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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2007 D-3055/2007

7 settembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,729 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-3055/2007 {T 0/2} Urteil vom 7. September 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy A._______, geboren _______, alias B._______, geboren _______, alias C._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Emil Robert Meier, _______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 30. März 2007 i S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus D._______ (E._______), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 30. November 2006 und gelangte von Italien herkommend am 4. Dezember 2006 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Dezember 2006 fand die Befragung im Empfangszentrum _______ statt. Mit Verfügung des BFM vom 5. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen, wo er am 25. Januar 2007 durch die zuständige Behörde zu seinen Asylgründen angehört wurde. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1997 bei einem Luftangriff der Armee verletzt worden, weshalb er fünfzehn Tage im Spital hätte gepflegt werden müssen. Im Jahre 1999 sei er von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angehalten worden, um Verletzte zu bergen. Zu Beginn des Jahres 2006 habe sich sein Vater den "Tigers" angeschlossen. Später habe die LTTE auch ihn rekrutieren und seinen Bruder mitnehmen wollen. Am 10. Juli 2006 sei er zusammen mit seiner Mutter nach F._______ zu seiner Grossmutter gefahren, um an der Beerdigung seines Grossvaters teilnehmen zu können. Am 15. Juli 2006 sei die Polizei zu seiner Grossmutter nach Hause gekommen und habe ihn mitgenommen. Die Polizei habe ihn ungefähr zehn Stunden lang festgehalten und schwer geschlagen. Noch heute leide er deshalb unter Schmerzen im Hüftbereich. Mitte August 2006 sei er von Angehörigen der PLOTE (People's Liberation Organisation of Tamil Eelam) mitgenommen und drei Stunden in F._______ festgehalten worden. Sie hätten ihm einen schweren Kopfschlag versetzt, woraufhin er in Ohnmacht gefallen sei. Danach habe die Armee seine Grossmutter noch einige Male aufgesucht. C. Ein Fingerabdruckvergleich mit der Bundesrepublik Deutschland ergab, dass sich der Beschwerdeführer dort unter einer anderen Identität aufgehalten hatte. Diesbezüglich wurde ihm am 27. März 2007 das rechtliche Gehör gewährt. D. Mit Verfügung vom 30. März 2007 – eröffnet am 2. April 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragen. Es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.

3 F. Mit Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten: eine Bestätigung der LTTE vom 10. Mai 2007 betreffend der Mitgliedschaft seines Vaters sowie seines Bruders; ein Schreiben der LTTE vom 16. Oktober 2006 den Beitritt seines Bruders betreffend; eine "Kämpfer"-Bestätigung der LTTE vom 4. Januar 2007 bezüglich seines Vaters; eine undatierte Bestätigung des Dorfvorstehers bezüglich des Wohnsitzes sowie der Festnahmen bzw. der Suche nach dem Beschwerdeführer und betreffend der Mitgliedschaft des Vaters und Bruders bei der LTTE; eine undatierte "Kriegszeit"-Rekrutierung des Vaters durch die LTTE zur politischen Abteilung; eine Bestätigung des "District General Hospital" vom 29. Januar 2007 ("To Whom It May Concern"), wonach der Beschwerdeführer wegen einer Schienbeinfraktur behandelt wurde; ein Ausbildungsnachweis des Beschwerdeführers der Nationalen Studententruppe. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis am 27. Juli 2007 zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).

4 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die die Ausreise des Beschwerdeführers begründenden Sachverhaltselemente sowohl aufgrund mehrerer Widersprüche in seinen Aussagen als auch aufgrund einiger tatsachenwidriger Vorbringen unglaubhaft und zum Teil asylirrelevant seien. Bei der direkten Anhörung durch das BFM am 27. März 2007 habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, die LTTE habe ihn seit Juni 2006 rekrutieren wollen (vgl. A27/S. 6). Bei der kantonalen Anhörung vom 25. Januar 2007 habe er dagegen ausgesagt, die Miliz habe ihn Anfang 2006 das erste Mal zum Beitritt aufgefordert (vgl. A20/S. 8). Weiter schilderte er die Umstände des angeblichen Beitritts seines Vaters zu LTTE widersprüchlich. Gemäss seinen Aussagen bei der kantonalen Anhörung, habe die LTTE seinen Beitritt sowie denjenigen seines Bruders gewollt. Sein Vater sei gegen einen solchen Beitritt gewesen, weshalb er selber Anfang 2006 der LTTE beigetreten sei (vgl. A20/S. 6). Vor dem BFM habe er den Beitritt des Vaters mit keinem Wort erwähnt, sondern die Rekrutierungsversuche der LTTE auf einen späteren Zeitpunkt datiert (vgl. A27/S. 5 f.), und habe des Weiteren erklärt, er sei in E._______ gewesen, als sein Bruder von der LTTE mitgenommen worden sei (vgl. ebd.). Demgegenüber wolle er gemäss seinen Aussagen in der Empfangstelle von seiner Mutter davon erfahren haben, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits in F._______ gewesen sei (vgl. A1/S. 4). 4.2 Bezüglich der geltend gemachten zwei Festnahmen im Juli und im August 2006

5 sowie der im Anschluss daran geschilderten Behelligungen durch die Armee und der geltend gemachten Rekrutierungsversuche der LTTE ab Juni 2006 hielt das BFM fest, diese Vorbringen seien tatsachenwidrig. Ein Fingerabdruckvergleich mit der Bundesrepublik Deutschland habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. April 2006 in Deutschland aufgehalten habe. Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs habe er lediglich erklärt, er sei durch die erlittenen Schläge vergesslich geworden, deshalb könne er sich nicht daran erinnern, in Deutschland gewesen zu sein (A27/S. 7). Diese Erklärung sei jedoch unbehelflich, weil er erst später anlässlich der Festnahmen im Juli und im August 2006 geschlagen worden sein wolle. 4.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme anbelange, denen der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 und 1999 ausgesetzt gewesen sei, handle es sich dabei um Nachteile, denen er wegen der damaligen Bürgerkriegssituation ausgesetzt gewesen sei. Die Vorfälle lägen ausserdem zu weit zurück und stünden somit nicht mehr in einem genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner erst viel später erfolgten Ausreise aus Sri Lanka. 4.4 In der Beschwerdeeingabe datierte der Beschwerdeführer unter anderem die gemeinsame Reise mit seiner Mutter nach F._______ zu seiner Grossmutter auf den 10. Juli 2005 und die Festnahme im Haus seiner Grossmutter durch die srilankische Armee und Polizei auf den 15. Juli 2005. Er sei zehn Stunden lang festgehalten und misshandelt worden. Am 24. Juli 2005 sei er von Anhängern der PLOTE mitgenommen, drei Stunden lang festgehalten und misshandelt worden. Des weiteren führte er aus, zu Beginn des Jahres 2006 habe sich sein Vater der LTTE angeschlossen. Daraufhin habe er Sri Lanka verlassen und sich nach Tschechien begeben, von wo aus er im April 2006 versucht habe, in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Er sei jedoch von den deutschen Behörden nach einer ungefähr einmonatigen Inhaftierung nach Tschechien abgeschoben worden. Im August 2006 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Während seiner Abwesenheit hätten Anhänger der LTTE seinen Bruder zwangsrekruiert. Gleichzeitig habe sich der Rekrutierungszwang der "Tigers" auf ihn verstärkt. Auf Anraten seines Schleppers habe er seinen früheren Aufenthalt in Europa nicht erwähnt und die zeitlichen Angaben teilweise angepasst bzw. chronologisch nach hinten verschoben. Trotzdem seien seine Aussagen im Kerngehalt wahrheitsgemäss und belegten, dass er in seinem Heimatland von beiden Bürgerkriegsparteien verfolgt werde bzw. einer ernsten und erheblichen Gefahr ausgesetzt sei, verfolgt zu werden. Aufgrund der nachträglichen Korrekturen sei ein asylrelevanter Sachverhalt gegeben . 4.5 Anlässlich der Anhörung vom 27. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zu dem Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs mit der Bundesrepublik Deutschland gewährt. In diesem Zusammenhang gab er lapidar zu Protokoll, er sei vergesslich geworden, seit er geschlagen worden sei, und könne sich nicht daran erinnern, dort gewesen zu sein (vgl. A27/S. 7). Auch auf die entsprechenden Hilfestellungen des Befragers (aktenkundig sei er am 6. April eingereist und habe sich offenbar zuvor in Tschechien aufgehalten, er sei denn auch am 11. Mai 2006 nach Tschechien zurückgeführt worden), versäumte es der Beschwerdeführer, sich explizit zu äussern und hielt daran fest, sich von Sri Lanka aus über Dubai und Mailand in die Schweiz begeben zu haben (vgl. A27/S.

6 8). Das Verschweigen des Aufenthalts in Deutschland spricht gegen die behauptete Verfolgung, zumal bereits widersprüchliche Angaben über den Reiseweg (negative) Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zu lassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Demnach ist der Wahrheitsgehalt der erstmals auf Beschwerdeebene erhobenen Erklärungen zu bezweifeln und auch die konstruiert wirkenden Rückdatierungen vermögen nicht zu überzeugen. 4.6 An dieser Einschätzung können auch die mit Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2007 eingereichten Dokumente nichts ändern. Zumal es sich dabei offensichtlich um private Gefälligkeitsschreiben handelt, deren Beweiswert ohnehin gering ist. 4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka (vgl. insbesondere "UNHCR Position on the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka" vom Dezember 2006 [Zusammenfassung und Schlussfolgerungen in deutscher Übersetzung in: UNHCR-Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka" vom Januar 2007], "Asylsuchende aus Sri Lanka – Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe" vom 1. Februar 2007, "Country of Origin Information Report - Sri Lanka" des "United Kingdom Home Office" vom 8. Februar 2007 und vom 11. Mai 2007, International Crisis Group: "Sri Lanka: The Failure of the Peace Process" in Asia Report No. 124 vom 28. November 2006, International Crisis Group: "Sri Lanka's Human Rights Crisis" in Asia Report No 135 vom 14. Juni 2007) ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich sowohl die politische Situation als auch die Sicherheitslage im Verlaufe des letzten Jahres

8 deutlich verschlechtert haben. Damit einhergehend ist seit dem letzten Jahr ein Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. In den mehrheitlich von Tamilen bewohnten Gebieten im Norden und Osten des Landes ist die Sicherheitslage bedenklich und es herrschen schlechte humanitäre Bedingungen. Das im Februar 2002 abgeschlossene Waffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE wurde über die Jahre immer brüchiger. Massgeblicher Faktor dieser Entwicklung war nicht zuletzt die Abspaltung des LTTE-Ostkommandanten Karuna von der Vanni-Führung im März 2004. Die Ermordung von Aussenminister Lakshman Kadirgamar im August 2005 war schliesslich der Wendepunkt, der eine anhaltende Verschlechterung der Lage einleitete. In der Folge erklärte die Regierung den Ausnahmezustand und setzte die so genannten "Emergency Regulations" (ER) in Kraft, welche den Sicherheitskräften vermehrte Kontroll- und Eingriffsrechte einräumen. Im April 2006 versuchten die LTTE den hochrangigen General Sarath Fonseka zu ermorden. Die Regierung reagierte darauf mit schweren Luftangriffen auf LTTE-Gebiete im Osten des Landes. Ende Juli 2006 löste die Schliessung einer wichtigen Wasserschleuse durch die LTTE die erste Bodenoffensive der Armee im Gebiet von Trincomalee aus. Die LTTE ihrerseits startete im August 2006 einen Angriff auf die Jaffna- Halbinsel, der jedoch von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde. Dies bedeutete faktisch das Ende des Waffenstillstandes. Ein vorläufig letzter Versuch, die Konfliktparteien zu neuen Friedensverhandlungen zu bewegen, scheiterte im Oktober 2006. Im Dezember 2006 wurden die ER nach dem missglückten Selbstmordanschlag auf den Bruder des Staatspräsidenten verschärft. Die srilankische Armee ist bestrebt, die LTTE im Vanni-Gebiet zu isolieren und bombardiert dieses regelmässig. Die LTTE ist indessen inzwischen zur Guerilla- Taktik übergegangen und hat mit einem Überraschungsangriff mittels Leichtflugzeug auf den Luftwaffenstützpunkt beim internationalen Flughafen von Colombo im März 2007 gezeigt, dass sie über ein gefährliches Eskalationspotential verfügt. Der als Hardliner bekannte Präsident Rajapakse sowie die Regierung, deren Mitglieder mehrheitlich der Partei des Präsidenten, der "Sri Lankan Freedom Party" (SLFP), angehören, setzen derzeit auf eine militärische anstatt eine politische Lösung des Konfliktes. Die Regierung versucht ausserdem, die Tamilengebiete im Norden und Osten des Landes auseinander zu dividieren. So wurde beispielsweise der im Jahr 1987 festgelegte provisorische Zusammenschluss zwischen der Nord- und der Ostprovinz durch einen Gerichtsentscheid rückgängig gemacht. Die Regierung möchte nun offensichtlich Karuna und dessen politische Organisation, "Tamil Makkal Viduthalai Puligal" (TMVP), als neuen Ordnungsfaktor im Osten etablieren. Ein Ende des bewaffneten Konflikts und eine substanzielle Verbesserung der Lage ist zurzeit nicht in Sicht. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in Fortführung der von der ARK entwickelten Praxis in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als unzumutbar zu erachten. Hingegen stuft das Bundesverwaltungsgericht eine Rückführung in die übrigen Provinzen und insbesondere in den Grossraum Colombo weiterhin als grundsätzlich zumutbar ein. Zwar hat sich auch dort die humanitäre und politische Situation sowie die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschärft; dennoch ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit einer Rückschaffung in die-

9 ses Gebiet auszugehen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6). Der Beschwerdeführer stammt seinen eigenen Aussagen zufolge aus der Ortschaft G._______ bei D._______ in der Nähe von E._______. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet als unzumutbar zu qualifizieren. Somit bleibt zu prüfen, ob es ihm zuzumuten ist, sich in einer anderen Region seines Heimatlandes - namentlich im Grossraum Colombo niederzulassen. Die Gefahr von Anschlägen durch die LTTE hat in letzter Zeit auch in Colombo zugenommen, weshalb innerhalb der Stadt zahlreiche Checkpoints errichtet wurden; insbesondere Tamilen werden an den Checkpoints regelmässig Sicherheitskontrollen unterzogen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch die srilankische Armee und die LTTE als unglaubhaft, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne von der in Sri Lanka garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen. Er ist jung, offensichtlich gesund und verfügt über die Fähigkeit, eine durchschnittliche Schulbildung anzustreben. Gemäss seinen protokollierten Aussagen hat er in Sri Lanka die Schule ohne eine Prüfung abzulegen in der elften Klasse verlassen. Bei einer Rückkehr ist deshalb davon auszugehen, dass er dort wieder anknüpfen und sich, bei entsprechender Leistungsbereitschaft, in naher Zukunft im Süden des Landes eine Existenz aufbauen könnte. Gemäss Aktenlage spricht der Beschwerdeführer zwar nicht Singhalesisch, was indessen im Grossraum Colombo kein unüberwindbares Hindernis für eine Integration darstellt, zumal die Tamilen dort zirka 30 % der Bevölkerung ausmachen. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass er eigenen Angaben gemäss nie in Colombo lebte, und er im Grossraum Colombo über kein engeres Beziehungsnetz verfügt, dürfte es ihm möglich sein, angesichts des Organisierungsgrades der in Colombo lebenden Tamilen, soziale Kontakte zu knüpfen. Insgesamt ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 5.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer

10 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Diese Kosten sind durch den am 26. Juli 2007 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (eingeschrieben; Beilage: zwei Schreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - (Kantonale Behörde) (Beilage: _______) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand am:

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