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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2012 D-3026/2009

20 giugno 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,129 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2009

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3026/2009/was

Urteil v o m 2 0 . Juni 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N (…).

D-3026/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine ethnische Tamilin aus Jaffna – verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 1. November 1996 zusammen mit ihrem Sohn und stellte am 5. November 1996 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Zur Begründung gab die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen an, in Jaffna habe sie nicht bleiben können, weil ihr Ex-Mann Singhalese sei und die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) deshalb befürchtet hätten, sie spioniere für die Regierung. Deshalb sei sie 1987 nach Colombo gegangen, wo aber die Probleme mit ihrem Ex-Mann begonnen hätten. Dieser habe nach einer Entführung durch die LTTE seine Arbeit bei der sri-lankischen Marine verloren. Weil er sie verdächtigt habe, ihn der LTTE verraten zu haben, habe er sie geschlagen und gedroht, er werde sie bei der Polizei der LTTE-Mitgliedschaft bezichtigen. 1991 sei sie von der Polizei mitgenommen worden, weil ihr Ex-Mann sie als LTTE- Mitglied angezeigt habe. Sie sei aber sofort wieder freigelassen worden. 1993 sei sie zurück nach Jaffna gezogen und habe bis zur Ausreise dort gelebt. B. Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des BFF vom 19. März 1997 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. Juni 1997 rechtskräftig abgewiesen. Auf ein Revisionsgesuch trat die ARK mit Urteil vom 30. Juli 1997 wegen bloss teilweiser Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn begaben sich gemäss eigenen Angaben anschliessend nach Deutschland, wo sie unter einer falschen Identität ein Asylgesuch gestellt hätten, welches abgewiesen worden sei. Im September 2004 kehrte der Sohn der Beschwerdeführerin in die Schweiz zurück und wurde mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 vorläufig aufgenommen. C. Am 25. November 2008 gelangte die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz. Am 28. November 2008 erschien sie, nachdem sie sich bereits am 27. November 2008 mit einem Schreiben ihres Rechtsvertreters ans BFM gewendet hatte, persönlich im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel und stellte ein zweites Asylgesuch. Am 4. Dezember 2008 wurde sie summarisch befragt und am 18. März 2009 einlässlich angehört.

D-3026/2009 Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, in Colombo werde sie von ihrem singhalesischen Ex-Mann verfolgt. Vor ihrer Ausreise habe sie Probleme mit ihm gehabt. Nachdem er 1984 von der LTTE entführt worden sei, habe er seine Arbeit bei der sri-lankischen Marine verloren. Danach habe er alle Tamilen der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt. Deshalb habe er auch sie geschlagen. Durch Kontakte zu einem Minister habe er 1987 oder 1988 eine Stelle bei der Polizei antreten können. Daneben habe er viel mit den Ministern verkehrt und Leute getötet. Nach der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1994 sei sie von der Familie ihres Ex-Mannes verstossen worden und habe von diesem getrennt gelebt. Ihr Ex-Mann habe sich nach der Trennung stark gegen sie gewendet und sie beschuldigt, mit der LTTE in Kontakt zu stehen, um sich selber vor Verdächtigungen durch die Behörden zu schützen. Inzwischen habe er bei der Kriminalpolizei in Colombo Karriere gemacht und lebe in geordneten Verhältnissen. Bei einer Rückkehr ihrerseits würde bekannt, dass er einen Sohn aus einer ausserehelichen Beziehung habe, wodurch seine soziale und berufliche Existenz gefährdet werde. In den letzten Wochen habe er deshalb verstärkt Anschuldigungen gegen sie verbreitet. Eine Freundin von ihr habe ihren Ex-Mann zufällig getroffen und er habe sich nach ihr und ihrem Sohn erkundigt, habe ihren Aufenthaltsort und die Kontaktdaten herausfinden wollen. Wenn sie zurückkehre, würde er davon erfahren, würde sich an ihr rächen und ihr ihren Sohn wegnehmen. Im Norden und Osten Sri Lankas könne sie auch nicht leben, weil ihr Ex- Mann Singhalese sei. Zudem wolle sie aufgrund der Kriegswirren nicht zurück nach Sri Lanka. Sie wolle bei ihrem Sohn in der Schweiz bleiben. D. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 wurde diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Im Rahmen eines Schriftenwechsels zog das BFM seine Verfügung am 16. Januar 2009 in Widererwägung und wies die Beschwerdeführerin dem Kanton Y._______ zu. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2009 wurde das Verfahren abgeschrieben. E. Mit Verfügung vom 2. April 2009 – eröffnet am 9. April 2009 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und nahm sie zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.

D-3026/2009 F. Mit Verfügung vom 21. April 2009 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten. G. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2009 focht die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – die Verfügung der Vorinstanz betreffend Akteneinsicht vom 21. April 2009 an (Verfahren D-3029/2009). Mit Beschwerde desselben Datums focht sie auch die Verfügung der Vorinstanz betreffend Asyl und Wegweisung vom 2. April 2009 an (vorliegendes Verfahren D-3026/2009) und beantragte, die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes, eventualiter die Asylgewährung sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Zudem sei dieses Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid über die Beschwerde in Sachen Akteneinsicht zu sistieren und ihr nach diesem Entscheid und der Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. H. Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren. I. Mit Urteil vom 7. März 2012 wurde die Beschwerde vom 11. Mai 2009 betreffend Akteneinsicht (Verfahren D-3029/2009) gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Der Beschwerdeführerin wurde Einsicht in diverse weitere Akten gewährt. J. Mit Verfügung vom 14. März 2012 wurde das sistierte Beschwerdeverfahren D-3026/2009 wieder aufgenommen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung gegeben. K. Am 29. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein.

D-3026/2009 L. In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2012 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-3026/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde vorab die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes. 3.1 Zur Begründung der Verletzung des rechtlichen Gehörs führte sie aus, in den Erwägungen des BFM sei nicht erwähnt worden, dass ihr Ex- Mann heute bei der Polizei arbeite. Auch habe das BFM nicht erwähnt, dass sie auch befürchte, die Behörden würden sie wegen ihres Sohnes verfolgen, der heute 15 Jahre alt sei und aufgrund seiner tamilischsinghalesischen Herkunft und der Tätigkeit seines Vaters für die Polizei im Visier der Sicherheitskräfte wäre. Das BFM hat in seinem Sachverhalt erwähnt, dass der Ex-Mann der Beschwerdeführerin bei der Polizei arbeitet. Die darauf folgenden ausführlichen Erwägungen bezüglich der Negierung einer allfällig drohenden Gefährdung durch diesen sind vor dieser Prämisse zu sehen, ohne dass das BFM seine Zugehörigkeit zur Polizei in den Erwägungen noch einmal erwähnen musste. Aus einer allfälligen Gefährdung ihres Sohnes kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, das sich allein auf die Beschwerdeführerin bezieht, nichts zu ihren Gunsten ableiten, weshalb das BFM darauf nicht weiter eingehen musste. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach dem Gesagten vorliegend nicht festgestellt werden. 3.2 Zur mangelhaften Feststellung des Sachverhaltes führte sie aus, das BFM hätte eine Botschaftsanfrage zur Funktion und Position ihres Ex- Mannes und zu einer allfälligen behördlichen Registrierung und Ausschreibung von ihr und ihrem Sohn durchführen müssen. Vorliegend kann jedoch festgestellt werden, dass der Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenüglich erstellt ist. Auf eine Botschaftsanfrage kann verzichtet werden. 3.3 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzuweisen.

D-3026/2009 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe dieselben Vorbringen wie bei ihrem ersten Asylgesuch geltend gemacht, nämlich dass sie befürchte, von ihrem Ex-Mann verfolgt zu werden, da dieser sich seit seiner Entführung durch die LTTE an allen Tamilen rächen wolle. Das BFM habe darüber schon im Rahmen seiner Verfügung vom 19. März 1997 befunden und sei zum Schluss gekommen, dass keine begründete Furcht bestehe. Hierzu gelte es festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Sri Lanka bereits zwei Jahre von ihrem Ex-Mann getrennt gelebt habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt in Gefahr befunden habe. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin heute in grösserer Gefahr sei als damals. Bestätigt werde diese Annahme durch die Aussage der Beschwerdeführerin an der Anhörung, wonach sie ihren Ex-Mann nicht wiedersehen wolle. Im zweiten Asylgesuch seien keine neuen Tatsachen vorgebracht worden und die Beschwerdeführerin stütze sich auf hypothetische Annahmen. Die Tatsache, dass ihr Ex-Mann im Jahre 2008 bei einer Freundin nach ihr gefragt und ihre Kontaktdaten verlangt habe, könne nicht als Drohung gewertet werden. Vielmehr sei es verständlich, dass er dies als Vater und Ex-Mann wissen wolle. Die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu

D-3026/2009 ändern, bezögen sie sich doch lediglich auf Tatsachen, die das BFM nicht bestreite. Den befürchteten Drohungen durch die LTTE aufgrund ihres singhalesischen Ex-Mannes könne sich die Beschwerdeführerin durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes entziehen. Abschliessend wurde festgehalten, die Kriegswirren im Norden Sri Lankas stellten keine asylrelevante Verfolgung dar. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, mit der Begründung, sie könne sich den Behelligungen durch die LTTE mit einer Flucht in einen anderen Teil des Landes entziehen, ignoriere das BFM, dass sie gerade wegen ihrer Probleme im Süden des Landes in den Norden habe flüchten müssen. Bezeichnenderweise habe es das BFM unterlassen, diesen Punkt bei der begründeten Furcht vor einer Verfolgung in Colombo zu würdigen. So sei die singhalesische Herkunft und die Funktion ihres Ex- Mannes bei der Polizei nicht gewürdigt und sein Nachfragen vielmehr als legitimes Interesse eingestuft worden. Auch die bisher erlittene Verfolgung sei bei der Prüfung einer begründeten Furcht nicht gewürdigt worden. Dabei sei zudem von Bedeutung, dass ihr Ex-Mann in engem Kontakt mit Ministern gestanden und Leute getötet habe. Sie sei von ihm wiederholt vergewaltigt und geschlagen worden. Diese Misshandlungen stellten nicht nur einen Übergriff einer Privatperson dar, sondern vielmehr handle es sich im Zusammenhang mit der Drohung der Denunziation um eine staatliche Verfolgung. Zumindest sei aber die Schutzunwilligkeit und –unmöglichkeit der sri-lankischen Behörden festzustellen. In der heutigen Situation aufgrund seines heute geregelten Lebens (Familie und Beruf) würde ihr Ex-Mann erst recht alles daran setzen, seine ehemalige Lebenspartnerin und ihren Sohn durch eine Verhaftung unschädlich zu machen, da er befürchte ein weiteres Mal seine Arbeitsstelle und somit seine Existenz zu verlieren. 5.3 In der Beschwerdeergänzung hielt die Beschwerdeführerin zu den neuesten Entwicklungen fest, dass sich ihr Ex-Partner im April 2011 bei einer Freundin wieder nach ihr und ihrem Sohn erkundigt habe. Zum heutigen Zeitpunkt, wo die Machtbefugnisse der Polizei- und Militärbehörden in Sri Lanka noch mehr ausgebaut worden seien und der Staat die Kontrolle über das ganze Land habe, habe auch ihr Ex-Mann grössere Bewegungsfreiheit und könne sich nach Jaffna begeben, um sie vor Ort zu bedrohen, dort Land zu erwerben oder ein Geschäft zu eröffnen. Im Weiteren wiederholte sie verschiedene Punkte, die sie schon in der Beschwerde beziehungsweise in den Gesuchsvorbringen ausgeführt hatte, und verwies auf die allgemeine Situation in Sri Lanka, insbesondere von

D-3026/2009 rückkehrenden Tamilen. Zu den gefährdeten Personen gehörten insbesondere die, die verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben. Sie sei 1991 wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen bereits einmal verhaftet worden und ihr Ex-Mann, welcher als Polizist gute Verbindungen zu anderen Sicherheitskräften habe, habe bereits angedroht, sie erneut zu denunzieren, was das BFM für glaubhaft befunden habe. Auch ihr langer Aufenthalt in der Schweiz stelle eine zusätzliche Gefährdung dar, zumal sich ihr Sohn regelmässig an Demonstrationen der Tamilinnen in der Schweiz beteilige. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin zwei Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein. 5.4 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf die in der Verfügung erwähnte innerstaatliche Fluchtalternative angewiesen sei, da sich das Land seit Beendigung des bewaffneten Konfliktes im 2009 wieder unter Regierungskontrolle befinde. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich deutlich verbessert und die LTTE gälten als zerschlagen, weshalb sie für die Beschwerdeführerin keine Gefahr mehr darstellen könnten. In der Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2009 werde zudem ausgeführt, aufgrund des Alters ihres Sohnes, seiner gemischtethnischen Herkunft sowie der Tätigkeit seines Vaters für die Polizei, sei jener im Visier der Sicherheitskräfte. Dieser Gedankengang sei nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang werde in der Beschwerde ferner auf Akte C20/4 verwiesen. Dieser sei jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihres Sohnes wegen nicht eine Verfolgung befürchte, sondern vielmehr dass der Vater ihr den Sohn "wegnehmen" könne. Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen volljährig werde und somit sowieso niemandes Sorgerecht und Obhut mehr unterstehen werde. Schliesslich werde in der Beschwerdeergänzung vom 29. März 2012 angeführt, der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin habe bei der Polizei eine einflussreiche Position. Der Akte C20/5 sei aber zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine Ahnung über dessen Rang und Funktion habe. 5.5 In ihrer Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin fest, das BFM habe sich in der Replik nicht zu der drohenden Verfolgung durch ihren Ex-Mann geäussert. Betreffend ihren Sohn sei nunmehr zwar nicht mehr von einem "Wegnehmen" durch ihren Ex-Mann auszugehen, aber er könne diesen unter Druck setzen und ihn als tamilisch-singhalesischen

D-3026/2009 Mischling der Sympathie beziehungsweise Zugehörigkeit zu den LTTE beziehungsweise Nachfolgebewegungen denunzieren. Schliesslich falle auf, dass das BFM mit keinem Wort auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Sohnes eingegangen sei. Betreffend die Position ihres Ex-Mannes habe sie klar ausgeführt, dass sie erfahren habe, dass er eine einflussreiche Position innehabe. Es sei ihr objektiv nicht möglich, Kenntnis über die genaue Position zu erlangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis vom 2. April 2012 zu den Akten. 6. Die Einschätzung des BFM, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, ist zu bestätigen. Es ist nicht davon auszugehen, sie habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten. 6.1 In seiner ausführlichen Lageanalyse in BVGE 2011/24 zur Situation in Sri Lanka stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet und auch die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig hat sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. 6.2 Wie das BFM richtig ausführte, machte die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylgesuch die gleichen Gründe geltend, wie bei ihrem ersten Asylgesuch im Jahre 1997. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, das BFM habe dabei nicht berücksichtigt, dass ihr Ex-Mann inzwischen eine hohe Position bei der Polizei innehabe. Ihr Ex-Mann arbeitete allerdings bereits 1987 oder 1988 bei der Polizei und somit schon zum Zeitpunkt des ersten Asylgesuches der Beschwerdeführerin (vgl. C20/Q32), weshalb sich diesbezüglich an der Gefährdungslage wenig geändert hat. Dass er heute über eine hohe Position bei der Polizei verfügt, vermag die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht überzeugend dar-

D-3026/2009 zulegen und will sie nur vom Hörensagen wissen. Unabhängig von der Position ihres Ex-Mannes bei der Polizei kann aber die Befürchtung der Beschwerdeführerin, er könne sie aus Rache erneut der LTTE- Verbindung denunzieren, ohnehin nicht nachvollzogen werden. Ihr Ex- Mann führt inzwischen ein geregeltes Leben und hat eine eigene Familie. Dass er dieses Leben bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in Gefahr sehen könnte, ist unwahrscheinlich. Die Beziehung zur Beschwerdeführerin liegt schon 18 Jahre zurück und ist offenbar allgemein bekannt, würde er doch sonst nicht auf offener Strasse in Uniform bekleidet mit einer Freundin der Beschwerdeführerin über sie reden. Auch dass er sich in Jaffna ein Grundstück kaufen oder ein Geschäft eröffnen und sie vor Ort bedrohen könnte, scheint angesichts seines geregelten Lebens in Colombo sehr unwahrscheinlich. Dass er sich nach seiner Ex-Frau und insbesondere nach seinem Sohn erkundigt, ist wie vom BFM ausgeführt, legitim und nachvollziehbar. An der Tatsache, dass er lediglich einmal im Jahre 2008 und dann erst drei Jahre später und jeweils bei Zufallstreffen nach der Beschwerdeführerin fragte, zeigt weiter auf, dass er offenbar kein grosses Interesse daran hat, sie ausfindig zu machen. 6.3 Zu den erlittenen Übergriffen durch ihren Ex-Mann kann der Vollständigkeit halber festgestellt werden, dass das BFM diese entgegen den Ausführungen in der Beschwerde gewürdigt und richtigerweise als nicht asylrelevant qualifiziert hat, zumal die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise schon drei Jahre von ihrem Ex-Mann getrennt lebte, ohne dass er sie behelligt hätte. Damit war bereits im Zeitpunkt der Ausreise der kausale Zusammenhang zu diesen Übergriffen zerrissen. Dass es sich bei den Übergriffen, wie in der Beschwerde ausgeführt, aufgrund der Position des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin bei der Polizei um eine staatliche Verfolgung handle überzeugt im Übrigen in keiner Weise, auch wenn ihr Ex-Mann gemäss ihren – rein hypothetischen – Annahmen, in Kontakt mit Ministern gestanden und Leute getötet habe. Vielmehr handelt es sich um nicht asylrelevante Übergriffe privater Dritter, welche sie zumutbarerweise bei der Polizei hätte zur Anzeige bringen können. 6.4 Gemäss oben zitierter Rechtsprechung gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, auch heute potentiell noch zu einer Risikogruppe (vgl. a.a.O. E. 8.1). In casu liegen jedoch keine objektiven Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka heute aufgrund des Verdachts der Verbindung zu den LTTE gesucht würde. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie sei 1991 aufgrund einer Denunziation ihres Ex-Mannes wegen des Verdachts auf Verbindungen zu den

D-3026/2009 LTTE festgenommen worden. Dieses Ereignis lag schon bei ihrer Ausreise im Jahre 1996 und liegt erst recht heute, nachdem die Beschwerdeführerin 18 Jahre lang im Ausland geweilt hat, zu weit zurück, als dass es noch asylrelevant sei könnte. Gemäss ihren Angaben sei sie damals zudem sofort wieder entlassen worden, nachdem sie dem tamilischen Beamten die Situation erklärt habe. Danach konnte sie weiterhin im Norden Sri Lankas leben, ohne wieder in relevante Konflikte mit den Behörden geraten zu sein, was darauf schliessen lässt, dass seitens der srilankischen Behörden nichts gegen sie vorliegt. Es ist daher überwiegend unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin heute durch die srilankischen Behörden verfolgt würde. 6.5 Weiter laufen gemäss oben zitierter Rechtsprechung unter Umständen auch abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden (vgl. a.a.O. E. 8.4). Indes ist nicht von einer generell drohenden Gefahr für Rückkehrende aus der Schweiz auszugehen, vielmehr muss im Einzelfall eine konkrete Gefährdung vorliegen. In casu ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in einen behördlichen Verdacht geraten wäre, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben, weshalb auch diesbezüglich nicht von einer Verfolgungsgefahr im Heimatstaat auszugehen ist. Aus den angeblichen exilpolitischen Aktivitäten ihres erwachsenen Sohnes lässt sich für die Beschwerdeführerin selber keine Gefährdungslage ableiten. 6.6 Soweit die Beschwerdeführerin eine Furcht vor Verfolgung durch die LTTE geltend macht, kann eine solche aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, nachdem die LTTE im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gelten (vgl. a.a.O. E. 7.1). 6.7 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka vermögen keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin zu begründen. Inwiefern das eingereichte Arztzeugnis für das vorliegende Verfahren relevant sein soll, führte die Beschwerdeführerin nicht aus und kann auch nicht nachvollzogen werden, zumal sie ja – wie nachfolgend festgestellt – in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde.

D-3026/2009 7. Die Beschwerdeführerin erfüllt diesen Erwägungen zufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8.3 Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. April 2009 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3026/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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