Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.08.2010 D-3065/2010

5 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,093 parole·~15 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Testo integrale

Abtei lung IV D-3065/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 5 . August 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3065/2010 Sachverhalt: A. Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichtete schriftliche Eingabe vom 28. November 2006 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Colombo am 11. Dezember 2006) ersuchte der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ mit aktuellem Wohnsitz in C._______ – um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Die schweizerische Vertretung in Colombo hat anschliessend das Asylgesuch dem BFM überwiesen, welches zuständigkeitshalber über die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 gab das BFM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine aktuelle persönliche Situation darzulegen und allfällige neue Gesuchsgründe vorzubringen. Gleichzeitig wurde ihm eröffnet, dass es die Aktenlage erlaube, ohne Durchführung einer Befragung über sein Asylgesuch zu entscheiden. Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs datiert vom 2. Februar 2010 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Colombo am 6. Februar 2010). B. Insgesamt machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahr 1989 habe er die Arbeit als Polizeibeamter aufgenommen. Am 12. Januar 1990 sei er nach D._______ beordert worden und habe im dortigen Fort seinen Dienst geleistet. Bei einem Angriff der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) auf das Fort sei er verletzt worden, woraufhin er am 15. September 1990 zur ärztlichen Behandlung nach E._______ gebracht worden sei. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er nach F._______ transferiert worden. Damals habe er diverse Drohanrufe seitens Unbekannter erhalten. Er vermute, es habe sich bei diesen Anrufern um Angehörige der LTTE gehandelt. Seit dem Ende des Bürgerkriegs habe er keine Probleme mehr mit der LTTE gehabt. Am 25. August 2007 habe ein Mitglied der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) versucht sein Motorrad zu stehlen. Es sei ihm aber gelungen, diesen Mann zu verjagen. Der Beschwerdeführer habe jedoch damit die Wut der TMVP auf sich gezogen. Daraufhin habe die TMVP herausgefunden, dass sein Verwandter G._______ ein Mitglied der Tamil United Liberation Front (TULF) sei und im Jahr 2006 an Lokalwahlen D-3065/2010 teilgenommen habe. Am 29. August 2008 seien Unbekannte bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihn aufgefordert, telefonisch mit der TMVP Kontakt aufzunehmen. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nach H._______ gezogen. Schliesslich habe er am 20. November 2009 von der TMVP einen Brief erhalten, in welchem er aufgefordert worden sei, sich bei der Organisation zu melden. Der Beschwerdeführer befürchte, zukünftig von der TMVP verfolgt zu werden und ersuche deshalb die Schweiz um Schutz. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 23. März 2010 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Befürchtungen künftig staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen werde. Angesichts der zahlreichen Gewalt ereignisse der letzten Jahre habe das BFM durchaus Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer Angst vor Verfolgungsmassnahmen habe und in die Schweiz ausreisen wolle. Dennoch könne dem vorliegenden Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entsprochen werden. Vorliegend gelange die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer – bei einer objektivierten Betrachtungsweise – nicht akut gefährdet sei. Der Beschwerdeführer begründe sein Einreisegesuch im Wesentlichen damit, dass er seit dem 25. August 2007 diverse Behelligungen seitens der TMVP zu erdulden gehabt habe und sich vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen fürchte. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die TMVP nach der Niederlage der LTTE im Mai 2009 sich als politische Partei etabliert habe und nicht mehr als militante Gruppierung agiere. Folglich sei seine Furcht, zukünftig seitens der TMVP asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, als objektiv unbegründet einzustufen. Des Weiteren habe die TMVP ihn nie festgenommen oder sich an ihm oder seiner Familie vergriffen. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer schon längst von konkreten Massnahmen seitens der Organisation betroffen gewesen wäre, wenn tatsächlich ein Verfolgungsinteresse bestanden hätte. Deshalb komme das BFM zum D-3065/2010 Schluss, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht akut gefährdet sei. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann für die Erteilung einer Einreisebewilligung rele vant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Der Beschwerdeführer mache diesbezüglich geltend, seitens der TMVP behelligt worden zu sein. Wie bereits erwähnt, präsentiere sich die heutige politische Situation in Sri Lanka anders als noch vor Jahresfrist. Deshalb sei grundsätzlich zu erwarten, dass er Übergriffe durch die TMVP der Polizei melden könne. Zudem könnten aus der vorliegenden Aktenlage keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Diese Schlussfolgerung werde unter anderem dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe und als ehemaliger Polizeibeamter über die Beschwerdemechanismen informiert sei. Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass er nicht den Schutz der Schweiz bedürfe, um vor Verfolgungen seitens der TMVP sicher zu sein. Schliesslich seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit ei ner innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Dritt staates angewiesen. Die TMVP sei hauptsächlich im Osten Sri Lankas aktiv. Folglich gelange das BFM zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten um Nachteile handle, welche sich aus regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Die Vorinstanz gehe deshalb davon aus, dass er sich diesen lokalen Nachteilen gegebenenfalls durch eine Wohnsitznahme in einen anderen Landesteil entziehen könne und somit nicht den Schutz der Schweiz benötige. Es könne daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. An diesen Erwägungen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich seine Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in D-3065/2010 Frage gestellt werde. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) sei. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. D. Mit vom 29. März 2010 datierter, am 7. April 2010 bei der Schweizer Vertretung in Colombo eingegangener Eingabe focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. In dieser führte er sinngemäss aus, sein Gesuch sei unter humanitären Gründen zu prüfen. Zur Untermauerung seines Vorbringen reichte er drei Referenzschreiben (zwei Schreiben von kirchlichen Würdenträgern vom 30. März 2010 und vom 26. Februar 2007 sowie ein Schreiben eines Referenten einer Bildungsinstitution vom 24. März 2010) in Kopie zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). D-3065/2010 1.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Verfügung des BFM vom 8. März 2010 dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben der schweizerischen Botschaft in Colombo am 17. März 2010 verschickt worden ist. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich keine Empfangsbestätigung. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht somit nicht fest. Indessen trägt die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10). Die Verfügung konnte dem Beschwerdeführer also frühestens am 18. März 2010 eröffnet worden. Da seine Beschwerde vom 29. März 2010 am 7. April 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo einging, ist die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss vorhandener Akten ohne weiteres eingehalten. Ein früheres Eröffnungsdatum ist nach Aktenlage nicht nachgewiesen. Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) erhoben worden ist. 1.4 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu erachten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-3065/2010 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362). D-3065/2010 Vorliegend ging das BFM G.offenbar davon aus, der Sachverhalt sei schon aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise erscheint als vertretbar, sind doch die Eingaben vom 28. November 2006 (schriftliches Asylgesuch) sowie vom 2. Februar 2010 (Stellungnahme anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs) detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Befragung. Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begründung des Verzichts auf eine Befragung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden. 4.4 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.5 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage stellt. Der Vorfall am 15. September 1990, bei welchem er in seiner Funktion als Polizei - D-3065/2010 beamter bei einem Angriff der LTTE verletzt und hospitalisiert worden sei, liegt schon viele Jahre zurück. Die danach erlittenen Drohanrufe – angeblich und vermutungsweise von Angehörigen der LTTE initiiert – endeten gemäss seinen eigenen Angaben seit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009, da er seither keine Probleme mehr mit den LTTE gehabt habe. Im aktuellen Zeitpunkt können diese Ereignisse mithin nicht mehr als kausal für die beantragte Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung angesehen werden. 5.2 Die vorgebrachten Probleme mit der TMVP sind sodann in ihrer Intensität und Ausprägung nicht asylrelevant. Gemäss eigenen Angaben litten sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Familienangehörigen nie unter physischer Gewalt seitens der TMVP oder sind jemals von diesen festgenommen worden. Zudem ist festzuhalten, dass sich die TMVP nach der Niederlage der LTTE im Mai 2009 als politische Partei etabliert hat und nicht mehr als militante Gruppierung agiert. Die heutige politische Situation in Sri Lanka lässt es überdies ohnehin grundsätzlich zu, dass allfällige Übergriffe seitens der TMVP bei der Polizei gemeldet werden könnten. Der Beschwerdeführer als ehemaliger Polizeibeamter sollte über die diesbezüglichen Beschwerdemechanismen bestens informiert sein. Der vorliegenden Aktenlage sind überdies keine Hinweise zu entnehmen, welche generell auf die Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates hindeuten würden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die TMVP hauptsächlich im Osten von Sri Lanka aktiv ist. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten handelt es sich somit um regional beschränkte Nachteile, welchen er sich durch eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil seiner Heimat problemlos entziehen könnte. Insgesamt vermitteln die geltend gemachten Fluchtgründe nicht den Eindruck einer zielgerichtet und asylrelevant verfolgten Person vor Ort. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung in seinem Heimatland ist daher – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM – als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Re- D-3065/2010 gierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land (vor allem im Grossraum Colombo) ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfol gungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Der aktuelle Wohnsitz des Beschwerdeführers ist im östlichen Teil von Sri Lanka in C._______, weshalb der Beschwerdeführer – welcher gemäss Akten ohnehin nie Mitglied der LTTE war und sich auch nicht politisch engagierte – aller Voraussicht nach nicht mit diesbezüglichen Repressalien zu rechnen haben wird. Er vermag mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die – bereits erwähnten – eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-3065/2010 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-3065/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Colombo (...), mit der Bitte um Er öffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: Seite 12

D-3065/2010 — Bundesverwaltungsgericht 05.08.2010 D-3065/2010 — Swissrulings