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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2016 D-3077/2016

21 giugno 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,444 parole·~17 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. April 2016

Testo integrale

D-3077/2016 Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3077/2016/plo

Urteil v o m 2 1 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), H._______, geboren am (…), I._______, geboren am (…), alle Syrien alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. April 2016 / N (…).

D-3077/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus J._______ in der Provinz K._______, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen im März 2013 und begaben sich L._______, wo sie sich bis am 25. Dezember 2013 in M._______ ohne Registrierung aufgehalten hätten, da sie in diesem Land kein Asyl hätten beantragen wollen. Anschliessend hätten sie mit einem Visum die Schweiz legal über den Luftweg erreicht und am 30. Dezember 2013 ihre Asylgesuche eingereicht. Am 5. Januar 2014 wurde das jüngste Kind in der Schweiz geboren. Am 24. Januar 2014 fanden die Befragungen zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum N._______ statt, und am 4. Februar 2016 führte das SEM die Anhörungen durch. Die Beschwerdeführenden legten dar, früher Ajanib gewesen und vor etwa drei Jahren eingebürgert worden zu sein. Sie hätten insgesamt sieben Kinder, fünf davon gemeinsam und zwei aus der ersten Ehe der Beschwerdeführerin mit dem verstorbenen Bruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend, er habe sein Heimatland nur wegen des Krieges verlassen, zumal es in Syrien keine Sicherheit mehr gegeben und er Angst um seine Kinder gehabt habe. Er sei zwar politisch nicht aktiv gewesen, habe indessen an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Mit den syrischen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Hingegen hätten die Angehörigen der Volksverteidigungseinheiten (YPG) von ihm verlangt, dass er sich als Wächter bewaffne, was er abgelehnt habe, worauf die Angehörigen der YPG wütend geworden und weggegangen seien. Konsequenzen habe seine Ablehnung nicht gehabt. Ausserdem habe er weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen oder mit den Rebellen jemals Probleme gehabt und sei auch nicht direkt vom Bürgerkrieg betroffen gewesen. Anlässlich der Anhörung legte er dar, dass er nach Ausbruch des Krieges nicht mehr habe in Sicherheit leben können. Ab 2012 habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Eines Tages hätten die Sicherheitsleute gesagt, dass dies nicht mehr erlaubt sei. Die Sicherheitsbeamten hätten gewusst, wo er arbeite, und hätten ihm gedroht, ihn bei Nichtbefolgen des Verbots verschwinden oder festnehmen zu lassen. Trotzdem habe er weiterhin friedlich an Demonstrationen gegen das Regime und gegen die Tötung von Menschen teilgenommen, was jedoch zu keinen Konsequenzen geführt habe. Ausserdem habe er an Sitzungen der Yekiti Partei und der

D-3077/2016 Al-Party teilgenommen und manchmal habe er während deren Sitzungen Wache für die Sitzungsteilnehmer gehalten. Es sei immer wieder vorgekommen, dass solche Sitzungen von den Behörden gestürmt worden seien. Als die YPG in seiner Stadt aktiv geworden sei und einige Nachbarn bereits bei der YPG gewesen seien, habe ihn im Jahr 2012 ein Nachbar zur Zusammenarbeit mit der YPG und zur Teilnahme an deren Sitzungen aufgefordert, was er jedoch abgelehnt habe. Er sei insgesamt vier bis sechs Mal, letztmals im Jahr 2012, zur Mitarbeit bei den YPG aufgefordert worden, und habe immer abgelehnt. Deshalb hätten die YPG von ihm verlangt, einen Sohn oder eine Tochter zur Verfügung zu stellen, womit er indessen auch nicht einverstanden gewesen sei. Sein Arbeitgeber habe ihm daraufhin zur Ausreise geraten. Bis zur Ausreise im März 2013 sei weder dem Beschwerdeführer noch seinen Kindern von Seiten der YPG etwas zugestossen. Nach der Einreise in die Schweiz habe er an Kundgebungen, welche von der Yekiti Partei organisiert worden seien, teilgenommen und gegen die in Syrien herrschende Gewalt demonstriert. Er sei nicht Mitglied dieser Partei, sondern sympathisiere allgemein mit den Kurden und der Kurdensache. Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Befragung vor, sie sei wegen des Bürgerkrieges ausgereist. Sie sei politisch nicht aktiv gewesen und habe mit den Behörden oder mit sonstigen Personen keine Probleme gehabt. Anlässlich der Anhörung legte sie dar, dass ihr Ehemann ihr erzählt habe, seit einiger Zeit verfolgt zu werden. Man habe ihn zur Mitarbeit aufgefordert und ihm finanzielle Vorteile versprochen. Der Ehemann habe dies jedoch abgelehnt. Da man ihn nicht in Ruhe habe lassen wollen und aus Sorge um sich und seine Familie wegen der prekären Sicherheitslage habe er sich mit ihrem Einverständnis zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen, weshalb sie L._______ gereist seien. Sie selber habe erlebt, wie jugendliche Kinder im Alter von 13 Jahren rekrutiert worden seien und habe deshalb Angst um ihre Kinder bekommen. Einmal habe sie an einer Sitzung der YPG für Frauen teilgenommen, weil die andern Frauen des Quartiers ebenfalls hingegangen seien und sie befürchtet habe, sich andernfalls in eine schlechte Situation zu bringen. Es sei um die Rechte der Frauen gegangen; indessen habe man auch politisiert und andere Gruppierungen kritisiert. Zudem habe sie früher als Angehörige der Ajnabi keine Rechte gehabt und kein anständiges Leben führen können. Die Einbürgerung habe ihnen kein Glück gebracht, denn sie hätten davon nicht profitieren können.

D-3077/2016 Die Kinder C._______, D._______ und J. machten ebenfalls geltend, wegen des Krieges und der allgemein schlechten Situation im Land ausgereist zu sein. Sie hätten nicht mehr zur Schule gehen können, hätten sich vor Entführungen und Bombenanschlägen gefürchtet und seien in Syrien nicht in Sicherheit gewesen. Sie hätten ständig Angst gehabt. Die Beschwerdeführenden gaben zum Nachweis ihrer Identität zwei syrische Identitätskarten, zwei Familienbüchlein, die Geburtsurkunden der Kinder, eine Eheerklärung, welche bestätigt, dass sie früher Ajanib gewesen seien, einen Zivilregisterauszug und die Laissez-passer der ganzen Familie zu den Akten. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer Kopien von Fotos von Demonstrationen in der Schweiz ein. B. Mit Verfügung vom 14. April 2016 – eröffnet zwischen dem 19. und 21. April 2016 (nicht klar aus dem Rückschein mit der Sendungsnummer […]) – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Mai 2016 stellten die Beschwerdeführenden die Anträge, die Beschwerde als formgerecht anzunehmen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erlass der Prozesskosten. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 12. Mai 2016 und eine Fürsorgebestätigung vom 12. Mai 2016 bei. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Erlass der Prozesskosten wurde als Gesuch um Gewährung der unentgelt-

D-3077/2016 lichen Prozessführung abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist einen Kostenvorschusses zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-

D-3077/2016 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. 5.1.1 So habe der Beschwerdeführer zwar ausgesagt, in seinem Heimatland an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dies habe indessen gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung zu keinen Problemen geführt, während er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung von Sicherheitsbeamten mit der Gefahr einer Verhaftung oder dem Verschwindenlassen bedroht worden sei. Indessen seien auch seine weiteren Teilnahmen an Demonstrationen folgenlos geblieben, womit diese nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung geführt hätten.

D-3077/2016 5.1.2 Auch die überdies dargelegten Teilnahmen an Sitzungen der Yekiti Partei und der Al-Party sowie die teilweise verrichteten Wachdienste anlässlich dieser Sitzungen hätten nicht zu einer Verfolgung geführt. Zudem habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anlässlich der Befragung die Teilnahme an den Sitzungen nicht erwähnt. Auch diese Vorbringen seien nicht asylrelevant. 5.1.3 Die Angabe des Beschwerdeführers, die YPG habe ihn ab 2012 aufgefordert für sie zu arbeiten, sei anlässlich der Anhörung damit aufgebauscht worden, dass er eines der Kinder zur Verfügung stellen müsse, wenn er nicht beitrete. Indessen sei die Nichtbefolgung der Aufforderungen so oder so ohne Konsequenzen geblieben, obwohl der Beschwerdeführer mit seiner Familie danach noch während einiger Zeit in Syrien verblieben und nichts passiert sei. Eine konkrete Gefahr habe nie bestanden. Vielmehr sei es wohl um die Angst vor einer Rekrutierung in Zukunft gegangen. Somit sei auch dieses Vorbringen nicht asylbeachtlich. 5.1.4 Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach der syrische Staat ein Interesse an einer Person im Ausland habe, weil er diese als regimefeindliche Person registriert habe. Exilpolitische Aktivitäten würden vom syrischen Staat erst wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn sie als exponiert gälten. Zudem liege im gegenwärtigen Zeitpunkt das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selber und erlaube keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Oppositionellen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015). Unter diesen Umständen sei die geltend gemachte exilpolitische Aktivität nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. 5.1.5 Schliesslich sei noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden auf Einladung aus der Schweiz hin ausgereist seien. Diese Einladung sei wohl ausschlaggebend für die Reise in die Schweiz gewesen, und nicht eine konkret begründete Gefährdung oder Verfolgung. 5.2 Demgegenüber wandten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ein, dass der Beschwerdeführer zwar nicht das Profil eines aktiven Parteimitgliedes aufweise, sich indessen im Heimatland politisch betätigt habe. Zwischen 2012 und seiner Ausreise habe er an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, die ihn unabhängig vom Grad seines politischen Engagements zu einem Oppositionellen des syrischen Regimes

D-3077/2016 gemacht hätten. Auch der Vorwurf der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer seine Vorbringen anlässlich der Anhörung aufgebauscht habe, verhalte nicht, zumal die Befragung nur summarischen Charakter aufweise und die Asylsuchenden erst im Rahmen der Bundesanhörung die Möglichkeit erhielten, detailliert ihre Asylgründe darzulegen. Der Beschwerdeführer habe denn anlässlich der Anhörung auch erklärt, nicht zu übertreiben (vgl. Akte A26/10 S. 5). Er befürchte, dass die seitens der YPG geltend gemachten Drohungen wahrgemacht würden und eines seiner Kinder eingezogen worden wäre, wenn er mit der Familie nicht ausgereist wäre. Angesichts der verschiedenen öffentlich zugänglichen Berichte seien seine Befürchtungen durchaus nachvollziehbar, zumal inzwischen auch Jugendliche unter 18 Jahren rekrutiert würden. Der Beschwerdeführer sei deshalb unter einem enormen psychischen Druck gestanden, insbesondere weil die Aufforderungen zur Mitarbeit seitens der YPG etwa vier bis sechs Mal ausgesprochen worden seien. Auch seine Ehefrau habe anlässlich der Anhörung die psychische Veränderung ihres Ehemannes bestätigt, indem sie ausgeführt habe, dass dieser einige Zeit vor der Ausreise nicht mehr so ausgesehen habe wie vorher. Das Heimatland hätten die Beschwerdeführenden deshalb nicht früher verlassen können, weil dazu Vorbereitungen notwendig gewesen seien. Die Erklärung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten ihr Heimatland infolge der Einladung aus der Schweiz genau zu diesem Zeitpunkt verlassen, erscheine vor diesem Hintergrund wenig plausibel. Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden somit klar aufzeigen können, dass sie in Syriern einer asylrechtlich relevanten Gefährdung durch die YPG ausgesetzt wären. 5.3 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Den Beschwerdeführenden wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 dargelegt, dass ihre Vorbringen in der Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren seien und deshalb keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und der Anordnung der Wegweisung an sich) zu bewirken vermöchten. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann.

D-3077/2016 5.4 Insbesondere vermögen praxisgemäss die im Zusammenhang mit dem in Syrien herrschenden Bürgerkrieg stehenden Schwierigkeiten und Nachteile sowie die aufgrund des früheren Status der Beschwerdeführenden als Ajnabi liegenden Benachteiligungen nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen. 5.5 Zudem ergibt sich aus den Akten, dass weder die Teilnahmen der Beschwerdeführenden an regimekritischen Demonstrationen im Heimatland noch diejenigen an den Versammlungen der Yekiti-Partei oder der Al-Party zu Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden geführt haben. Somit ist – entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren – nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden den syrischen Behörden als regimekritische Oppositionelle bekannt sind, weshalb unter diesem Blickwinkel keine Gefährdung im Sinne des Gesetzes vorliegt. An dieser Einschätzung vermag der Einwand, dem Beschwerdeführer sei vom syrischen Sicherheitsdienst für den Fall von Demonstrationsteilnahmen gedroht werden, nichts zu ändern, zumal er gemäss seinen Aussagen trotz dieser Drohung weiterhin an Demonstrationen teilgenommen haben will und dies nicht zu Konsequenzen geführt habe. Folglich liegt in diesem Zusammenhang keine asylrelevante Verfolgung vor. 5.6 Des Weiteren ist die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Aufforderung von Mitgliedern der YPG, für sie zu arbeiten oder eines seiner Kinder zur Verfügung zu stellen, ebenfalls nicht asylerheblich, zumal die Beschwerdeführenden auch nach diesen Aufforderungen noch längere Zeit an ihrem Wohnort in Syrien gelebt haben und nichts passiert ist, obwohl sie den Aufforderungen nicht nachgekommen sind. An dieser Einschätzung vermögen die allgemeinen Informationen verschiedener Organisationen, wonach auch Kinder unter 18 Jahren von der YPG rekrutiert würden, nichts zu ändern, da dies offensichtlich im Fall der Beschwerdeführenden nicht geschehen ist. Allein die theoretische Möglichkeit einer solchen Rekrutierung und in diesem Zusammenhang stehende Befürchtungen führen praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr müssten konkrete und überzeugende Anhaltspunkte vorliegen, was sich indessen vorliegend nicht aus den Akten ergibt (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2014). 5.7 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 festgehalten, sind die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz

D-3077/2016 nicht als exponiert zu betrachten. Ausserdem ist er – wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann – den syrischen Behörden nicht als Regimegegner bekannt, weshalb die Teilnahmen an Kundgebungen in der Schweiz nicht als Ausdruck oder Fortsetzung einer im Heimatland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung zu betrachten sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG und zur Praxis Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013). Somit ist er auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als Flüchtling anzuerkennen. 5.8 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da jedoch in ihrem Fall nicht von einer Vorverfolgung auszugehen ist und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht anzunehmen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 5.9 Somit ergibt sich, dass sowohl unter dem Blickwinkel von Vorfluchtgründen als auch unter demjenigen von subjektiven Nachfluchtgründen keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die dort aufgeführten Berichte einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer

D-3077/2016 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 14. April 2016 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-3077/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-3077/2016 — Bundesverwaltungsgericht 21.06.2016 D-3077/2016 — Swissrulings