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Bundesverwaltungsgericht 09.10.2015 D-3043/2015

9 ottobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,051 parole·~30 min·2

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3043/2015/mel

Urteil v o m 9 . Oktober 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M., Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 4115, 8021 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2015 / (…).

D-3043/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige oromischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Saudi-Arabien – verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Alter von neun oder zehn Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter. In Saudi-Arabien habe sie bis zu ihrer Flucht im Mai 2012 als Hausangestellte bei einer saudischen Familie gelebt. Im Rahmen eines gemeinsamen Frankreichurlaubs und eines damit verbundenen Ausfluges nach Genf habe sie sich aufgrund eines Zwischenfalls, in dem sie von der fraglichen Familie des Diebstahls bezichtigt worden sei, und der Angst vor den daraus drohenden Konsequenzen zur Flucht entschieden. Am 14. Mai 2012 ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) C._______ um Asyl. B. Einleitend zur in Amharisch stattfindenden Befragung zur Person (BzP) vom 8. Juni 2012 machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, ungenügend Amharisch zu sprechen, weshalb sie die kommenden Fragen nur mit Mühe werde beantworten können. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, ihre Eltern und sie stammten aus dem Ort D._______ und seien ethnische Oromo, ihre Muttersprache sei Orominya. Sie sei in D._______ in der Provinz E._______ geboren und habe bis zu ihrer Ausreise nach Saudi-Arabien dort gelebt. Sie sei nie zur Schule gegangen, weil sie auf dem Land aufgewachsen sei und ihre sehr gebildete und wohlhabende Mutter hierauf kaum Wert gelegt habe und ohnehin über genügend Geld verfügt habe, um sie alle zu ernähren (vgl. A4, S. 5 und S. 10). Abgesehen von einer Tante mütterlicherseits, von der sie nicht wisse, ob sich diese noch in D._______ aufhalte, habe sie keine weiteren Verwandten in Äthiopien (vgl. A4, S. 4). Ihr Vater sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der Oromo Liberation Front (OLF) zuhause verhaftet worden, ihre Mutter sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht zuhause gewesen (vgl. A4, S. 10). Nach seiner Verhaftung hätten sie sich bei einer Freundin ihrer Mutter in D._______ versteckt (vgl. A4, S. 5). Ihre Geschwister seien ebenfalls verhaftet worden, wobei sie den Grund für deren Verhaftung nicht kenne. Sie selbst habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, schliesslich sei sie bei ihrer Ausreise noch klein gewesen. Nach der Inhaftierung habe sich ihre Mutter dazu entschlossen, das Land zu verlassen, da sie als engagiertes Parteimitglied ebenfalls gefährdet gewesen sei. Am Tag nach der Verhaftung seien sie mit einem Personenwagen nach Addis Abeba gereist, wo sie sich ungefähr einen Monat lang aufgehalten hätten und von wo aus sie

D-3043/2015 schliesslich nach B._______ (Saudi-Arabien) geflogen seien (vgl. A4, S. 10). Nach ihrer Ankunft hätte ihre Mutter als Haushälterin gearbeitet, während sie alleine in einer Wohnung in einem Haus mit vielen Landsleuten gelebt hätte. Ihnen habe sie ihre bescheidenen Amharischkenntnisse zu verdanken. Ihre Mutter hätte sie bis zu ihrem vierzehnten Lebensjahr ungefähr alle zwei Wochen, manchmal auch monatlich, besucht, unter anderem, um ihr Lesen und Schreiben beizubringen. Als die Beschwerdeführerin 14-jährig gewesen sei, sei ihre Mutter an einer Brusterkrankung, vermutlich Krebs, gestorben. Nach ihrem Tod hätten sie die Landsleute zu einer Familie gebracht, um dort als Haushälterin zu arbeiten. Dort sei sie von ihrem Arbeitgeber körperlich und sexuell misshandelt und ausgebeutet worden. Anlässlich einer Ferienreise mit ihren Arbeitgebern nach Frankreich hätten sie einen Ausflug nach Genf unternommen, wo sie ein Restaurant besucht hätten und von wo aus sie geflüchtet sei. In Genf habe sie dann eine Araberin kennengelernt, die sie bei sich habe übernachten lassen. Im Übrigen wisse sie nicht, wie lange die Reise von B._______ nach Frankreich gedauert habe und sie könne auch nicht sagen, mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen seien und mit welchen Reisepapieren sie eingereist sei. Sie sei verschleiert und mit der Kinderbetreuung beschäftigt gewesen und um die Reisedokumente habe sich ihr Arbeitgeber gekümmert. Am Folgetag seien sie mit einem Ding, das aussehe wie eine Schlange, nach C._______ gefahren, wo sie am 14. Mai 2012 im EVZ um Asyl nachgesucht hat. Nach Äthiopien könne sie keinesfalls zurück, da sie dort mit der Todesstrafe rechnen müsse und auch über kein Beziehungsnetz verfüge. Davon unbenommen verfüge sie über keine Identitätsdokumente oder Reisepapiere und wisse auch nicht, wie sie solche beschaffen könne. C. Mit Verfügung des BFM (heute SEM) vom 11. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. D. Am 14. Juni 2012 wurde der damals minderjährigen Beschwerdeführerin eine Vertrauensperson bis zur allfälligen Bestellung eines Vormundes oder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres beigeordnet. E. E.a Am 17. September 2013 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand.

D-3043/2015 E.b Am 29. November 2013 beantwortete das BFM (heute SEM) die Anfrage dahingehend, dass eine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens aufgrund der hohen Geschäftslast nicht möglich sei und künftige Anfragen nach dem Verfahrensstand nicht mehr beantwortet würden.

F. F.a Am 11. April 2014 fand eine erste Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) auf Amharisch statt. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie nicht gut Amharisch könne und insbesondere ausser Stande sei, ihre Gefühle auszudrücken. Daraufhin wurde die Anhörung in dieser Sprache abgebrochen (vgl. A15, S. 1f.). F.b Am 10. Juni 2014 fand eine zweite Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. Anlässlich derselben bestätigte sie ihre Vorbringen, welche sie im Rahmen der BzP am 8. Juni 2012 bereits vorgebracht hatte. Ergänzend führte sie aus, sie wisse nichts über allfällige Verwandte mütterlicherseits, ihre Mutter habe ihr nie darüber berichtet und sie habe auch nie eine verwandte Person mütterlicherseits kennengelernt (vgl. A17, F28f.). Von der anlässlich der BzP erwähnten Tante mütterlicherseits aus D._______ habe sie nicht von ihrer Mutter selbst, sondern durch Zufall erfahren und sie wisse auch nicht, ob und wo sie lebe (vgl. A17, F138). Auch über ihre Geschwister wisse sie lediglich, dass sie existierten und verhaftet worden seien, weil sie mit der OLF sympathisiert hätten. Sie habe sie jedoch nie kennengelernt, da sie bei ihrem Vater gelebt hätten, von dem die Mutter getrennt gewesen sei. Sie habe von ihrer Mutter lediglich erfahren, dass ihr Vater und ihre Geschwister im Gefängnis seien, wann und wo diese verhaftet worden seien, wisse sie nicht (vgl. A17, F37 ff.). Ferner wisse sie noch, dass ihre Mutter das Land wegen der Verhaftung des Vaters verlassen habe (vgl. A17, F100). Wie alt ihre Geschwister seien, wisse sie ebenfalls nicht, ihre Mutter habe sich auch dazu nie geäussert und sie habe anlässlich der BzP lediglich aus Verlegenheit irgendeine Zahl genannt. Im Übrigen sei die einzige Erinnerung, die sie an D._______ habe, die, dass sie dort mit ihrer Mutter zusammen zur Miete gelebt habe (vgl. A17, F27 ff.). Nach ihrer Flucht aus Äthiopien habe sie im Alter von acht oder neun Jahren während rund vier Jahren alleine und eingesperrt in einer Wohnung gelebt, gelegentlich seien freitags ihre Landsleute vorbei gekommen und hätten sie in ihrer Muttersprache ermahnt, das Fenster nicht zu öffnen. Ihre Tage hätten sich grösstenteils so gestaltet, dass sie einfach dagesessen habe, gelegentlich, das heisst ungefähr alle zwei Wochen, sei jedoch auch

D-3043/2015 ihre Mutter zu ihr gekommen und habe ihr anlässlich eines solchen Besuchs gesagt, es sei wichtig und sehr nützlich für sie, Orominya zu lernen, weshalb sie ihr das Alphabet aufgeschrieben habe. Sie habe ihre Mutter einst gefragt, weshalb sie alleine und eingesperrt leben müsse, anstatt mit ihr und ihrer Familie, worauf diese entgegnet habe, ihr Vater sei im Gefängnis und sie habe sie grossziehen wollen, weshalb sie "ausgewandert" sei (vgl. A17, F55). Von Addis Abeba nach B._______ seien ihre Mutter und sie mit so etwas wie einem Vogel gereist (vgl. A17, F112). Im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Vaters sei es im Übrigen so gewesen, dass ihre Mutter von ihrer Freundin davon erfahren habe, schliesslich hätten ihre Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt (vgl. A17, F140 f.). Nach dem Tod ihrer Mutter hätten ihr ihre Landsleute zu einer Anstellung bei einer arabischen Familie verholfen, wo sie sich um insgesamt fünf Kinder gekümmert habe, an deren genaues Alter sie sich jedoch nicht erinnern könne. Sie kenne weder die Adresse noch das Quartier, in welchem sie gelebt hätte, da sie den ganzen Tag zuhause gearbeitet habe. Sie habe in bis zu drei Haushalten arbeiten müssen, da sie von ihrem ursprünglichen Arbeitsort von der "Madame" zu weiteren Haushalten – namentlich zur Schwester der "Madame" – gebracht worden sei, um da zu arbeiten. Da sie in der erwähnten Familie nicht als Mensch behandelt worden sei, habe man sie nirgendwohin mitgenommen, wo sie schöne Zeiten hätte verbringen können, folglich könne sie keine Angaben beispielsweise zu Stadien machen. Wenn sie die Kinder in Begleitung der "Madame" beispielsweise in die Schule gebracht hätte, sei sie so damit beschäftigt gewesen, sich auszumalen, was ihr als nächstes angetan würde, dass sie sich nicht auf Strassen und Häuser geachtet habe. Folglich könne sie auch hierzu keine Angaben machen (vgl. A17, S. 9 f.). Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Misshandlungen sei sie vom Hausherren mehrfach vergewaltig und sexuell misshandelt worden, sobald seine Ehefrau ausser Haus gewesen sei. Nachdem die Tortur vorbei gewesen sei, habe sie jeweils ein Glas Wasser mit Medikamenten zu sich nehmen müssen, bei verweigerter Einnahme sei sie von ihrem Peiniger jeweils gewürgt und mit Schlägen und Tritten gefügig gemacht worden, wovon mehrere Narben zeugten. Zudem habe er ihr jeweils gedroht, sie umzubringen, sollte seine Ehefrau von diesem "Verhältnis" erfahren. Er werde sie mit seiner Pistole hinrichten und im Wasserbecken im Keller verschwinden lassen, sollte die Geschichte auffliegen. Kein Mensch würde von ihrem Verschwinden Kenntnis erhalten. Von der "Madame" sei sie jeweils in einen heissen Raum ohne Ventilator gesperrt worden, bevor ihr Ehemann nach Hause gekommen sei, mit der Begründung, er dürfe sie nicht sehen, wenn er nach Hause komme (vgl.

D-3043/2015 A17 F123 ff.). Als anlässlich der Frankreichreise und des damit verbundenen Restaurantbesuchs in Genf eine der Töchter ihrer Arbeitgeber keine Goldkette getragen habe, sei ihr von der "Madame" aufgetragen worden, diese zu suchen. Sie habe zwar gewusst, dass die Tochter die fragliche Kette an diesem Tag nicht getragen habe, habe aber trotzdem so getan, als würde sie erfolglos nach dieser suchen. Daraufhin habe ihr die "Madame" mit Konsequenzen gedroht, sobald sie zu Hause wären. Da sei ihr bewusst geworden, dass sie Gefahr laufe, umgebracht zu werden, weshalb sie sich zur Flucht entschlossen habe (vgl. A17, F122). In B._______ habe sie zwar auch über eine Flucht nachgedacht, habe sich nach Abwägung aller Möglichkeiten jedoch dagegen entschieden, da sie nirgends hin gekonnt hätte, auch und erst recht nicht nach Äthiopien, wo sie über keine Familienmitglieder, Verwandten oder andere Bezugspersonen verfüge und auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zurückkönne, da sie aufgrund der Inhaftierung ihres Vaters ebenfalls mit einer Verhaftung rechnen müsse (vgl. A17, F137). In medizinische Hinsicht machte sie geltend, sie leide immer noch unter den Würgefolgen, die sich in Form von Halsschmerzen manifestierten. Diesbezüglich sei sie beim Arzt gewesen, wobei sie keine genaue Diagnose nennen könne sondern lediglich wisse, dass sie operiert werden müsse (vgl. A17 F127 f). G. Im Zusammenhang mit den erwähnten Halsschmerzen liegt ein Arztbericht vom 17. Juni 2014 (Eingang BFM: 20. Juni 2014) von F._______ bei den Akten, gemäss welchem ein Cystisches Struma teilweise mit Schluckbeschwerden vorliege, welches dringend eine operative Entfernung von Schilddrüsengewebe erfordere (vgl. A18). Gemäss zwei weiteren Arztberichten von F._______ vom 18. Dezember 2014 und 26. Januar 2015 sei die Operation durchgeführt worden, der Heilungsverlauf sei problemlos verlaufen und die Behandlung abgeschlossen. Hingegen benötige die Beschwerdeführerin jährlich Blutkontrollen zur Bestimmung der Schilddrüsenwerte und der Schilddrüsenhormone, wobei im Falle abnormer Schilddrüsenwerte eine Behandlung mit dem Medikament Eltroxin (Inhaltsstoff: Levothyroxin) indiziert sei und sich die Behandlungsdauer über Jahre hinwegziehen könne (vgl. A23 und A25).

H. Mit Verfügung vom 10. April 2015 – eröffnet am 13. April 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung.

D-3043/2015 I. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, es sei die vorinstanzliche Verfügung im Umfang der Ziffern 3–5 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Kostennote vor Verfahrensabschluss.

Der Beschwerde lagen eine Anwaltsvollmacht vom 16. April 2015, eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Fürsorgebestätigung des kantonalen Sozialdienstes des Kantons Aargau bei.

Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

J. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten kann. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut und verzichtete demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Kostennote vor Verfahrensabschluss wurde mit Verweis auf den Beschluss der Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2009 abgelehnt. Die Beschwerdeschrift samt Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. K. In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugesandt.

D-3043/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 10. April 2015). Zwar ficht die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter auch Ziffer 3 des Dispositivs an, aus Ziffer 2 des Rechtsbegehrens und der Beschwerdebegründung geht jedoch eindeutig hervor, dass nur der Wegweisungsvollzug Anfechtungsgegenstand bildet (vgl. S. 2 und 6 f. der Beschwerdeeingabe vom 12. Mai 2015). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 10. April 2015) blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des

D-3043/2015 vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi

D-3043/2015 Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung geltend gemachten Vorbringen ist folglich auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Glaubhaftigkeitsbegriff im Zusammenhang mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft analog beizuziehen. 6. Nachfolgend gilt es vorab zu prüfen, ob das SEM in Bezug auf die für den Wegweisungsvollzug relevanten Aspekte zu Recht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen ist. 6.1 In der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, die vorgebrachten Ereignisse überzeugend darzustellen und den geschilderten Ausreisegründen die nötige Plausibilität zu verleihen, woran auch ihre Erklärungsversuche auf Vorhalt nichts änderten. Ihre Angaben seien vage und ungenau und ergäben in ihrer Gesamtheit keinen Sinn. Da sie mit ihren Aussagen zu ihrer Familie, ihrem Wohnort in Äthiopien und dem Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien offenkundig ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, könnten allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse nicht geprüft werden. Ihre gesundheitlichen Probleme stünden einer Rückkehr ebenfalls nicht im Weg, zumal das Struma entfernt worden sei, die Nachkontrollen keine Auffälligkeiten gezeigt hätten und selbst bei einem allfälligen gegenteiligen Befund dereinst ambulante und stationäre Nachbehandlungen im öffentlichen Black Lion Hospital und im privaten koreanischen Spital, jeweils in Addis Abeba, möglich seien. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 Zur Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen könne nicht geteilt werden. Die Beschwerdeführerin habe während der Befragungen in Bezug auf ihre Heimat übereinstimmend von D._______ gesprochen. Dass sie über die genauen geographischen Gegebenheiten nicht besser Bescheid wisse, liege daran, dass sie ihre Heimat im Alter von ungefähr neun Jahren verlassen habe. Zudem habe sie sich aufgrund von Sprachschwierigkeiten anlässlich der BzP teilweise nicht präzis ausdrücken können. Dies habe sie anlässlich der Anhörung auch mit Nachdruck betont, als sie auf angebliche Widersprüche angesprochen worden sei. Im

D-3043/2015 Übrigen sprächen die unpräzisen Herkunftsangaben gerade für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da die Schilderung eines erfundenen Sachverhalts kaum widersprüchlich ausgefallen wäre. Sodann seien auch die Ausführungen bezüglich des Ausreisegrundes – Angst der Mutter vor staatlicher Verfolgung nach der Verhaftung ihres Ehemannes – und der Fluchtgeschichte mehrheitlich übereinstimmend ausgefallen. Vorhandene Unstimmigkeiten seien auf das damalige Alter der Beschwerdeführerin zurückzuführen und zudem habe sie anlässlich der Anhörung auch betont, sich nicht an die genauen Umstände der Ausreise erinnern zu können und insbesondere nicht zu wissen, ob sie nach dem Verlassen ihres Zuhauses auch D._______ verlassen hätten, oder ob sie sich noch irgendwo in D._______ aufgehalten hätten (vgl. A17 F116). Bezüglich ihrer familiären Situation habe sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz ebenfalls widerspruchsfreie Angaben zu dem Wenigen gemacht, was sie von ihrer Mutter erfahren habe. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie – wie die Vorinstanz annehme – Äthiopien viel später als geltend gemacht, verlassen habe. Dass sie keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe, sei darauf zurückzuführen, dass Minderjährige keine ID- Karte erhielten und sie Äthiopien bereits als Kind verlassen habe. Folglich sei auch nachvollziehbar, dass sie Saudi-Arabien nicht mit eigenem Pass verlassen habe, sondern in demjenigen ihrer Arbeitgeber eingetragen worden sei. Insgesamt sei der geltend gemachte Sachverhalt also glaubhaft gemacht worden und der Wegweisungsvollzug gestützt auf diesen zu beurteilen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Biographie der Beschwerdeführerin grösstenteils unglaubhaft und nicht nachvollziehbar geblieben ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann zunächst auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Hinzu kommen weitere Aspekte, welche auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen lassen. Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, dass sie aufgrund der Eintragung in die Reisepapiere ihres Arbeitgebers nach Frankreich einreisen konnte, da nicht EU-angehörige Minderjährige gemäss französischen Einreisebestimmungen entweder mit eigenem Pass oder in demjenigen eines Elternteils eingetragen sein müssen (vgl. https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F21920, abgerufen am 22. September 2015). Daran vermag auch die Bezugnahme auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Oktober 2009, beziehungsweise auf die von einem Äthiopienexperten geäusserte Vermutung, https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/F21920

D-3043/2015 eine Einreise sei auch aufgrund der Eintragung in den Reisedokumenten der Arbeitgeberfamilie möglich, nichts zu ändern (abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/athiopien/aethiopien-rueckkehr-einer-jungen-alleinstehenden-frau.pdf, abgerufen am 22. September 2015). Auch die Behauptung, sie sei in Äthiopien nicht zur Schule gegangen, weil ihre angeblich gebildete und wohlhabende Mutter keinen Wert darauf gelegt habe, erweist sich im Hinblick auf das nachfolgend Ausgeführte als nicht plausibel. Denn letztere soll in Saudi- Arabien, wo Hocharabisch die Landessprache ist, unter offensichtlich erschwerten Bedingungen versucht haben, ihr Lesen und Schreiben des Orominya beizubringen, da sie es für "wichtig und nützlich" erachtet habe (vgl. A17 F52), während sie entsprechende Kenntnisse in Äthiopien für entbehrlich gehalten haben soll. Wozu ihr in einem arabischsprachigen Land Orominyakenntnisse nützlicher sein sollen als in Äthiopien, ist nicht ersichtlich. Ferner ist zu bezweifeln, dass ihre relativ guten Amharischkenntnisse dem Umstand geschuldet sind, dass ihre Landsleute ihr die Sprache in Saudi-Arabien beigebracht hätten (vgl. A4, S.6). Sie führte diesbezüglich aus, sie habe die Zeit vor ihrer Anstellung bei der arabischen Familie isoliert und eingesperrt in einer kleinen Wohnung verbracht und lediglich gelegentlich mit Landsleuten Kontakt gepflegt, die sich in ihrer Muttersprache (Orominya) mit ihr unterhalten hätten (vgl. A17, F51ff., F72 und F78). Aus den dargelegten Gründen kann ihr nicht geglaubt werden, dass sie erst in Saudi-Arabien Amharisch gelernt hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bereits in Äthiopien Amharisch gelernt hat, unter welchen Umständen bleibt mangels Offenlegung ungeklärt. Im Zusammenhang mit der angeblichen Festnahme ihres Vaters und dem daran anschliessenden Verlauf fielen ihre Aussagen ebenfalls unstimmig aus, will sie doch einerseits nach dessen Festnahme mit ihrer Mutter bei einer Freundin in D._______ gelebt haben (vgl. Act. 4, S. 5), andererseits macht sie geltend, am Tag der Festnahme nach Addis Abeba gereist zu sein (vgl. Act. 4, S. 10). Die stark abweichenden Schilderungen eines zentralen Elements ihres familiären Umfeldes lassen sich ebenso wenig durch den Umstand erklären, dass sie zum relevanten Zeitpunkt erst neun Jahre alt gewesen sei, noch durch mangelnde Amharischkenntnisse, da trotz anderslautender Behauptungen aus dem BzP-Protokoll hervorgeht, dass sie im Stande ist, einen längeren Sachverhalt chronologisch, sprachlich kohärent und verständlich darzustellen (vgl. beispielsweise Act. 4, S. 8 f.) Seltsam mutet auch die Aussage an, sie sei mit "so etwas wie ein Vogel" von Äthiopien nach Saudi-Arabien gereist, während ihr die Existenz von Flugzeugen offensichtlich bekannt ist, da sie angab, die Reise von Saudi-Arabien nach Frankreich mit einem solchen angetreten zu haben und sie sich folglich auch daran erinnern https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/athiopien/aethiopien-rueckkehr-einer-jungen-alleinstehenden-frau.pdf https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/athiopien/aethiopien-rueckkehr-einer-jungen-alleinstehenden-frau.pdf

D-3043/2015 müsste, als Kind mit einem solchen Verkehrsmittel aus Äthiopien ausgereist zu sein (vgl. A17, F112 und 114). Zudem ist anzunehmen, dass eine gebildete Mutter ihr Kind spätestens anlässlich des Antritts der Reise über das Verkehrsmittel aufklärt. Das Ausgeführte gilt auch für die Zugreise nach C._______, die sie in Begleitung einer Araberin "mit einem Ding, das aussieht wie eine Schlange" zurückgelegt habe (vgl. A4, S. 8 f.). Als unlogisch und somit unglaubhaft erweist sich auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von sich behauptet, Analphabetin zu sein, ein anlässlich der BzP erhaltenes Merkblatt aber nicht habe lesen können, weil es auf Englisch abgefasst war (vgl. A4, S. 2 und S. 5). Wäre sie tatsächlich Analphabetin, könnte sie kein Schriftstück lesen und zwar unabhängig von der Sprache, in welchem es abgefasst wurde. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht von einem glaubhaft gemachten Sachverhalt ausgegangen werden kann, sondern dass von der nationalen und ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin abgesehen ihre Biographie grösstenteils ungeklärt geblieben ist. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand

D-3043/2015 der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gefährdung in Äthiopien wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2015 verwiesen, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, jene glaubhaft erscheinen zu lassen. Somit ist nicht davon auszugehen, ihr drohe im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat eine derartige Gefahr, welche den Vollzug der Wegweisung unzulässig erscheinen liesse. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

Die geschilderten gesundheitlichen Probleme stellen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK ebenfalls kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, obwohl der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz ist, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7

D-3043/2015 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 7.3.2 Die individuellen Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person, welche insbesondere die Pflicht umfasst, sich an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen beziehungsweise mitzuwirken (Art. 8 AsylG); sie trägt im Übrigen auch die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Vorliegend ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführerin hierzu entweder keine oder widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussagen gemacht hat (vgl. E 6.3). Aus dem Verweis auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/25 vom 25. Juli 2011 zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alleinstehender Frauen ohne Beziehungsnetz nach Äthiopien

D-3043/2015 kann die Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftmachung des dargelegten Sachverhalts ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Folglich erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den damit zusammenhängenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zum Begriff der "konkreten Gefährdung" und zur Frage der Verhältnismässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Hinblick auf eine solche (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 10). Den ärztlichen Berichten vom 18. Dezember 2014 und 26. Januar 2015 zufolge wurde das Struma operativ entfernt und die Behandlung nach einem komplikationslosen Heilungsverlauf abgeschlossen. Die Nachkontrolle vom 17. Oktober 2014 hat ergeben, dass vorläufig keine Medikation erforderlich ist. Eine weitere Kontrolle müsste Mitte April 2015 stattgefunden haben, ein weiterer Arztbericht wurde trotz Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin nicht eingereicht, weshalb anzunehmen ist, dass die Nachkontrolle keine Auffälligkeiten ergeben hat. Hinzu kommt, dass die Nachbehandlung von Struma-Operationen nach Erkenntnissen des Gerichts sowohl in diagnostischer als auch in medikamentöser Hinsicht in Äthiopien grundsätzlich möglich ist (vgl. nachfolgend), weshalb sich weitere Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht aufdrängen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin jährlichen Kontrollen ihrer Schilddrüsenwerte wird unterziehen müssen und allenfalls eine Langzeitbehandlung mit dem Medikament Eltroxin (Inhaltsstoff: Levothyroxin) erforderlich werden könnte, ist abzuklären, ob sie bei einer Rückkehr im Heimatland mit einer angemessenen medizinischen Versorgung rechnen kann.

Hinsichtlich des äthiopischen Gesundheitswesens im Allgemeinen ist festzuhalten, dass Addis Abeba als Hauptsitz der Afrikanischen Union (AU) im Bereich der medizinischen Versorgung besondere Privilegien geniesst. So präsentiert sich dort die allgemeine Infrastruktur im Vergleich zu den anderen Teilen des Landes besser und moderner. Die individuelle medizinische Situation der Beschwerdeführerin betreffend ist festzuhalten, dass die erforderlichen Labortests zur Bestimmung der Schilddrüsenwerte im privaten Spital Myungsung Christian Medical Center (MCM) angeboten werden, wo auch der Wirkstoff Levothyroxin erhältlich ist und es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich einmal jährlich zu Untersuchungszwecken nach Addis Abeba zu begeben, sollte sie nicht aus dem Grossraum Addis-Abeba stammen. Zudem ist eine allenfalls indizierte Nachbehandlung im bereits erwähnten Spital (MCM) und im öffentlichen Black Lion Hospital (Addis- Abeba) ambulant und stationär möglich (vgl. Verfügung vom 10. April 2015, S. 5).

D-3043/2015 Darüber hinaus sind vorliegend keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aus anderen persönlichen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer als unglaubhaft erachteten Angaben und der fehlenden Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen in ihrem Heimatland zu forschen. Nötigenfalls wird ihr die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im Heimatland ebenfalls erleichtern können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 74 AsylV 2). Im Übrigen sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. 7.3.3 In Berücksichtigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug übereinstimmend mit dem SEM auch als zumutbar zu qualifizieren. Angesichts dessen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwi-

D-3043/2015 schenverfügung vom 20. Mai 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Herr lic.iur. Tarig Hassan LL.M. als amtlicher Vertreter eingesetzt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da der Aufwand des Rechtsvertreters zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Überdies wurde der Rechtsvertreter bereits mit Verfügung vom 20. März 2015 darauf hingewiesen, dass die Rechtsvertretung ihren Aufwand unaufgefordert und rechtzeitig auszuweisen hat. Demnach ist Herr lic.iur. Tarig Hassan LL.M. für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3043/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Herr lic.iur. Tarig Hassan LL.M. wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

D-3043/2015 — Bundesverwaltungsgericht 09.10.2015 D-3043/2015 — Swissrulings