Abtei lung IV D-3039/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . M a i 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3039/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 12. April 2008 verliess und am 13. April 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte, dass er dort am 2. Mai 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. April 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei im Dorf (...) in Imo State aufgewachsen, dass er im Dezember 2007 mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei und es dabei zu einem Zusammenstoss mit einem anderen Fahrradfahrer namens S. gekommen sei, dass infolge des Zusammenstosses seine Machete, welche er für die Arbeit in den Palmwäldern benötigt und auf dem Fahrrad mitgeführt habe, auf S. gefallen sei und diesen schwer verletzt habe, dass S. umgehend ins Krankenhaus gebracht worden, jedoch ungefähr eine Woche später seinen Verletzungen erlegen sei, worauf dessen Angehörige sein Zuhause aufgesucht hätten, dass er sich, als die Angehörigen von S. gekommen seien, im Hinterhof aufgehalten habe, dass sein Bruder ihm mitgeteilt habe, diese Leute seien zu ihnen gekommen, weil S. gestorben sei, worauf er ohne mit den Angehörigen von S. zu sprechen umgehend ins Heimatdorf seiner Mutter geflüchtet sei, dass er dort von seinem Bruder erfahren habe, die Angehörigen von S. wollten ihn zur Rechenschaft ziehen und die Polizei habe im Zusammenhang mit dem Tod von S. seinen Vater festgenommen, D-3039/2009 dass er aus diesen Gründen zu seinem Onkel nach Lagos weitergeflüchtet sei, dass sein Onkel die Ausreise aus Nigeria organisiert habe und er von Lagos aus auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land geflogen, von dort aus einen Tag lang in einem Auto unterwegs gewesen sei und schliesslich an einem unbekannten Ort einen Zug bestiegen habe, mit welchem er nach Chiasso gelangt sei, dass ein Schlepper ihm einen Reisepass zur Verfügung gestellt und ihn bis in die Schweiz begleitet habe, dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von den Angehörigen von S. umgebracht oder zumindest von der Polizei ins Gefängnis gesteckt zu werden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Mai 2009 – eröffnet am 7. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht wisse, in welchem Land er mit dem Flugzeug gelandet sei, sei stereotyp und realitätsfremd, dass er im Weiteren in der Erstbefragung erwähnt habe, er sei zunächst in einem Auto gefahren und habe anschliessend den Zug bestiegen, während er in der Direktanhörung die Autofahrt mit keinem Wort erwähnt habe, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen, D-3039/2009 dass nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen, dass der vorgetragene Asylgrund offensichtlich konstruiert sei, dass der nach den Umständen zu erwartende Detailreichtum fehle, dass sich der Beschwerdeführer ausserdem in Bezug auf die Art und Weise, wie er die Machete auf dem Fahrrad transportiert habe, widersprochen habe, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-3039/2009 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), D-3039/2009 dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte und sei mit einem vom Schlepper zur Verfügung gestellten, fremden Pass von Nigeria in die Schweiz gereist, dass es sich dabei um eine stereotype Aussage von Asylgesuchstellern handelt, welche nicht gewillt sind, den Behörden ihre Identitätspapiere vorzulegen, dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnte und insbesondere nicht in der Lage war anzugeben, in welchem Land er aus dem Flugzeug stieg, was realitätsfremd erscheint, dass er im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen unternommen hat, um seine Identität zu belegen, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene Asylbegründung relativ unsubstanziiert ausgefallen ist und ausserdem insgesamt realitätsfremd erscheint, dass insbesondere der geschilderte Unfallhergang wenig plausibel erscheint, dass sich der Beschwerdeführer ausserdem in Bezug auf die Art und Weise, wie die Machete auf dem Fahrrad transportiert wurde, widersprach, indem er in der Erstbefragung erklärte, sie sei in einem Fahrradkörbchen verstaut gewesen (vgl. A1, S. 4), während der in der Di- D-3039/2009 rektanhörung zu Protokoll gab, die Machete sei auf dem Fahrrad festgebunden gewesen (vgl. A10, S. 5), dass das Vorbringen, wonach infolge seiner Abwesenheit sein Vater von der Polizei verhaftet worden sei, unplausibel ist, dass den Akten keinerlei konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, die Angehörigen von S. wollten ihn umbringen und die Polizei wolle ihn ins Gefängnis stecken, zu stützen vermögen, dass seine überstürzte Flucht aus dem Elternhaus respektive aus dem Heimatdorf seiner Mutter bei dieser Sachlage nicht plausibel ist, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb er die Ausreise aus dem Heimatland als notwendig erachtete, dass er eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise vier Monate lang unbehelligt bei seinem Onkel in Lagos lebte und auch im Zeitpunkt der Ausreise keinerlei konkrete Anzeichen für eine Bedrohung in dieser Stadt vorlagen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf die vorstehenden Erwägungen offensichtlich unglaubhaft sind, dass den geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Übrigen offensichtlich auch kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, weshalb die Vorbringen ohnehin als nicht asylrelevant qualifiziert werden müssen, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen, dass darauf verzichtet werden kann, auf die rudimentäre Beschwerdebegründung näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermag, D-3039/2009 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, D-3039/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit durchschnittlicher Schuldbildung handelt, welcher im Heimatland in der Landwirtschaft tätig war, dass er zudem an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, weshalb es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-3039/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3039/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 11