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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2014 D-3035/2013

7 gennaio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,462 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3035/2013

Urteil v o m 7 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A._______ geboren (…), und deren Kinder B.______ geboren (…), und C.______, geboren (…), Sri Lanka, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2013 / N________.

D-3035/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder – sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie – am 23. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung vom 27. Juli 2012 im D._______ und der Anhörung vom 18. Januar 2013 durch das BFM in Bern-Wabern zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen angab, sie stamme aus E.______ (Distrikt Jaffna), und habe nach dem Krieg mit ihrem Ehemann und den Kindern – wie bereits zwischen September 2006 und Oktober 2008 – in F.______ (Vanni-Gebiet) gelebt, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Oktober 2011 beim Kommandanten des gegenüber ihrem Haus liegenden Armeepostens darüber beschwert hätten, dass Soldaten öfters in ihrem Garten Kokosnüsse und Bananen stehlen würden, dass sie in der Folge während der Abwesenheit ihres Ehemannes zuhause von Soldaten mit dem Tod bedroht worden sei, dass sie ihr eine Fotografie mit ihrem Ehemann als bewaffnetem Grenzwächter der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gezeigt, ihn der Mitgliedschaft bei den LTTE bezichtigt und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten, dass sie nach diesem Vorfall sofort ihren Ehemann angerufen und ihm geraten habe, nicht mehr nach Hause zu kommen, dass sie, da sich die Soldaten in der Folge immer wieder nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt hätten, im April 2012 zu ihrer Schwester nach G.______ gezogen sei, indessen der Kommandant und die Soldaten auch bei ihrer Schwester nach ihr gesucht hätten, weshalb sie im Juni 2012 mit ihren Kindern nach H._____ gereist sei und am 20. Juli 2012 ihren Heimatstaat verlassen habe, dass das BFM mit – am 29. April 2013 eröffnetem – Entscheid vom 26. April 2013 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 23. Juli 2012 abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

D-3035/2013 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Mai 2013 unter Einreichung eines als "Schreiben der Schwester" bezeichneten, auf den 23. Mai 2013 datierten Dokumentes in tamilischer Sprache beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass am 3. Juni 2013 (Postaufgabe) eine Fürsorgebestätigung nachgereicht wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 24. Juni 2013 erhoben wurde, welcher in der Folge fristgerecht einging, dass die Beschwerdeführenden mit gleicher Zwischenverfügung aufgefordert wurden, das Schreiben vom 23. Mai 2013 in eine Amtssprache zu übersetzen, welcher Aufforderung sie am 24. Juni 2013 mit Einreichung einer deutschen Übersetzung nachkamen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-3035/2013 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu behandeln ist, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). dass die Vorinstanz in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben, dass sie damit faktisch sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung zieht, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall, dass das vorinstanzliche Vorgehen auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurückgeht, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"), dass die sri-lankischen Behörden die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen haben, woraufhin die Vorinstanz in Aussicht stellte, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären, dass es hierfür das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) darum ersuchte, die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher

D-3035/2013 Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"), dass die Vorinstanz damit selbst davon ausgeht, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 26. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist, besteht doch kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, dass nach Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, sie dies jedoch nicht tun muss (vgl. BVGE 2012/21 E. 5), dass vorliegend der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung liegt, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt, dass im Übrigen auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem BFM zugestellt werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– rückzuerstatten ist,

D-3035/2013 dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus der Verfahrensführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3035/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 26. April 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird den Beschwerdeführenden rückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

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