Abtei lung IV D-3038/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . M a i 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3038/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angabe zufolge Nigeria am 3. Juni 2008 auf dem Luftweg verliess und am 4. Juni 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 5. Juni 2008 um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 9. Juli 2008 in _______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass ihn das BFM am 3. April 2009 in _______ einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2009 – eröffnet am 7. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Ausreisetermin des Beschwerdeführers auf den 3. Juni 2009 angesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom D-3038/2009 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren zuerst erklärte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt und sei mittels eines nigerianischen Passes, dessen Personalien er nicht kenne, ausgereist (A 1/9, S. 3 f. und 5 f.), dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung aussagte, der besagte Reisepass, um welchen er sich persönlich bemüht habe, sei auf seinen Namen ausgestellt worden (A 11/15, Antworten 9 und 16), dass er die Reise von Nigeria bis in die Schweiz überdies ausgesprochen vage und stereotyp schilderte (A 1/9, S. 5 unten f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Reisepass und der substanzlosen Reiseschilderung sowie der gemäss Aktenlage fehlenden Bemühungen für die Papierbeschaffung die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne, dass die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen offensichtlich keine andere Einschätzung rechtfertigen, da sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die Gründe für die angebliche Papierlosigkeit aus seiner Sicht zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer – ein Igbo aus dem _______-State – zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen zu Protokoll gab, als D-3038/2009 Jäger gearbeitet und dabei am 28. April 2008 im Wald versehentlich eine Frau angeschossen zu haben, dass die erwähnte Person ins Spital gebracht worden und dort gestorben sei, dass er deswegen durch die Polizei und den Ehemann der Verstorbenen gesucht worden sei, dass er damit habe rechnen müssen, umgebracht zu werden, und deshalb ausser Landes geflohen sei, dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle der Befragung vom 9. Juni 2008 und der Anhörung vom 3. April 2009 zu verweisen ist, dass das BFM diesbezüglich erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien ungereimt, oberflächlich und vage ausgefallen, dass die ausführlichen Erwägungen des BFM insgesamt überzeugen, sodass sie auf Beschwerdeebene nicht zu beanstanden sind und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass in der Beschwerdeschrift Gegenargumente zur vom BFM festgestellten Haltlosigkeit der Vorbringen vollständig fehlen, dass im Übrigen selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei verantwortlich für einen Jagdunfall, diesbezüglichen behördlichen Ermittlungen wegen des Tods des Opfers grundsätzlich ohnehin keine Asylrelevanz zukäme, dass der Beschwerdeführer überdies angab, in der Folge in _______ keine konkreten Probleme gehabt zu haben (A 11/15, Antworten 140 f.), dass im Lichte vorstehender Erwägungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weitere Erörterungen ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, D-3038/2009 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, welcher in Nigeria gemäss seinen Angaben als Jäger gearbeitet und dort Angehörige hat (vgl. A 1/9, S. 2 f.; A 11/15, Antworten 47 ff.), schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, D-3038/2009 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass bei dieser Sachlage die Entrichtung der beantragten Parteientschädigung offensichtlich nicht in Betracht kommt. (Dispositiv nächste Seite) D-3038/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 7