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Bundesverwaltungsgericht 01.06.2023 D-3044/2023

1 giugno 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,965 parole·~15 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3044/2023

Urteil v o m 1 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2023 / N (…).

D-3044/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab auf dem von ihm beim SEM ausgefüllten Questionnaire Europa an, er sei im Jahr 2021 aus Afghanistan ausgereist und im Jahr 2023 in Bulgarien erstmals in den Schengen-Raum eingereist. Die Abklärungen des SEM vom (…) Mai 2023 ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits in Kroatien (am (…) April 2023) von den Behörden als asylsuchende Person in der Eurodac-Datenbank registriert worden war. B. Anlässlich des persönlichen Gesprächs am (…) Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien oder nach Slowenien gewährt, da eines dieser Länder möglicherweise für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnte (vgl. Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). Anlässlich des persönlichen Gesprächs bestätigte der Beschwerdeführer eine Asylgesuchstellung in Kroatien sowie eine Fingerabdruckabnahme in Slowenien. In beiden Ländern hätten die Behörden die Fingerabdrücke gegen seinen Willen abgenommen und er habe in Kroatien auch kein Asylgesuch stellen wollen. Er sei in Kroatien einmal über die Grenze nach Bosnien zurückgewiesen worden. Nach dem zweiten Einreiseversuch habe er zwei Tage in Kroatien verbracht, danach sei er über Slowenien und Italien in die Schweiz gereist. Er gab an, dass er nicht nach Kroatien zurückkehren möchte, weil er dort schlecht behandelt worden sei. Er sei nach dem ersten Einreiseversuch zwölf Tage in Kroatien gewesen und die Behörden hätten zu ihm gesagt, dass er, falls er keine Fingerabdrücke abgebe, acht Monate inhaftiert werden würde. Er habe in dieser Zeit nur einmal am Tag Nahrung erhalten. Hinsichtlich Sloweniens machte er geltend, dass er, wenn er dort hätte bleiben wollen, ein Asylgesuch in Slowenien gestellt hätte. Er wolle aber in der Schweiz bleiben und hier leben.

D-3044/2023 Befragt zu seiner gesundheitlichen Situation gab er an, dass er aufgrund eines schlecht verheilten Bruchs des linken Arms im Winter, wenn es kalt sei, Schmerzen habe. Weitere Beschwerden habe er nicht. C. Am 2. Mai 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO. Am 16. Mai 2023 antworteten die kroatischen Behörden, dass sie der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmen würden. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 (eröffnet am 19. Mai 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte am 19. Mai 2023 das Mandatsverhältnis als beendet. F. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2023 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 17. Mai 2023 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, Zusicherungen im Hinblick auf die Aufnahme in Kroatien einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und eines Vollzugsstopps sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 30. Mai 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. Abs. 3 AsylG).

D-3044/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der

D-3044/2023 Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Hat eine antragstellende Person ihren Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen, kommen ebenfalls die Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO für die Wiederaufnahme zur Anwendung, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung

D-3044/2023 im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (…) April 2023 in Kroatien als Asylgesuchsteller registriert wurde. Das SEM ersuchte noch vor dem persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom (…) Mai 2023 die kroatischen Behörden am 2. Mai 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme am 16. Mai 2023 auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer nicht, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, bringt aber vor, die Fingerabdruckabnahme habe nur unter Zwang stattgefunden. Es besteht aufgrund dieser Angaben und der Eintragung der Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank, die den Beschwerdeführer als Asylgesuchsteller ausweisen, kein Zweifel an der Asylgesuchstellung in Kroatien. Das SEM hat Kroatien zu Recht als zuständigen Staat für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers angesehen, zumal kein anderer Staat in Betracht fällt. Das SEM hat somit zu Recht das Übernahmeersuchen auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO gestützt, woran auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorbringt, die in der Eurodac-Datenbank gespeicherten Fingerabdrücke nicht freiwillig abgegeben zu haben, nichts ändert. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden

D-3044/2023 Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. In seiner Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer explizit auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Praxisgemäss darf für Schutzsuchende, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die in diesen völkerrechtlichen Verträgen enthalten sind, sowie die Rechte, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkenne und schütze (vgl. die diesbezügliche Lageanalyse hinsichtlich der Situation in Kroatien im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Unter diesen Umständen ist vom Beschwerdeführer geforderte Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 3.5 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde vom (…) Mai 2023 auf seine Vorbringen zu der von ihm in Kroatien erlittenen schlechten Behandlung, die er anlässlich des persönlichen Gesprächs vom (…) Mai 2023 geschildert hatte. Daneben bringt er vor, «die katastrophalen Verhältnisse für Asylbewerber in Kroatien» seien dem SEM bekannt und es sei seine Situation als sehr junge asylsuchende Person nicht konkret und individuell geprüft worden. In diesem Kontext fordert er explizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive implizit der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

D-3044/2023 3.5.1 Der Beschwerdeführer hat mit seinen Vorbringen allerdings offensichtlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer auch mit seinen Vorbringen zu dem lediglich einmal täglich erfolgten Zugang zu Essen nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Vielmehr ergibt sich aus seinen Vorbringen, dass er nach der Einreise in Kroatien, wie sich aus den Eurodac-Daten ergibt, am (…) April 2023 ein Asylgesuch gestellt hatte, woraufhin er in einer Unterkunft für Asylsuchende untergebracht wurde. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich, dass dies nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens anders sein sollte. 3.5.2 Der Beschwerdeführer macht weder explizit noch implizit geltend seine gesundheitliche Situation stehe einer Überstellung nach Kroatien in der Weise entgegen, dass ihn eine Überstellung nach Kroatien einer Gefahr für seine Gesundheit aussetzen würde, die Schwelle für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK erreichen und somit die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bewirken würde. 3.5.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss mit den Vorbringen hinsichtlich der menschenrechtswidrigen Behandlung in Kroatien das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf

D-3044/2023 Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 3.5.4 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 3.5.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 3.6 Somit bleibt Kroatien der für die Zuständigkeitsbestimmung und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 4. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 5. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines

D-3044/2023 Kostenvorschusses, auf Aussetzung des Vollzugs und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen. 7.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3044/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka

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