Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3029/2012
Urteil v o m 8 . Juni 2012 Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
A._______, geboren am (…), Tunesien, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; (Dublin-Verfahren) Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N (…).
D-3029/2012 Das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
D-3029/2012 stellt fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 16. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM, nachdem die französischen Behörden der Übernahme zustimmten, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 10. Februar 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug nach Frankreich anordnete, dass die Verfügung des BFM unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer am 15. März 2012 nach Frankreich überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2012 ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er am 27. April 2012 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass diesbezüglich auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass das BFM am 18. Mai 2012 – gestützt auf die Bestimmungen der Dublin-II-VO – ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Frankreich richtete, dass dem Übernahmeersuchen von französischer Seite mit schriftlicher Mitteilung vom 24. Mai 2012 entsprochen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Mai 2012 – eröffnet am 31. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Frankreich anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 24. November 2012 zu erfolgen habe,
D-3029/2012 dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frankreich und das an Frankreich gerichtete Gesuch um Übernahme beziehungsweise die ausdrückliche Zustimmung der französischen Behörden – auf die Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung des Asylgesuch verwies, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers diese Zuständigkeit nicht zu widerlegen vermöchten, dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Frankreich sprechen würden, dass Frankreich ein funktionierender Rechtsstaat sei, der schutzfähig und schutzwillig sei, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich konkreter Bedrohungen an die französischen Behörden wenden könne, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass bezüglich der weiteren Erwägung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des Bundesamtes aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben sowie sich für das Asylgesuch für zuständig zu erachten, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen einzugehen ist,
D-3029/2012 dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
D-3029/2012 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer – gemäss den Akten – über längere Zeit in Frankreich aufgehalten hat und von dort her kommend in die Schweiz einreiste, dass bei dieser Sachlage Frankreich für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist, dass Frankreich dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO am 24. Mai 2012 entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung akzeptiert hat, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, sein Leben in Frankreich sei durch Dritte bedroht, entgegenzuhalten ist, dass er diesbezüglich bei den französischen Behörden um Schutz nachsuchen kann, weshalb allfällig in Aussicht gestellte Beweismittel nicht abzuwarten sind, dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nicht gegen eine Rückführung nach Frankreich spricht, dass gemäss den vorstehenden Erwägungen für das BFM keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115),
D-3029/2012 dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausgeschlossen bleibt (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass demnach das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Begehren um vorsorgliche Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass aufgrund vorstehender Erwägungen sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-3029/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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