Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3027/2014
Urteil v o m 2 3 . Juni 2014 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
1. A._______, und deren Sohn 2. B._______, Sri Lanka, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. April 2014 / N (…).
D-3027/2014 Sachverhalt: A. Die der tamilischen Ethnie angehörende Beschwerdeführende 1 suchte mit Schreiben vom 7. Januar 2008 an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: […] 2008) für sich und ihren Sohn sinngemäss um Asyl nach. Gleichzeitig reichte sie diesbezüglich diverse Unterlagen in Kopie zu den Akten. B. B.a Mit Schreiben vom (…) 2008 teilte die Schweizer Botschaft der Beschwerdeführenden 1 mit, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an ein Asylgesuch nicht genüge, weshalb diese nicht weiterbehandelt werde. B.b Mit am (…) 2012 über die Schweizer Botschaft versandtem Schreiben vom (…) 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführenden 1 mit, dass das Schreiben vom (…) 2008 irrtümlich erfolgt sei und gab ihr, sofern ihr Interesse an der Fortführung des Asylverfahrens weiterhin bestehe, die Möglichkeit, die Gründe für die beabsichtigte Migration in die Schweiz erneut darzulegen, wobei der Beschwerdeführende 2 für sich selbst eine individuelle Eingabe einzureichen habe. Dazu sei eine möglichst konkrete Schilderung der Probleme, mit welchen sie in den letzten Jahren in Sri Lanka konfrontiert gewesen seien, der diesbezüglichen Beeinträchtigungen, der ergriffenen Schutzmassnahmen und inner- oder ausserstaatlichen Aufenthaltsalternativen erforderlich. Zudem seien alle entsprechenden Beweis- und Identitätsdokumente samt englischer Übersetzung einzureichen. Dazu wurde eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens vom (…) 2012 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Mit Schreiben vom (…) 2012 (Eingangsvermerk: […] 2012) nahm die Beschwerdeführende 1 Stellung zu den erwähnten Themenbereichen und liess der Schweizer Botschaft gleichzeitig weitere Unterlagen in Kopie zukommen. D. D.a Mit Begleitschreiben vom (…) 2012 sandte die Schweizer Botschaft die Akten an das BFM (Eingangsstempel: […] 2012).
D-3027/2014 D.b Mit Schreiben vom (…) 2012 an die Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: […] 2012; von dieser am […] 2012 an das BFM weitergeleitet) teilte die Beschwerdeführende 1 mit, dass sie deren Schreiben vom (…) 2012 erhalten habe. Zudem führte sie aus, dass sie weiterhin Probleme habe und Drohungen erhalte. E. Mit Schreiben vom (…) 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführenden 1 mit, dass eine Befragung durch die Schweizer Botschaft angezeigt erscheine, zu deren Termin zu gegebener Zeit informiert werden würde. Dazu seien sämtliche verfügbaren, noch nicht eingereichten Beweismittel mitzubringen und Identitätspapiere vorzulegen. Bei Nichtwahrung des Befragungstermins ohne Angabe von Gründen würde davon ausgegangen, dass sie an der Weiterführung des Asylverfahrens nicht mehr interessiert sei, und das Asylgesuch als gegenstandlos geworden abgeschrieben. F. Mit Schreiben vom (…) 2013 teilte die Beschwerdeführende 1 der Schweizer Botschaft mit, dass ihr noch kein Befragungstermin bekanntgegeben worden sei, sie weiterhin Drohungen erhalte und schutzbedürftig sei. G. G.a Am (…) 2013 befragte eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft beide Beschwerdeführenden in zu ihren Asylgründen. G.b Mit Schreiben vom (…) 2013 an die Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: […] 2013) bedankte sich die Beschwerdeführende 1 für die gewährten Befragungen und teilte gleichzeitig mit, dass sie und ihr Sohn am (…) 2013 erneut von Personen bedroht worden seien, welche sie bezichtigt hätten, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen und von dieser Hilfe zu erhalten G.c Am (…) 2013 leitete die Schweizer Botschaft die beiden Protokolle der Befragungen samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das BFM weiter. H. Mit Schreiben vom (…) 2013 an die Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: […] 2013; von dieser am […] 2013 beantwortet und an das BFM weitergeleitet) erkundigte sich die Beschwerdeführende 1 nach dem Verfahrensstand und teilte gleichzeitig mit, dass sie und ihr Sohn am (…) 2013
D-3027/2014 mit dem Tod bedroht worden seien, für den Fall dass sie ihre Umgebung verlassen würden. I. In ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragungen machten die Beschwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend, C._______, der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden, habe als (…) beim Sicherheitsdienst der tamilischen Tageszeitung D._______ gearbeitet. Im August 2005 sei er bei einem Bombenanschlag auf das Gebäude der Zeitung ums Leben gekommen. Dadurch sei die Beschwerdeführende 1 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und der Anstellung von C._______ bei der erwähnten Zeitung seien die Beschwerdeführenden bis ins Jahr 2013 verschiedentlich Behelligungen sowie Feindseligkeiten und Drohungen durch unbekannte Personen und Nachbarn ausgesetzt gewesen. Zudem seien sie verdächtigt worden, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Der Beschwerdeführende 2 sei im Jahr 2012 von unbekannten Personen mitgenommen und über seinen Vater ausgefragt und geschlagen worden. Im (…) 2013 habe er sich zu einem Spiel in einem Park aufgehalten, als in dessen Nähe eine Bombe gefunden worden sei. Zusammen mit drei weiteren Personen sei er von der Polizei mitgenommen, befragt und nach (…) Stunden entlassen worden. Die Polizei sei auch nach Hause gekommen, was zur Folge gehabt habe, dass die Nachbarn misstrauisch geworden seien. Der Beschwerdeführende 2 habe aufgrund all dieser Ereignisse mehrmals die Arbeitsstelle wechseln müssen und habe Schwierigkeiten, Arbeit zu finden. Aus diesen Gründen möchten die Beschwerdeführenden Sri Lanka verlassen. J. Mit am (…) 2014 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 8. April 2014 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. K. Mit englischsprachiger Eingabe vom 13. Mai 2014 (samt deutscher Übersetzung) an die Schweizer Botschaft (Eingangsstempel: 19. Mai 2014), welche diese Eingabe mit Begleitschreiben vom 20. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingangsstempel: 4. Juni 2014), beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu be-
D-3027/2014 willigen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3027/2014 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Vorliegend hatten die Beschwerdeführenden nicht nur Gelegenheit, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentieren, sondern sie wurden am (…) 2013 auf der schweizerischen Vertretung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragungen hatten sie insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu ihren persönli-
D-3027/2014 chen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten.
5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Bedenken der Beschwerdeführenden wegen Übergriffen durch Sicherheitskräfte sowie durch Unbekannte seien durchaus nachvollziehbar. Die geltend gemachte Angst vor einer Verfolgung durch den srilankischen Staat oder unbekannte Dritte vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. So sei es seit dem Jahr 2005 den Beschwerdeführenden gegenüber zu keinen ernsthaften Vorfällen gekommen. Sie seien auch nie festgenommen, angeklagt oder verurteilt worden. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass es vereinzelt durch Sicherheitskräfte zu Befragungen gekommen sei. Der Beschwerdeführende 2 sei im Zusammenhang mit einem Bombenfund befragt sowie von seiner Nachbarschaft und Unbekannten belästigt und bedroht worden, wodurch seine Lebensumstände beeinträchtigt würden. Selbst bei angenommener Richtigkeit dieser Vorfälle – welche durch den Beschwerdeführenden 2 nur rudimentär beschrieben und nicht belegt worden seien – komme derartigen Ereignissen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Ausserdem dürfte es sich um lokale Schwierigkeiten handeln, denen er sich durch einen Umzug entziehen könnte. Daran vermöge auch sein Hinweis, wonach er wirtschaftliche Probleme habe, nichts zu ändern.
D-3027/2014 Das BFM bedaure die wirtschaftlich schwierige Lage des Beschwerdeführenden 2 in Sri Lanka. Eine Einreisebewilligung könne jedoch nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Dies treffe in casu nicht zu. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz dar. Somit seien diese Vorbringen nicht einreiserelevant. Im Übrigen lebten den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz. Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten diese doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. 5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren. Insbesondere wiederholten die Beschwerdeführenden, dass sie am (…) 2013 erneut von Personen bedroht worden seien, welche sie bezichtigten, die LTTE zu unterstützen und von diesen Hilfe zu erhalten, und darüber hinaus am (…) 2013 von unbekannten Personen mit dem Tod bedroht worden seien, falls sie die Umgebung nicht verlassen würden. 5.6 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Vorbringen der Beschwerdeführenden vom BFM zu Recht als den Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifiziert; diesbezüglich kann vorweg auf E. 5.4 vorstehend verwiesen werden, wobei die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Vorfälle vom (…) 2013 und (…) 2013 daran nichts zu ändern vermögen, zumal es sich dabei um durch nichts belegte Behauptungen der Beschwerdeführenden handelt. So stimmt das Bundesverwaltungsgericht mit der Einschätzung durch die Vorinstanz überein, wonach den geltend gemachten Vorfällen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zukommt, während die auf wirtschaftlichen Problemen beruhende schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz darstellen.
D-3027/2014 5.7 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihnen nach dem Gesagten zuzumuten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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D-3027/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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