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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2009 D-3066/2009

18 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,767 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3066/2009/wid {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . M a i 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3066/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Besitz seines Reisepasses Guinea am (...) in Richtung (...) verliess, dort einen ehemaligen Studienkollegen traf und unter Verwendung von dessen (...) Reisepass und (...) Aufenthaltsbewilligung am 11. Juli 2008 (...) in die Schweiz gelangte, dass er am 13. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch am selben Tag schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten A2/1), dass der Beschwerdeführer am (...) zur Person befragt sowie am (...) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt (...) zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei guineischer Staatsangehöriger, habe im Zeitraum von (...) studiert und (...) im Heimatstaat ein eigenes Geschäft eröffnet, wo von ihm angebotene Computerkurse auch von Militärangehörigen (...) besucht worden seien, dass er am (...) beordert, dort bezüglich der erwähnten Kurse verhört und ihm dabei befohlen worden sei, eine Namensliste aller Soldaten unter den Kursteilnehmern zu erstellen, da die bei der Militärmeuterei von Mai 2007 beteilitgen Soldaten über das Internet kommuniziert hätten, dass er während (...) festgehalten und dabei immer wieder verhört worden sei, da er sich nicht an die Namen der Soldaten habe erinnern können, dass am (...) mit einer Flasche auf ihn eingeschlagen worden sei, wobei er das Bewusstsein verloren habe, daraufhin in ein Spital verbracht und nach einigen Tagen aus diesem unter der Bedingung entlassen worden sei, dass er die Verantwortung für einen allfälligen künftigen Streik des Militärs übernehme, D-3066/2009 dass er aufgrund dieser Vorfälle sein Geschäft eigentlich hätte schliessen sollen, dieses jedoch auf Anordnung der Militärs geöffnet gelassen habe, dass er am (...) vorgeladen worden sei, ihm das Militär, welches einen neuen Streik befürchtet habe, unter Androhung der Todesfolge für den Unterlassungsfall Frist bis zum (...) zur Einreichung der geforderten Namensliste gesetzt und ihm daraufhin sein Vater zur Flucht geraten habe, dass er Kopien seiner Identitätskarte, seines Reisepasses (...) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2009 - eröffnet am 4. Mai 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese bis zum 29. Mai 2009 zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass es sich bei den in Kopie zu den Akten gereichten Dokumenten nicht um rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, dass er erklärt habe, seinen Reisepass zum Nachweis seiner Ausreise gegenüber den guineischen Behörden von (...) seinem Vater nach Guinea geschickt zu haben, jedoch in der Schweiz nicht in der Lage gewesen sei, diesen zwecks Beibringung des Dokuments telefonisch zu kontaktieren, dass - so dass BFM - dies unglaubhaft sei, zumal er sich bereits seit längerer Zeit in der Schweiz befunden habe, den Vater brieflich oder über Freunde beziehungsweise Bekannte hätte kontaktieren können und überdies auffalle, dass die Kontaktaufnahme aus (...) möglich gewesen sei, D-3066/2009 dass eine nicht mögliche Kontaktaufnahme aus der Schweiz umso weniger glaubhaft sei, als er Kopien seiner Ausweispapiere eingereicht habe und mithin Zugang zu den Originaldokumenten gehabt haben müsse, dass zudem jeglicher Logik widerspreche, dass er den Reisepass dem Vater nach Guinea gesandt und derweil den Weiterflug nach Europa geplant habe, umso mehr, als er gegenüber den guineischen Behörden den Nachweis der Ausreise auf andere Weise - beispielsweise mit einer bei der guineischen Vertretung in (...) einzureichenden Bestätigung der (...) Behörden - hätte erbringen können, dass schliesslich (...) Staatsangehörige - als solcher habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Reise ausgewiesen - für die Einreise in die Schweiz ein Visum benötigten, und diesbezüglich auch die Aufenthaltsbewilligung für (...) nicht ausreiche, dass unter diesen Umständen nicht glaubhaft erscheine, der Beschwerdeführer habe die Grenzkontrolle am Flughafen unter Verwendung der beiden von ihm erwähnten Dokumente passiert, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer die Umstände der ihm in Gefangenschaft zugefügten Verletzung, die Dauer des Spitalaufenthalts und den Zweck einer Unterschrift, die er habe leisten müssen - zwecks Verzichts auf die Schliessung seines Geschäfts beziehungsweise zur Übernahme der Verantwortung für einen allfälligen Streik des Militärs -, erheblich widersprüchlich geschildert habe, dass seine Vorbringen auch insofern realitätsfremd seien, als eine Verfolgung lediglich aus dem Grund, den Soldaten den Umgang mit dem Computer beigebracht zu haben, ohne selbst in den Streik involviert gewesen zu sein, nicht nachvollziehbar sei und die Namen der Soldaten und Offiziere, die am Streik teilgenommen haben, bekannt gewesen seien, weswegen zu deren Identifikation eine Namensliste für die guineischen Behörden überflüssig gewesen sei, dass es schliesslich am 23. Dezember 2008 nach dem Tod von Präsident Conté zu einem Militärputsch gekommen sei, woraufhin die Anführer des Militärstreiks vom Mai 2008 die Macht übernommen hätten, D-3066/2009 weshalb davon auszugehen sei, dass niemand aufgrund der Unterstützung der Streikenden verfolgt werde, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2009 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass ebenfalls am (...) für den Beschwerdeführer eine Identitätskarte und ein Begleitschein (...) eingereicht wurden, verbunden mit dem Hinweis, es handle sich um das aus Guinea zugestellte Originaldokument, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-3066/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb D-3066/2009 von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde vorweg ausgeführt wird, die Beschwerdefrist sei rechtsstaatlich bedenklich kurz, weswegen auf den Untersuchungsgrundsatz und die Befragungsprotokolle verwiesen wird, dass sich die Frage nach einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit im vorliegenden Fall wegen Einhaltung der Beschwerdefrist indessen gar nicht stellt, dass in der Beschwerde weiter eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Anhörung vom (...) erklärt, seinen Vater und Freunde zwecks Zustellung der Identitätspapiere kontaktiert zu haben, dass er in der Folge erfahren habe, diese seien von der Post in Guinea beschlagnahmt worden, woraufhin ein Freund versucht habe, die Dokumente dort erhältlich zu machen, was in Bezug auf die Identitätskarte gelungen sei, derweil ihm die Herausgabe des Reisepasses verweigert worden sei, dass sich dieser Einwand als unbehelflich erweist, zumal er in Widerspruch zu den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers steht, D-3066/2009 wonach diesem die Dokumentenbeschaffung wegen nicht möglicher telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Vater verunmöglicht gewesen sei, dass der Beschwerdeführer auch aus der in der Beschwerde wiederholten Behauptung, er habe die Grenzkontrolle am Flughafen unter Verwendung eines (...) Reisepasses und einer (...) Aufenthaltsbewilligung einer Drittperson passiert, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass der Beschwerdeführer schliesslich aus der erst auf Beschwerdeebene eingereichten Identitätskarte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und die folgenden 48 Stunden Bezug nehmen, sondern die nachträgliche Ausweisbeschaffung zum Thema haben, dass es aber bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. S. 109 f.), wogegen sich die Identitätskarte gemäss den Angaben des Beschwerdeführers an dessen Domizil in Guinea befunden hat, für die Reise von Tunesien in die Schweiz nicht verwendet und gemäss Begleitschein erst am (...) in Guinea dem Versand übergeben wurde, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich die Beschwerde in Bezug auf die Verfolgungsvorbringen auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt, D-3066/2009 dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen, dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von dessen offensichtlich widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben zu Recht und zutreffend als unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermögen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die D-3066/2009 Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sodann weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass die (...) des Beschwerdeführers (...) nach wie vor in Guinea wohnhaft sind, weshalb dieser dort über ein Beziehungsnetz verfügt, dass er noch jung ist und - soweit aktenkundig - an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, über (...) verfügt und in diesem Beruf - auch im eigenen Geschäft - in seinem Heimatstaat erwerbstätig war, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den D-3066/2009 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer weder behaupteten noch belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3066/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie), - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12

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