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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2010 D-3070/2010

19 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,294 parole·~11 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3070/2010 /ets {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . M a i 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, Sri Lanka, _______ Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3070/2010 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 1. November 2009 an die schweizerische Botschaft _______ (Eingang Botschaft: 10. November 2009) ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz für sich sowie die beiden Kinder und um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 25. November 2009 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ihre Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente einzureichen. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2010 (Eingang Botschaft) eine präzisierende Eingabe ein. Am 11. März 2010 fand _______ die Befragung statt. In ihren Eingaben und anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus _______ zu stammen. Im Jahre 2005 habe sie ein Kadermitglied der LTTE geheiratet. Kurz danach sei sie von der LTTE unter Drohungen dazu angehalten worden, ihren Mann in der Bewegung zu belassen. Im Januar 2007 sei sie durch Unbekannte gesucht und mit einem Fahrzeug verfolgt worden. Anschliessend seien sie und auch Angehörige immer wieder Opfer von Bedrohung und Einschüchterung geworden. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen habe sie ihren Aufenthaltsort unter prekären Bedingungen oftmals wechseln müssen und sei von ihrem Gatten getrennt worden. Anlässlich einer Kontrolle der Sicherheitskräfte sei sie als Ehefrau eines vormaligen LTTE-Kaders identifiziert worden. Da sie durch den CID gesucht worden sei, habe sie das ihr zugewiesene IDP-Camp verlassen. Am 18. Mai 2009 sei sie im Spital von _______ von ihrer Tochter entbunden worden. Wegen ihrer Flucht aus dem Camp habe der CID in ihrem Elternhaus vorgesprochen. Nach Aufenthalten bei Verwandten respektive Bekannten sei sie schliesslich im September 2009 ins Elternhaus nach _______ zurückgekehrt. Dort werde sie seither mehrmals in der Woche durch den CID bedroht, welcher sie über ihren Gatten ausfrage. Pressionen gingen ferner auch von Mitgliedern der Karuna-Fraktion aus. Sie sei polizeilich registriert und habe wiederholt auf dem Posten vorsprechen müssen. Bei der Registrierung vom 5. September 2009 habe man ihr gesagt, dass verschiedene Personen nach ihr suchen würden und man ihre Sicherheit nicht garantieren könne. Auch durch einen Freund ihres Mannes sei sie gewarnt und unter Druck gesetzt worden. Kurz vor der Anhörung _______ seien Unbekannte zuhause aufgetaucht und hätten D-3070/2010 sie über einen vormaligen Mitarbeiter ihres Gatten ausgefragt. Nach dem Gesagten hätten sie und ihre Kinder in Sri Lanka keine Lebenssicherheit. Für weitere Einzelheiten des dargelegten Sachverhalts und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Begleitschreiben vom 12. März 2010 übermittelte die schweizerische Botschaft _______ dem BFM das Befragungsprotokoll. C. Mit Verfügung vom 29. März 2010 verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachte Suche und Verfolgung vom Januar 2007 könne aufgrund des Zeitablaufs nicht als einreiserelevant qualifiziert werden. Im Weiteren bestünden aufgrund von Unglaubhaftigkeitselementen in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein relevantes Gefährdungspotenzial vorliege. D. Mit Eingabe an die Botschaft _______ vom 16. April 2010 (Eingang Botschaft) beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, nach wie vor Opfer von Drohungen und Einschüchterungen zu sein. Der Eingabe lagen zwei Auflistungen (Telefon- respektive Fahrzeugnummern) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt D-3070/2010 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. 2.1 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Aufgrund der zeitlichen Abfolge (Erlass des vorinstanzlichen Entscheids am 29. März 2010; Beschwerdeeingang am 16. April 2010) ist die Beschwerde aber offensichtlich rechtzeitig eingereicht worden. Allerdings ist festzuhalten, dass die Beschwerde inhaltlich und auch betreffend Formulierungen mit einem bereits am 18. März 2010 eingereichten Schriftstück übereinstimmt (vgl. Beweismittel 3 im Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz). Es stellt sich mithin die Frage, ob die an die Botschaft _______ adressierte Eingabe vom 16. April 2010 überhaupt als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid oder allenfalls noch vor dessen Eröffnung verfasst wurde. Da aber bis zum heutigen Datum dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Eingaben mehr übermittelt wurden, ist im Folgenden zugunsten der Beschwerdeführenden von einer tatsächlich erfolgten Beschwerdeerhebung auszugehen. 2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nach- D-3070/2010 forderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten. 5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 6.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 6.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 6.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er- D-3070/2010 messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 7. 7.1 Aufgrund der angegeben Herkunft der Beschwerdeführerin dürfte ein Teil der Vorbringen durchaus der Realität entsprechen. Dass sie wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen sowohl gewissen Pressionen der Sicherheitskräfte, der LTTE oder auch unbekannter Dritter ausgesetzt gewesen ist, kann jedenfalls nicht als durchwegs unglaubhaft bezeichnet werden. Auch nach Beendigung des Krieges und der geltend gemachten polizeilichen Registrierung ist denkbar, dass sie das eine oder andere Mal verhört wurde und eventuell sogar Unbekannte – aus welchen Gründen auch immer – Drohungen ausgestossen haben. Hingegen ist mit dem BFM davon auszugehen, dass sie aktuell nicht unmittelbar an Leib und Leben gefährdet erscheint. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie bisher mutmasslich keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten hat. Dass ihr solche in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit widerfahren könnten, vermochte sie nicht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz weist zurecht auf erhebliche Zweifel, wonach ihr Gatte tatsächlich ein Kadermitglied der LTTE gewesen sein soll, hin. Namentlich die Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Camp via das Spital von _______ und die spätere Rückkehr dorthin vermögen nicht zu überzeugen und entsprechen nicht dem zu erwartenden Verhalten einer engen Angehörigen eines angeblichen Kadermitglieds. Fragen kann man sich auch, weshalb die LTTE die Heirat nicht verhinderten, obwohl die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nichts mit der Bewegung zu tun hatte. Entsprechend dürften die Behörden an ihrer Person entgegen ihren Darlegungen nicht besonders interessiert sein. Ihre Aussagen, wonach Vertreter des CID in der geltend gemachten Häufigkeit zuhause vorgesprochen hätten, wirkt mithin schon in diesem Lichte besehen unglaubhaft. Dies umso mehr, als sie diese angeblichen D-3070/2010 häufigen Behelligungen über einen längeren Zeitpunkt doch eher vage schilderte (vgl. S. 8 des Protokolls). Mit der Beschwerde hat sie nun zwar zwei Listen von Telefonnummern respektive Nummern von Fahrzeug-Kontrollschildern von Personen, die sie angeblich verfolgen, eingereicht. Die in der Eingabe so geltend gemachte "Folter" wirkt aber auch durch die blosse Auflistung der erwähnten Nummern nicht glaubhaft, zumal in der Beschwerde eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation unterbleibt. Anzufügen ist, dass die vorinstanzliche Würdigung der eingereichten Beweismittel zwar knapp, aber rechtsgenüglich und zutreffend ausgefallen ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offenbar unbehelligt nach _______ zur Befragung reisen konnte und eines ihrer Kinder vor Ort regelmässig von ihr oder ihrer Mutter in den Kindergarten begleitet wird (S. 9 f. des Protokolls). Auch in Berücksichtigung dieser Faktoren entsteht nicht das Bild einer Person, welche wegen einer akuten Gefährdung auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen gerade junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Die sogenannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Entsprechend vermögen die weiteren Ausführungen der Beschwerde- D-3070/2010 führenden in den Eingaben zur generellen Gefährdungssituation nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Sie konnten mithin nicht substanziiert dartun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, sie seien nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtling anerkannt werden können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3070/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung _______ (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Patrick Weber Versand: Seite 9

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