Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3067/2014
Urteil v o m 1 8 . Juli 2014 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (…).
D-3067/2014 Sachverhalt: A. Die Adoptivmutter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 28. März 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (Eingangsstempel) ein Asylgesuch ein und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz für sich, den Ehemann, den Adoptivsohn sowie ihre eigenen Kinder. Dabei machte sie geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und seit acht Jahren ein vom UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) anerkannter Flüchtling, doch fehle es ihr an Unterstützung, habe sie doch vier Kinder, die ihrer schlechten sozialen Situation wegen nicht studieren könnten. Weder sie selbst noch ihr Ehemann könnten arbeiten und auf diese Weise ihren Kindern helfen, weil es einen Inländervorrang für Sudanesen gebe. Zudem sei sie wegen ihrer christlichen Religionszugehörigkeit in einem muslimischen Land besorgt. Sie könne nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren, weil ihr Ehemann Äthiopier sei und nicht einreisen dürfe. B. Mit durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft zugestellten Schreiben vom 20. August und 12. November 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das in "EMARK 2007/30" (recte: BVGE 2007/30) veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu den folgenden Punkten: Personalien; Familienangehörige in Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben und deren Umstände; Aufenthalt im Sudan; Dokumente und Beweismittel. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, er werde vom BFM einen Asylentscheid erhalten, der negativ ausfallen könne. Er erhalte Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Ablehnung seines Asylgesuchs und einer Einreise in die Schweiz zu äussern. C. Mit Eingaben vom 16. September 2012 und 7. Februar 2013 (Eingangsstempel der Schweizerischen Botschaft) beantwortete der Beschwerde-
D-3067/2014 führer die ihm gestellten Fragen. Er ergänzte den Sachverhalt dahingehend, er sei am 1. Januar 1987 in Khartum geboren und dort aufgewachsen. Er sei niemals in seinem Heimatstaat Äthiopien gewesen. Im Sudan sei er als Ausländer christlichen Glaubens in jeglicher Hinsicht benachteiligt. Aufgrund seines ungeregelten Aufenthaltsstatus habe er im Sudan Probleme bei der Arbeitssuche. Nachdem seine Adoptiveltern im Januar 2011 in Khartum von einer lokalen muslimischen Organisation aufgefordert worden seien, den Sudan innert zwei Wochen zu verlassen, weil sie die Kinder in christlicher Religion unterrichtet hätten, befürchte der Beschwerdeführer seine eigene Ausweisung nach Äthiopien oder Eritrea.
Zur Untermauerung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Identitätsausweises sowie eine Kopie der Aufforderung an seine Eltern zur Ausreise aus dem Sudan zu den Akten. D. Mit durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft zugestellter Verfügung vom 24. Juli 2013 – eröffnet am 9. April 2014 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lasse. So liessen seine Schilderungen in seinem Gesuch vom 28. März 2011 sowie in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2013 nicht auf irgendwelche Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden schliessen. Gemäss eigenen Angaben sei er im Sudan geboren, in Khartum aufgewachsen und habe sich noch nie in Äthiopien aufgehalten. Vorliegend sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Das BFM habe mit Schreiben vom 12. November 2012 dem Beschwerdeführer die Frage gestellt, weshalb ihm ein weiterer Verbleib im Sudan nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sein solle. Diesbezüglich habe er angegeben, er fürchte sich vor einer Deportation und werde seines Glaubens wegen diskriminiert. Laut Berichten des UNHCR befänden sich indessen zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen
D-3067/2014 wie auch für den Beschwerdeführer selber nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Dabei sei zu erwähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Der Beschwerdeführer verfüge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Seine Befürchtung, nach Äthiopien oder Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder einer Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Äthiopier, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Äthiopien verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Rückführung nach Äthiopien oder Eritrea drohen könnte. Er verfüge nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung in eines dieser beiden Länder objektiv begründen könne. Er könne auch nicht glaubhaft darlegen, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien oder Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da er zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Diesbezüglich werde festgehalten, dass das UNHCR den Sudan an seine internationalen Verpflichtungen erinnert habe. Das tägliche Leben in Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Indessen gehe aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass er von Geburt an in Khartum wohnhaft sei. Angesichts dieses langjährigen Aufenthalts seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in seinem Fall offensichtlich nicht unüberwindbar, auch wenn er dort als Ausländer und wegen seiner Religion diskriminiert werde. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Was die Ausübung des Glaubens im Sudan und die Religionsfreiheit anbelange, so schliesse das BFM nicht zum vornherein aus, dass der Beschwerdeführer wegen der Religionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierigkeiten haben könnte. Dem BFM sei bekannt, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten. Indessen garantiere die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan die Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt.
D-3067/2014 Weihnachten und Ostern (auch das orthodoxe Osterfest) seien staatliche Feiertage. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsident Sudans dem Christentum an. Unter den Mitgliedern der Regierung fänden sich mehrere Christen. Demzufolge herrsche im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass er seit längerem im Sudan gelebt habe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Zudem gebe es in Khartum offizielle Kirchen seiner Glaubensrichtung, an die er sich wenden könne. An dieser Einschätzung vermöge die in Kopie eingereichte Aufforderung nichts zu ändern. zumal die das Schriftstück ausstellende Organisation zum einen keine Befugnis habe, den Beschwerdeführer aus dem Sudan auszuweisen, und zum anderen sich deren Drohung offenbar nicht erfüllt habe, halte er sich doch fast zweieinhalb Jahre danach noch im Sudan auf. Ausserdem sei angesichts der Manipulationsmöglichkeiten die Authentizität eines solchen bloss in Kopie eingereichten Dokuments zu bezweifeln. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge lebten keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangehenden Feststellungen umzustossen vermöge. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Sudan in diesem Land bereits assimiliert sei. Bei dieser Sachlage benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihm daher zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. E. Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 (Eingangsstempel der Botschaft) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein adoptiertes Kind und könne nirgendwo leben. Da er keine Iden-
D-3067/2014 titätskarte habe, laufe er Gefahr, von den sudanesischen Behörden festgenommen und entweder nach Eritrea oder Äthiopien abgeschoben zu werden. Dies sei für ihn problematisch, weil er keine Familie oder Verwandte habe, die ihn unterstützen könnten. Ausserdem erhalte er auch keinen Schutz vom UNHCR. Das Hochkommissariat wisse nicht einmal, wo er sei. Es könne die Flüchtlinge in ihrer gefährlichen Situation nicht unterstützen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3067/2014 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend der Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen,
D-3067/2014 wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Seine Vorbringen wurden jedoch bereits im Asylgesuch vom 28. März 2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Mit Schreiben des BFM vom 12. November 2012 wurde er unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragekatalogs gebeten, für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten (vgl. Sachverhalt Bst. B). Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 7. Februar 2013 schriftlich Stellung (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vorgängig eines Entscheides durch eine Schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10).
D-3067/2014 6. 6.1 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. a.a.O.). 6.2 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde mehrheitlich auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine neuen wesentlichen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der nicht einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland zu verbleiben. 6.3 Der Beschwerdeführer befindet sich gestützt auf seine Aussagen von Geburt an im Sudan. Als adoptiertes Kind einer eritreischen beziehungsweise äthiopischen Flüchtlingsfamilie kann er sich beim UNHCR registrieren lassen. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2013: Sudan, Section 2. Respect for Civil Liberties, Including: d. Freedom of Movement, Internally Displaced Persons, Protection of Refugees, and Stateless Persons). Viele Flüchtlinge, so auch der Beschwerdeführer, halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von Flüchtlingen beziehungsweise zu deren Deportation ins Heimatland. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist indessen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR aner-
D-3067/2014 kannt sind, gering (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3 und E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H.). Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation des Beschwerdeführers in sein Heimatland, da sich aus seinen Angaben nicht ergibt, er habe regimekritische Tätigkeiten ausgeübt oder weise ein erhöhtes Risikoprofil auf. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine konkreten Vorfälle zur Sprache, gestützt auf welche von einer konkreten und drohenden Gefährdung seiner Person auszugehen wäre. Vielmehr macht er geltend, das UNHCR wisse nicht, wo er sich aufhalte. Dies liegt indessen, wie bereits erwähnt, lediglich an ihm selbst. Doch lässt sich aus seinen Angaben immerhin schliessen, dass er in Khartum bei seinen Adoptiveltern lebt, somit über ein Beziehungsnetz verfügt und in den Genuss von deren Unterstützungsleistungen gelangt. Da er bereits seit über 27 Jahren in Khartum lebt, kann zudem angenommen werden, dass er – auch aufgrund der grossen äthiopischen Diaspora, welche vor Ort ist – selbst bei einem Ausfall der Adoptiveltern die nötigen Unterstützungsleistungen zur Existenzsicherung erhalten würde, um im Sudan leben zu können. Zudem steht es ihm offen, wie das BFM zutreffend feststellte, sich beim UNHCR um einen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, wo ihm der existenzielle Grundbedarf zur Verfügung gestellt wird. Einer allfälligen Versorgungsnotlage in Khartum könnte er mit diesem Schritt jedenfalls entgehen. Folglich kann im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer existenziellen und lebensbedrohlichen Notlage ausgegangen werden. An dieser Einschätzung vermag auch sein christlicher Glaube nichts zu ändern. Gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert, und es wird keine Gruppenverfolgung der Christen betrieben. Wie das BFM ebenfalls zutreffend feststellte, sind die christlichen Gemeinschaften im Sudan grundsätzlich anerkannt und dürfen sich in verschiedenen Bereichen wie Seelsorge, Ausbildung, Schule und anderen sozialen Einrichtungen frei betätigen. Auch wenn vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan nicht auszuschliessen sind, kann vorliegend nicht von einer unmittelbar drohenden Gefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Mit seinem Argument, es sei für ihn als Christ im Sudan schwierig, macht er denn auch keine solchen geltend. Aus den Akten ergibt sich zudem nicht, dass er konkrete und seine Person betreffende Verfolgungsmassnahmen darlegt, dies umso weniger, als die Echtheit der in Kopie eingereichten und an seine Adoptiveltern gerichteten Aufforderung einer islamischen Gruppierung, den Sudan zu verlassen, zweifelhaft ist. Im Übrigen könnte sich der Beschwerdeführer nötigenfalls allfälligen Diskriminierungen auf-
D-3067/2014 grund seines Glaubens auch durch den Aufenthalt in einem Lager entziehen. 6.4 Gestützt auf die Aktenlage weist der Beschwerdeführer zudem keine (enge) Bindung zur Schweiz auf. Er macht geltend, dass in Drittländern keine Verwandten leben. Damit bestehen vorliegend keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz. 6.5 Zusammenfassend verfügt der Beschwerdeführer im Sudan offensichtlich über die Möglichkeit, sich vom UNHCR registrieren zu lassen, weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland sowie vor Verfolgung zu geniessen und sich im Sudan rechtmässig aufzuhalten. Er hat die Möglichkeit, sich beim UNHCR um einen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, um unentgeltlich in den Genuss der existenzsichernden Unterstützung zu gelangen, sofern er den weiteren Aufenthalt in Khartum nicht mehr in Betracht zieht. Der weitere Verbleib im Sudan ist als zumutbar zu betrachten; im Übrigen betrachten anscheinend selbst seine leiblichen Geschwister den Aufenthalt in einem Flüchtlingslager als zumutbar, sollen sie sich doch dem Beschwerdeführer zufolge in einem solchen aufhalten (vgl. Akten BFM A13/5 Bst. c S. 12). Demgegenüber bestehen keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb die Beziehungsnähe zu diesem Land zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer benötigt folglich insgesamt den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
D-3067/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige Schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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