Abtei lung IV D-3028/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2010 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. April 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3028/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 18. Dezember 2005 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, das sie mit der ihr drohenden Beschneidung sowie Problemen mit den äthiopischen Behörden wegen Verteilens von Flugblättern einer politischen Partei begründete, dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. August 2007 wegen fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte, wobei es gleichzeitig die Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2007 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat, dass das BFM am 16. Oktober 2007 der Beschwerdeführerin eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. Oktober 2007 ansetzte, dass die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2007 zu einem Ausreisegespräch beim Migrationsdienst des Kantons Bern erschien, doch war sie nicht bereit, die Antragsformulare für die Ausstellung eines Laissez-Passer auszufüllen, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2010 durch ihre Rechtsvertreterin eine als Gesuch um vorläufige Aufnahme bezeichnete Eingabe zu den Akten reichte, verbunden mit den Anträgen, es sei die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen, dass sie zur Begründung ihrer Anträge auf die Unmöglichkeit der Papierbeschaffung sowie auf subjektive Nachfluchtgründe hinwies, wobei sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen zwei private Fotos von einer Kundgebung im Mai 2009 beilegte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhörung vom 14. April 2010 durch das BFM geltend machte, sie sei in der Schweiz seit etwa drei Monaten Mitglied der äthiopischen Exilpartei Andenet, einer der Nachfolgeparteien der Kinijit-Partei und habe an verschiedenen Versammlungen und Kundgebungen in (...), (...) und (...) teilgenommen, D-3028/2010 dass sie eine Bestätigung ihrer Partei als Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2010 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden geltend machen können, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen ihres Landes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als politische, oppositionelle Aktivistin registriert worden, dass demnach nicht davon auszugehen sei, sie habe nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden, dass die Beschwerdeführerin zwar an einigen Versammlungen und Kundgebungen in (...), (...) und (...) teilgenommen habe, doch dränge sich aufgrund dieser Aktivitäten nicht der Schluss auf, sie sei von den äthiopischen Behörden in irgendeiner Form registriert worden und werde im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien aus asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt, dass sie nach eigenen Angaben erst vor drei Monaten der Andenet- Partei beigetreten sei und keinerlei Funktion in den Parteistrukturen wahrnehme, dass im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten jegliche aktenkundigen Hinweise auf die Eröffnung eines Strafverfahrens oder andere behördliche Massnahmen im Heimatstaat fehlten, dass der eingereichten Parteibestätigung lediglich zu entnehmen sei, die Beschwerdeführerin sei Parteimitglied und habe an den Partei aktivitäten teilgenommen, D-3028/2010 dass sich die Bestätigung indessen weder zum Datum des Parteibei tritts noch zu ihren über die Teilnahme an Demonstrationen hinausgehenden Tätigkeiten für diese Partei oder gar zu den Gründen einer allfälligen Gefährdung in Äthiopien äussere, dass angesichts der nur rudimentären politischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin zudem erhebliche Zweifel an ihrem tatsächlichen politischen Engagement bestünden, dass das am 18. Dezember 2005 eingeleitete Asylverfahren seit dem 12. Oktober 2007 rechtskräftig abgeschlossen sei, sich aus den Akten zudem keine Hinweise ergäben, wonach nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid sowie Eintreten auf das Asylgesuch vom 1. März 2010 beantragen liess, ferner sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen, dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-3028/2010 dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die D-3028/2010 Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, wobei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, dass nämlich auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 17), dass bei fehlender Rückreise nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens die Gewährung des rechtlichen Gehörs (grundsätzlich) genügt (Art. 36 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770 und 5.6 S. 771), dass das BFM indessen, falls es Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder das Fehlen von Beweismitteln feststellt, verpflichtet ist, diese mittels konkretem Nachfragen beziehungsweise Einfordern der Beweismittel zu schliessen, dass dies in der Regel auf schriftlichem Weg geschehen kann, eine mündliche Anhörung jedoch nach der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen ist, dass letztere nicht den Anforderungen der Art. 29 und 30 AsylG genügen muss, da es sich nicht um eine formelle Anhörung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens handelt, sondern um den in Art. 29 VwVG statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör (BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 272), dass sich aufgrund des Titels der Anhörung vom 14. April 2010 der Eindruck aufdrängen könnte, die Vorinstanz habe in casu weitere Abklärungen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 AsylG (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, D-3028/2010 in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, 2009, Rz. 11.150) vorgenommen, beispielsweise Gutachten und Auskünfte Dritter, Expertisen, Zeugeneinvernahmen und dergleichen eingeholt, dass derlei indessen nicht der Fall ist, weshalb es bei der Beurteilung der Zulässigkeit des vorinstanzlichen Vorgehens nicht auf die unzutreffende Bezeichnung des Dokuments, sondern auf dessen Inhalt ankommt, dass das BFM anlässlich der Direktanhörung vom 14. April 2010 lediglich die in casu durch den Untersuchungsgrundsatz gebotenen ergänzenden Sachverhaltsabklärungen vornahm, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung wegen angeblicher, weiterer Abklärungen einem überspitzten Formalismus gleichkäme und somit ausser Betracht fällt, dass die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt, wenn sich aufgrund des Gesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind), dass indessen der Umstand allein, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, keineswegs bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten wäre, dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (BVGE 2009/53 E. 6), dass in casu die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit von Bedeutung ist, die Individualisierbarkeit der D-3028/2010 Beschwerdeführerin sowie insbesondere deren konkrete exilpolitische Tätigkeit, dass ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, der sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen ist, weshalb den Akten keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bs. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148), D-3028/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich die Beschwerdeführerin im Heimatstaat auf ein soziales Netz abstützen (A1/10 S. 3) und wie schon vor ihrer Ausreise einer Erwerbstätigkeit als M._______ nachgehen kann, weshalb sie nach der Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer existenziellen Gefährdung zu rechnen hat, D-3028/2010 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass in diesem Zusammenhang, anders als in der Beschwerdeschrift vermutet, keine Hilfestellung von Bezugspersonen im Heimatstaat erforderlich ist, sondern ausschliesslich die Mitwirkung der Beschwerdeführerin selbst, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Gebührenerhebung nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht ausgewiesen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3028/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 11