Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3046/2010 Urteil v om 2 0 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Guinea, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 15. April 2010 / N (…).
D3046/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum B._______ vom 12. Januar 2010 und dem gleichentags gewährten rechtlichen Gehör zur möglichen Zuständigkeit Maltas und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei wegen des fälschlichen Verdachts, seinen Vater umgebracht zu haben, am 24. August 2007 verhaftet worden. Dank der Hilfe eines Aufsehers sei ihm am 1. März 2008 die Flucht aus dem Gefängnis gelungen und er habe Guinea noch am gleichen Tag verlassen. Via C._____ und D._______ sei er nach E._______ gereist. Am 8. Mai 2009 habe er F._______ verlassen, um nach Malta zu gelangen. Dort sei er am 13. Mai 2009 eingetroffen. Er habe in Malta, wo man ihn nicht einmal gefragt habe, woher er komme, kein Asylgesuch eingereicht. Stattdessen sei er am 25. August 2009 nach Italien gereist und habe dort um Asyl nachgesucht. Im Dezember 2009 habe er jedoch einen negativen Asylentscheid erhalten. Da ihm die Tasche, in der er den Asylentscheid aufbewahrt habe, gestohlen worden sei, habe er keinen Anwalt mit der Beschwerdeerhebung beauftragen können. Er wolle weder nach Italien, wo sein Asylgesuch negativ beurteilt worden sei, noch nach Malta, wo er ein Jahr lang in einem Lager eingesperrt würde, ohne dass er zu seinen Asylgründen befragt würde, zurück. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. Akten der Vorinstanz A1 und A8). B. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, sich erst in Malta und danach in Italien aufgehalten zu haben, und dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac (Asylgesuchseinreichung in Malta am 2. November 2009) stellte das BFM am 26. Januar 2010 ein Übernahmeersuchen an die maltesischen Behörden, welchem am 5. Februar 2010 zugestimmt wurde. C. Mit Verfügung vom 15. April 2010 – eröffnet am 22. April 2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
D3046/2010 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Malta sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, auf ein Asylgesuch werde gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könne, der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei. Vorliegend sei Malta gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Malta habe am 5. Februar 2010 der Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 4 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), zugestimmt; die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens zum 5. August 2010 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei am 12. Januar 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden. Seine Einwände, er sei in Malta nicht einmal gefragt worden, woher er komme, und er würde dort ein Jahr lang in einem Lager eingesperrt werden, würden dem Wegweisungsvollzug nach Malta nicht entgegenstehen. Malta sei ein Rechtsstaat, der die Menschenrechte achte und dementsprechende Strukturen für das Asylverfahren biete. Auf das Asylgesuch sei daher nicht einzutreten und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei anzuordnen. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Malta) reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, sei
D3046/2010 das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen. Ferner bestünden für den Fall einer Rückkehr nach Malta keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Weder die in Malta herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat. Der Wegweisungsvollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Maltas liege vor. D. Mit Eingabe vom 29. April 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Malta kein Asylgesuch eingereicht. Er sei von Italien mit dem Boot nach Malta gefahren, um einen Kollegen zu besuchen. Die Polizei habe ihn jedoch verhaftet und nach Italien zurückgeschickt. Er habe nicht gewusst, dass er Italien während des Asylverfahrens nicht hätte verlassen sollen, beziehungsweise dass Malta nicht zu Italien gehöre. Da in Italien die Gefahr bestanden habe, nach E._______ ausgeschafft zu werden, und die Lage für Schwarze in Italien angesichts rassistischer Übergriffe nicht sicher sei, sei er in die Schweiz gereist. In seinem Heimatland Guinea sei sein Leben gefährdet. Indem das BFM ihn nicht als Flüchtling anerkannt habe, habe es das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verletzt. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung provisorisch aus. F. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten hiess der Instruktionsrichter das
D3046/2010 Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 gut. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei er den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 14. Mai 2010 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen, ansonsten die nachträgliche Erhebung eines Kostenvorschusses vorbehalten werde. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Eingabe vom 7. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Malta sei ein Rechtsstaat, der die Menschenrechte achte und danach handle. Es seien weder aus den Akten noch aus anderen Quellen Hinweise zu entnehmen, wonach dies vorliegend nicht der Fall sein sollte. Die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er sei in Malta von der Polizei verhaftet und nach Italien abgeschoben worden, könne angesichts des Ablaufs des Dublin Verfahrens nicht nachvollzogen werden. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2011 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zu. Von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 30. Juni 2011 machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebeit betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
D3046/2010 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Auf den Antrag in der Beschwerdeschrift um Gewährung des Asyls ist mithin nicht einzutreten. Indes hat die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645). 4.
D3046/2010 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 4.2. Vorliegend stehen der vorgängige Aufenthalt in Malta und die Zustimmung der maltesischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage fest. Die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe werden daher in Malta, das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen sein. Der Einwand des Beschwerdeführers, Malta sei nicht zuständig, da er dort kein Asylgesuch eingereicht habe, greift nicht. Die Abfrage in der EurodacDatenbank hat die Registrierung der Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in Malta ergeben (vgl. A5). Die maltesischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers denn auch am 5. Februar 2010 ausdrücklich zugestimmt (vgl. A16). Eine Rückführung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Italien steht damit nicht zur Diskussion, weshalb sich Ausführungen zur Situation Asylsuchender in Italien und zu der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht einer Abschiebung nach E._______ erübrigen. 4.3. Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers sprechen nicht gegen eine Rückführung nach Malta. Malta ist Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, wonach Malta sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde. Die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Malta erscheinen zwar als teilweise verbesserungswürdig, führen aber nicht in genereller Weise zur Bejahung einer eigentlichen Notlage der Betroffenen. Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit aktenkundig – gesund, und es besteht kein Grund zur generellen Annahme, nicht besonders verletzliche Personen wie der Beschwerdeführer, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Malta aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt. Malta hat wie jeder DublinStaat die Verfahrens und Aufnahmerichtlinien in Landesrecht umgesetzt, und es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort grundsätzlich adäquate Betreuung und ein rechtsstaatlich konformes
D3046/2010 Asylverfahren findet. Mit allfälligen diesbezüglichen Klagen hat er sich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden. 4.4. Somit ist, entgegen der Beschwerdevorbringen, nicht davon auszugehen, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) gehabt. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten. 5. Die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Malta entspricht der Systematik des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – und steht im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst.d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist. Auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich in einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern eine entsprechende Prüfung muss, soweit notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden. Wie vorstehend aufgezeigt, besteht vorliegend kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu bestätigen ist. Schliesslich ist auf Art. 19 Abs. 3 (1. Abschnitt) DublinII VO zu verweisen, wonach in Verfahren, wo auf Instruktionsebene die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt wird, die Anordnung einer solchen Massnahme die Rücküberführungsfrist unterbricht und diese wieder neu zu laufen beginnt, wenn die Massnahme – in casu mittels dem vorliegenden Urteil – aufgehoben wird (vgl. auch BVGE 2010/27 E. 7.2.1 S. 388). 6. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
D3046/2010 unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben.
D3046/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: