr lang in F._______ gelebt habe, sei sie in ihr Heimatdorf E._______ zurückgekehrt. Sie habe Syrien verlassen, um ihrem Mann zu folgen. Die Situation im Heimatland habe sich verschlechtert. Im November 2013 habe es nach einer Explosion einen Stromausfall gegeben. Sie habe deshalb mit Gas arbeiten müssen, wobei es zu einem Unfall gekommen sei, bei dem sie sich stark verbrannt habe. Sie habe sich nicht umgehend in ärztliche Behandlung begeben und sei heute an den betroffenen Körperstellen stark entstellt. In ihrer Heimat habe sie gesehen, dass Patienten, die im Spital gewesen seien, nicht ausreichende Mittel gehabt hätten. Sie habe deshalb mit Hilfe ihrer Verwandten Geld gesammelt und den Patienten geholfen. Später habe sie sich der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) angeschlossen. Sie habe auch bei anderen Menschen um Hilfe ersucht und Geld oder Kleider gesammelt. Sie habe das Geld einem Vorgesetzten gegeben. Sie habe sich der PYD nicht aus politischen Gründen angeschlossen, sie habe einfach den Menschen helfen wollen. Sie habe in F._______ an Demonstrationen und an Zeremonien für die Beerdigung von Märtyrern teilgenommen. Sie habe sich im Jahr 2004 wegen der Ereignisse in F._______ an Demonstrationen beteiligt. Die Demonstranten seien angegriffen und geschlagen worden, sie sei indessen nicht gesucht worden. Ihr Ehemann sei immer unter Druck und seine Familie sei „mit den Parteien gewesen“. A.d Während des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel ab (vgl. Ziff. 1–12 act. A25; Beweismittelumschlag). B. Mit Verfügung vom 24. April 2018 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft

D-3080/2018 nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als derzeit unzumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Mai 2018 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akten A16/1 und A23/1 und in die Beweismittel zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten und den Beweismitteln zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 16. Mai 2018 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die Akte A16/1 wies er ab, dasjenige um Gewährung der Einsicht in die Akte A23/1 hiess er gut. Die impliziten Anträge, das SEM sei anzuweisen, seiner Pflicht zur vollständigen und richtigen Erfassung der Beweismittel nachzukommen und diese zu nummerieren und weitere Übersetzungen anzufertigen, wies er ebenso ab wie den Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. Den Beschwerdeführenden wurde eine Kopie der Akte A23/1 zugestellt. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde.

D-3080/2018 F. Die Beschwerdeführenden reichten am 13. Juli 2018 eine Bestätigung der PYD (Sektion Europa) vom 20. März 2018 ein. G. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 informierten die Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht über weitere Entwicklungen der Lage in Syrien. Sie legten diesbezüglich eine Karte des ISW Institute for the study of war bei und ersuchten – sobald sich die Lage stabilisiert habe – um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Dossiers. H. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Bruders des Beschwerdeführers, J._______ (N […]), bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben

D-3080/2018 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Regierung es wegen seiner Tätigkei-

D-3080/2018 ten für die kurdische Sache und seiner Herkunft aus einer politischen Familie auf ihn abgesehen habe, entfalte keine Asylrelevanz, da es nicht die erforderliche Intensität aufweise und keinen kausalen Zusammenhang mit der Ausreise habe. Letztmals sei er seinen Angaben zufolge 2009 verhaftet worden, danach habe er mit den syrischen Behörden keine Probleme mehr gehabt. Unter Berücksichtigung der seit 2011 veränderten politischen Situation sei davon auszugehen, dass er längst verhaftet worden wäre, falls die Behörden ein Interesse an seiner Person gehabt hätten. Da er von 2002 bis 2012 beziehungsweise 2013 in einem von Alawiten bewohnten Quartier von G._______ gewohnt habe, wäre er von den Behörden wohl gefunden worden, falls er wegen seiner oder der Aktivitäten seines Bruders gesucht worden wäre. Dies werde dadurch bestätigt, dass er einmal kurzzeitig festgehalten, aber wieder freigelassen worden sei. Dass er nicht viel mit kurdischer Politik zu tun gehabt habe, verdeutlichten seine Aussagen, denen es an Substanz mangle. Er weise kein Profil auf, das ihn zu einer potenziellen Bedrohung für das Regime gemacht hätte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht, er sei verdächtigt worden, einen Jeep eines Offiziers angezündet zu haben, beruhe auf Hörensagen und Vermutungen. Die Tatsache, dass sich Beamte bei seiner Cousine nach ihm erkundigt und angegeben hätten, die Kurden hätten mit dem Brand zu tun, reiche nicht für die Annahme aus, er hätte bei einem Verbleib in G._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu erwarten gehabt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Türkei seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen, da er über kein exponiertes Profil verfüge. Da die Beschwerdeführerin keinerlei Verfolgung in ihrem Heimatland geltend gemacht habe, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie habe angegeben, mit den heimatlichen Behörden nie Probleme gehabt zu haben, und ihre Verletzungen, die mit Grund für die Ausreise gewesen seien, entstammten einem Unfall. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bezüglich der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht sei festzuhalten, dass es sich bei der Akte A16/1 um eine „Aktennotiz, verkürzte BzP“ handle. Es sei entscheidrelevant, dass das SEM diese Notiz offenlege, da nicht ersichtlich sei, ob die BzP betreffend beide Beschwerdeführende verkürzt worden sei. Akte A23/1 sei eine „Rücksendung Führerausweis“; es sei nicht ersichtlich, wer einen solchen

D-3080/2018 an wen zurückgesendet habe. Das SEM habe zwar Einsicht in den Beweismittelumschlag gewährt, die Beweismittel seien jedoch nicht gemäss Umschlag nummeriert. Als Beweismittel 1 befinde sich offenbar ein USB-Stick mit zwei Videoaufnahmen im Dossier; es sei nicht ersichtlich, ob es sich bei den zahlreichen Fotografien, die nicht nummeriert im Umschlag lägen, um Ausdrucke davon handle. Es sei offensichtlich, dass das SEM aufzufordern sein werde, seiner Pflicht zur vollständigen und richtigen Erfassung der Beweismittel nachzukommen und die Beweismittel zu nummerieren. Das SEM habe es sodann unterlasen, alle Beweismittel vollständig zu übersetzen. Es sei nicht ersichtlich, ob sich im Umschlag relevante Übersetzungen befänden oder ob die Beweismittel nicht übersetzt seien. Das SEM habe die Aktenführungspflicht und den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, was gemäss Rechtsprechung die Aufhebung der Verfügung zur Folge habe. Gravierend sei ausserdem, dass das SEM nicht gewürdigt habe, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers, J._______ (N […]) in der Schweiz befinde und diesem Asyl gewährt worden sei. Es stelle eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, dass das SEM in der Sachverhaltsfeststellung nur in pauschaler Weise erwähnt habe, dass der Bruder aktiv und der Regierung bekannt sei. Aus dieser Formulierung sei nicht ersichtlich, welcher Bruder gemeint sei. Dem Bruder J._______ sei in der Schweiz Asyl gewährt worden und der Bruder I._______ habe sich als Kader aktiv für die Sache der Kurden eingesetzt. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen – es werden Urteile bezüglich von Fällen genannt, in denen die dortigen Beschwerdeführenden einen Zusammenhang mit der Verfolgung von Angehörigen geltend gemacht hätten. Die Beiziehung konnexer Akten, deren Prüfung sowie das Resultat derselben müssten in den Akten und im Asylentscheid Niederschlag finden. Das SEM habe die erwähnten Urteile und Feststellungen des Gerichts zu berücksichtigen. Weder aus der Verfügung noch aus dem Aktenverzeichnis gehe hervor, dass die Akten der Angehörigen geprüft worden wären. Das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und festgestellt. Es habe missachtet, dass dem Bruder J._______ Asyl gewährt worden und dem Beschwerdeführer aufgrund Reflexverfolgung Asyl zu gewähren sei. Es habe auch unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, was nebst der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Verletzung des Willkürverbots darstelle. Das SEM hätte die bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung würdigen müssen. Es habe nicht erfasst, dass der Beschwerdeführer die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) beziehungsweise die PKK unterstützt habe. Der Beschwerdeführer sei in

D-3080/2018 Kontakt mit K._______ gestanden, der eine zentrale Position der PKK/PYD bekleide; er habe von diesem Mann Aufträge erhalten. Das SEM habe auch nicht gewürdigt, dass sein älterer Bruder politisch aktiv gewesen sei und sich stark engagiert habe. Es habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt zu behaupten, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant – es hätte indessen weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Das SEM habe ferner seine Abklärungspflicht verletzt, indem es die Beweismittel nicht vollständig übersetzt beziehungsweise keine entsprechende Frist zur Übersetzung gesetzt habe. Die Anhörung habe fast fünfeinhalb Stunden gedauert, besonders schwer wiege, dass die letzte Pause um 13.05 geendet habe. Vor der Rückübersetzung seien keine weiteren Pausen gemacht worden, obwohl diese eine der anstrengendsten Phasen der Anhörung darstelle. Weiter habe das SEM seit Einreichung des Gesuchs beinahe zwei Jahre verstreichen lassen, bis die Anhörung durchgeführt worden sei. Das SEM habe die Beschwerdeführenden bei der BzP nicht zu den Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer habe bei der Einleitung der Anhörung mitgeteilt, er verstehe gewisse Wörter der Dolmetscherin nicht ganz gut. Trotzdem sei die Anhörung fortgesetzt worden. Es sei willkürlich, Dolmetschende beizuziehen, mit denen die Verständigung nicht einwandfrei möglich sei. Eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht bestehe darin, dass das SEM verkürzte BzPs durchgeführt habe. Verletzt worden sei diese auch dadurch, dass es bei der Anhörung des Beschwerdeführers zu einem nicht nachvollziehbaren Unterbruch bei der Frage 21 gekommen sei. Die Lektüre des Protokolls zeige, dass die Verständigung zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer nicht gut gewesen sei. So falle auf, dass diese den Begriff „Apuji“ nicht gekannt habe. Weitere Stellen zeigten, dass die Übersetzung nur rudimentär erfolgt sein dürfte. Schwer wiege, dass Rückfragen der Übersetzerin an den Beschwerdeführer nicht protokolliert und nicht unterbunden worden seien. Das SEM habe behauptet, den Ausführungen des Beschwerdeführers mangle es an Substanz. Dies sei eine pauschale Behauptung, die angesichts der Verschleppung des Verfahrens willkürlich sei. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie und sei seit Jahren aktiv für die Sache der Kurden, weshalb er wiederholt verhaftet worden sei. Er sei während Monaten inhaftiert und gefoltert worden. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet, inhaftiert, misshandelt, hingerichtet oder zum Verschwinden gebracht. Er verfüge über ein Profil, das zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse. Er habe geschildert, dass er in G._______ durch die Regierung und die Alawiten in seinem Quartier bedroht gewesen sei. Er sei deshalb

D-3080/2018 gesucht und kontrolliert worden. Er habe geschildert, es sei ihm wegen des Wohnquartiers, in dem er gelebt habe, seitens der Kurden vorgeworfen worden, für die Regierung aktiv zu sein. Durch Umzug nach F._______ habe er versucht, sich dieser Gefährdung zu entziehen, was ihm nicht gelungen sei, denn das Regime sei in diesem Ort weiterhin vertreten und habe Zugriff auf Regimegegner. Wegen des Verdachts der Brandstiftung würden die Behörden ihn rasch ins Visier nehmen, da man seiner Cousine gesagt habe, er habe damit zu tun. Die syrischen Behörden würden die Inbrandsetzung des Fahrzeugs als politische Straftat ansehen und ahnden. Die Behauptung des SEM, die Erkundigungen der Behörden würden nicht automatisch zur Verfolgung führen, sei willkürlich. Das SEM habe den konkreten Einzelfall nicht gewürdigt. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers würden durch die eingereichten Beweismittel belegt. Aus ihnen gehe das herausragende politische Profil des Beschwerdeführers hervor. Es sei festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt bestehe. Bei einer Rückkehr habe er mit einem Verhör durch die Behörden zu rechnen. Personen, bei denen der Verdacht auf politische Aktivitäten erhärtet werde, würden dem Geheimdienst überstellt. Diese Rückkehr-Befragung stelle für die Beschwerdeführenden eine Gefahr dar. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie einem Verhör ausgesetzt und verfolgt würden, sei hoch. 5. 5.1 Hinsichtlich der erhobenen formellen Rügen ist einleitend vollumfänglich auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2018 zu verweisen, in der festgehalten wurde, dass die vom SEM gewährte Akteneinsicht nicht zu beanstanden ist. Zudem wurde den Beschwerdeführenden vom Gericht eine Kopie der nicht entscheidwesentlichen Akte A23/1 zugestellt. Als ebenso unberechtigt haben sich die Rügen hinsichtlich der Führung des Beweismittelverzeichnisses und der Übersetzung der Beweismittel erwiesen, da die Beweismittel nachvollziehbar bezeichnet und in den Beweismittelumschlag eingefügt sowie die Dokumente – soweit relevant – übersetzt wurden. 5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die Anhörung des Beschwerdeführers nicht zu lange gedauert. Gemäss den Angaben im Protokoll dauerte die Anhörung unter Abzug der beiden eingelegten Pausen 4 Stunden und 20 Minuten, was nicht zu beanstanden ist. Weder dem Asylgesetz noch den Verordnungen dazu sind Angaben über eine zu-

D-3080/2018 lässige Höchstdauer von Anhörungen zu entnehmen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer der Anhörung nicht mehr hätte folgen können oder aufgrund deren Dauer anderweitig überfordert gewesen wäre, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Inwiefern die Tatsache, dass die letzte Pause um 13.05 endete, besonders schwer wiegen sollte, erschliesst sich nicht, da die Anhörung bereits um 15:05 abgeschlossen war. Ebenso wenig lässt sich eine Verletzung der Abklärungspflicht darin erblicken, dass die Anhörung der Beschwerdeführenden erst fast zwei Jahre nach der Gesuchstellung durchgeführt wurde. In diesem Umstand, der bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen ist, könnte allenfalls eine Rechtsverzögerung erblickt werden; eine solche wurde von den auch im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden indessen nicht geltend gemacht. 5.3 Die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist nicht stichhaltig. In der angefochtenen Verfügung wurden die eingereichten Beweismittel unter Ziffer 4 der Sachverhaltsfeststellung erwähnt. Da das SEM an der Identität der Beschwerdeführenden keine Zweifel hegte, musste es sich mit den diese betreffenden Dokumente nicht auseinandersetzen. Es musste auch nicht auf die Maktoum-Bestätigungen, den medizinischen Bericht sowie das eingereichte Diplom oder den Schulbericht eingehen. Die Fotografien, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Demonstrationen in der Türkei und in der Schweiz zeigen, wurden in der Erwägung 3 implizit und in der Erwägung 4 – wenn auch äusserst kurz – gewürdigt. 5.4 Die Rüge, die Beschwerdeführenden seien nicht zu den Asylgründen befragt worden, ist aktenwidrig. Aufgrund der Belegungssituation in den Empfangs- und Verfahrenszentren im Jahr 2015 verzichtete das SEM aus logistischen Gründen oftmals – so auch vorliegend – auf eine summarische Befragung zu den Ausreisegründen anlässlich der BzP. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung wurde indessen beiden Beschwerdeführenden ausreichend Gelegenheit gegeben, ihre Asylgründe darzulegen, was sie vor Ende der Anhörung denn auch bestätigten (vgl. act. A26/19 S. 17 und A27/10 S. 8). Des Weiteren ist auch die Behauptung, den Akten sei nicht zu entnehmen, ob bei beiden Beschwerdeführenden eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei, aktenwidrig (vgl. act. A10/13 S. 2 und A13/12 S. 2).

D-3080/2018 5.5 5.5.1 Die bezüglich der bei der Anhörung eingesetzten Dolmetscherin und der Anhörung des Beschwerdeführers selbst erhobenen Rügen erweisen sich ebenfalls als unberechtigt. 5.5.2 Bei der Einleitung der Anhörung äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er gewisse von der Dolmetscherin verwendete Wörter nicht ganz gut verstehe und bat sie, etwas langsamer zu sprechen (vgl. act. A26/19 S. 1). Die Dolmetscherin machte bei der Antwort 17 darauf aufmerksam, sie wisse nicht, was er bei den Ausführungen über die Miete eines Hauses mit dem Wort „qaida“ gemeint habe, worauf er dieses für den rechtserheblichen Sachverhalt ohnehin unerhebliche Detail erklären konnte (vgl. act. A26/19 S. 4). Als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die im Gefängnis erlittene Folter zu schildern, fragte die Dolmetscherin mehrmals nach, weil sie sich aufgrund seiner sprachlichen Formulierungen nicht hat vorstellen können, wie es gewesen sei (vgl. act. A26/19 S. 12). Da er nach der Rückübersetzung bestätigte, diese sei für ihn verständlich gewesen und das Protokoll sei vollständig, erweisen sich die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe als unberechtigt. Die Ausführungen in der Beschwerde zeigen vielmehr, dass der Beschwerdeführer zuweilen Mühe bekundete, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und konzis sowie verständlich zu beantworten – dafür kann nicht die Dolmetscherin verantwortlich gemacht werden. Bei der Anhörung der Beschwerdeführerin wurde die gleiche Dolmetscherin eingesetzt; es fällt auf, dass sie sich besser ausdrücken konnte, weshalb die Übersetzung ihrer Aussagen sich einfacher gestaltete. Wären die Qualifikationen der Dolmetscherin tatsächlich ungenügend, hätten sich auch bei der Anhörung der Beschwerdeführerin Probleme ergeben, was indessen offensichtlich nicht der Fall war. 5.5.3 Im Rahmen der Einleitung wurde der Beschwerdeführer in Frage 21 gefragt, weshalb er 2009 in die Türkei gereist sei. Da die Antwort relativ ausführlich war, wurde er von der Befragerin unterbrochen und darauf hingewiesen, man werde eventuell später nochmals darauf zu sprechen kommen. Die Behauptung in der Beschwerde, auf diesen Punkt sei später nicht mehr eingegangen worden, ist aktenwidrig, wurden doch die entsprechenden Vorkommnisse im weiteren Verlauf der Anhörung ausführlich erfragt (vgl. act. A26/19 S. 11 f.). 5.6 Insofern in der Beschwerde ausführlich gerügt wird, dass das SEM die Akten des Bruders des Beschwerdeführers, dem in der Schweiz Asyl ge-

D-3080/2018 währt wurde, nicht beigezogen habe, ist Folgendes zu erwägen: In der Beschwerde selbst wird auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, in denen das SEM gerügt worden ist, weil es Akten von Angehörigen nicht beigezogen hatte, obwohl die asylsuchende Person ausdrücklich und glaubhaft einen Zusammenhang zwischen der eigenen und der Verfolgung der betreffenden engen Familienangehörigen geltend gemacht hatten. Vorliegend erwähnte der Beschwerdeführer die Probleme, die sein Bruder J._______ in Syrien gehabt habe, eher beiläufig kurz vor Abschluss der Anhörung. Er machte während der Anhörung indessen nicht geltend, dass er wegen seines Bruders J._______, der Syrien bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2010 verlassen hatte – der Beschwerdeführer verliess Syrien im Mai 2015 –, je Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden hatte. Das SEM hatte insofern keinen Anlass, die Akten von J._______ beizuziehen. Allerdings ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 6.6.2), dass unter anderem auch das Verfahren des Bruders J._______ respektive der Umstand, dass ihm in der Schweiz Asyl gewährt wurde, für die Frage des Vorliegens begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle der Rückkehr durchaus relevant ist. Das SEM hat, indem es dies in seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen hat, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erfasst. Das Gericht hat indes das Dossier des Bruders (N […]) auf Beschwerdeebene beigezogen. Es gelangt zur Auffassung, dass der Sachverhalt damit als hinlänglich erstellt gelten und damit die Entscheidreife in der Sache hergestellt ist. Schliesslich fällt der vorliegende Entscheid, wie zu zeigen sein wird, zu Gunsten der Beschwerdeführenden aus, weshalb ihnen ein Entscheid in der Sache selbst nicht zum Nachteil gereicht (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das dahingehend formulierte Hauptbegehren der Beschwerde erweist sich demnach als gegenstandslos. 5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die zahlreich erhobenen formellen Rügen als letztlich unbegründet erweisen. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts – insbesondere zur Durchführung einer weiteren Anhörung – und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt

D-3080/2018 der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 6.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen Lage in Syrien ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25.Februar 2015 zu verweisen. Die Situation in Syrien hat sich seither zwar verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Berichte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). 6.4 Vorliegend ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2009 von den syrischen Behörden festgenommen und einen beziehungsweise sieben Monate lang festgehalten wurde. 2004 wurde er verhaftet, weil er verdächtigt wurde, in G._______ an regimefeindlichen Kundgebungen teilgenommen zu haben. 2009 wurde er von den türkischen Behörden den heimatlichen Behörden übergeben, nachdem er illegal in die Türkei gereist und dort festgenommen worden war. Die syrischen Behörden hätten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers dabei den Verdacht gehegt, er habe sich in der Türkei der

D-3080/2018 PKK anschliessen wollen und ihm die politischen Aktivitäten seines Bruders I._______ vorgehalten. Die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei während den Inhaftierungen misshandelt und gefoltert worden, erscheinen in Anbetracht der notorischen Zustände in den syrischen Gefängnissen als glaubhaft. Beide Male wurde der Beschwerdeführer freigelassen, da man ihm nichts nachweisen konnte und er damals offenbar nicht als konkrete Bedrohung für das Regime eingestuft wurde. 6.5 Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben gemäss politisch nicht besonders aktiv und hatte wegen der in der Heimat ausgeübten Aktivitäten keine Probleme mit den Behörden, da ihm solche nicht nachgewiesen werden konnten. Im Jahr 2004 wurde er zwar wegen des Verdachts, er könnte an einer Demonstration teilgenommen haben, festgenommen, den Behörden gelang es indessen offenbar nicht, ihn der Teilnahme zu überführen (der Beschwerdeführer führte aus, er habe sich vorsichtshalber vermummt gehabt). Während seiner Haft im Jahr 2009 wurde ihm (zu Unrecht) vorgehalten, er habe sich in der Türkei der PKK anschliessen wollen – da sich die Verdachtsmomente nicht erhärten liessen, liessen die Behörden den Vorwurf offenbar fallen. Er wurde nach den Inhaftierungen in den Jahren 2004 und 2009 bedingungslos freigelassen und lebte anschliessend während mehreren Jahren im von den syrischen Behörden kontrollierten G._______, wo er arbeitete und vom Regime hätte ergriffen werden können. Auch nach seinem Wegzug von G._______ hätte er von den Behörden festgenommen werden können, da er von diesen kontrolliert, einige Stunden festgehalten und überprüft wurde. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden wegen des Verdachts, er könnte in G._______ das Regierungsfahrzeug angezündet habe, gesucht wurde. Da das Fahrzeug vor seinem Haus in Flammen aufging, ist es naheliegend und legitim, dass die Behörden ihn im Rahmen ihrer Ermittlungen hätten fragen wollen, ob er irgendwelche Beobachtungen gemacht habe. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2015 einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen oder habe eine solche befürchten müssen. 6.6 6.6.1 Im Falle einer Rückkehr nach Syrien hätte der Beschwerdeführer damit zu rechnen, dass er durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Wenngleich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien

D-3080/2018 im Jahr 2015 nicht aktuell verfolgt war und auch keine begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste, gilt es deshalb zu prüfen, ob ihm heute für den Fall einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien aufgrund bereits vor der Ausreise vorhandener oder sich nach der Ausreise ergebender Risikofaktoren im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften asylrechtlich relevanten Nachteilen zu attestieren ist. 6.6.2 Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 2004 etwa einen Monat und im Jahr 2009 für über sieben Monate inhaftiert, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe beziehungsweise, weil man ihn verdächtigte, sich der PKK angeschlossen zu haben. Dabei wurde er nach eigenen Angaben geschlagen und gefoltert und bei der Freilassung im Jahre 2009 darauf hingewiesen, er sei verzeichnet und er solle sich in Acht nehmen. Bei der Einreisekontrolle würde vor diesem Hintergrund seitens der Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen mutmasslicher regimefeindlicher Aktivitäten registriert ist. Zudem haben die Behörden Kenntnis von den oppositionellen Tätigkeiten seines Bruders I._______, der von den Sicherheitskräften gesucht wird. Da er zweimal während längerer Zeit inhaftiert wurde und auch an Nevroz-Festen mitwirkte, was den Sicherheitskräften ebenso bekannt ist, ist davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als potentieller Regimegegner angesehen würde. Darüber hinaus erscheint auch naheliegend, dass er verdächtigt würde, im Ausland Kontakt zu seinem Bruder J._______ gehabt zu haben. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten von J._______ ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihn zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder befragen würden. Dieser verliess Syrien bereits im Mai 2010, weil er dort aufgrund seiner Herkunft aus einer der PYD verbundenen Familie und wegen seiner politischen Aktivitäten (Verteilen von kurdischen Zeitschriften, welche er im mit einem Cousin gemeinsam geführten Geschäft aufbewahrte) selbst begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste, nachdem sein Cousin wegen ihrer Aktivitäten verhaftet und mutmasslich getötet wurde. Das SEM hat J._______ vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom 28. Februar 2014 als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Bei dieser Ausgangslage ist anzunehmen, dass auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien als Mitglied einer politisch oppositionell tätigen Familie eingestuft, und zwecks weiterer Abklärungen beziehungsweise Befragungen den syrischen Geheimdiensten übergeben würde. Angesichts der

D-3080/2018 notorischen Vorgehensweise des syrischen Machtapparats gegen Personen, die als Regimegegner eingestuft werden, hat der Beschwerdeführer deshalb begründeten Anlass anzunehmen, dass ihn eine Behandlung erwartet, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr vorzunehmenden Sicherheitsüberprüfung, ist daher objektiv nachvollziehbar. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die – wie der Beschwerdeführer – in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, ohnehin herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). 6.7 Die Beschwerdeführerin engagierte sich eigenen Angaben gemäss im sozialen Bereich und nahm auch an Demonstrationen teil. Persönlich habe sie mit den syrischen Behörden indessen nie Probleme gehabt (vgl. act. A27/10 S. 7). Sie sei mit einer Ausreise aus Syrien zuerst nicht einverstanden gewesen, habe aber wegen den Problemen ihres Mannes und des erlittenen Arbeitsunfalls ihre Meinung geändert (vgl. act. A27/10 S. 6). Sie weist somit kein Profil auf, aufgrund dessen davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr nach Syrien als Regimegegnerin eingestuft und dementsprechend behandelt. Vielmehr dürften sich die syrischen Behörden für ihren Ehemann, mit dem sie zurückkehren würde, interessieren und sich auf diesen konzentrieren. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle und aufgrund der Akten ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihr begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren wäre. 6.8 Angesichts des vorstehend Gesagten erübrigt es sich, auf das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (auch) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe einzugehen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde nicht behauptet, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und solches ist aus den vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen. 6.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorstehenden Sachverhaltselemente von den staatlichen Sicherheitskräften als (zumindest potentieller) Regimegegner eingestuft würde. Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien kann nicht davon ausgegangen

D-3080/2018 werden, der Beschwerdeführer könne in einem nicht vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet Syriens Schutz vor Verfolgung finden. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit nicht offen. Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Er erfüllt demnach originär die Flüchtlingseigenschaft. Aus den Akten ergeben sich überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist somit Asyl zu gewähren. 6.10 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung der Beschwerdeführerin und der beiden Söhne als Flüchtlinge sprechen. Sie sind daher in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters einzubeziehen. 6.11 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist der Antrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Dossiers gegenstandslos geworden. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit im Eventualbegehren die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den Beschwerdeführenden ist als obsiegende Partei für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 – 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)

D-3080/2018 festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3080/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden. 2. Die Verfügung vom 24. April 2018 wird aufgehoben, die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

D-3080/2018 — Bundesverwaltungsgericht 11.05.2020 D-3080/2018 — Swissrulings