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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2012 D-3024/2012

8 giugno 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,969 parole·~10 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3024/2012

Urteil v o m 8 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N (…).

D-3024/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss sein Heimatland am 26. Juli 2009 verliess und nach Aufenthalten in der Türkei, Italien und Deutschland am 14. April 2012 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er dazu am 24. April 2012 summarisch befragt wurde, dass aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt worden war, dass er am 10. August 2009 sowie 17. Oktober 2009 in Italien Asylgesuche gestellt hatte, dass ihm das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer darlegte, in Italien bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen zu haben, dass er von dort aus am 7. März 2012 nach Deutschland gereist sei, wo man ihn in Haft genommen und in der Folge im April nach Italien ausgeschafft habe, dass er nach der Ankunft wiederum zum Verlassen Italiens aufgefordert und zu einer hohen Geldbusse verurteilt worden sei, dass sein erneutes Asylgesuch von den italienischen Behörden nicht entgegengenommen worden sei und er befürchte, in sein Heimatland zurückkehren zu müssen, wo er durch Terroristen verfolgt werde, dass er aufgrund der prekären Aufenthaltsbedingungen in Italien ein Ohrenleiden bekommen habe, dass das BFM am 1. Mai 2012 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete,

D-3024/2012 dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 4. Mai 2012 Dokumente betreffend seine Aufenthalte in Italien und Deutschland einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2012 – eröffnet am 1. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz, die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit denjenigen seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und schliesslich den Erlass einer an ihn gerichteten separaten Verfügung im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers beantragte, dass auf die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-

D-3024/2012 ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers – vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen – einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme respektive Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird, dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat, dass auf die Beschwerdeanträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, demnach nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer einräumt, in Italien um Asyl nachgesucht zu haben, und dies aufgrund der Akten erstellt ist, dass die italienischen Behörden das gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ergangene Wiederaufnahmeersuchen vom 1. Mai 2012 innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO vorgesehenen Frist

D-3024/2012 unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten, dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass bei dieser Sachlage auf die Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich Datentransfers nicht einzugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland ausspricht, indem er sinngemäss geltend macht, dort drohe ihm eine völkerrechtswidrige Behandlung, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass aufgrund der Aktenlage zwar davon auszugehen ist, der vom Beschwerdeführer in Italien eingereichte erste Asylantrag sei endgültig abgewiesen worden, zumal die italienischen Behörden dem bereits von den deutschen Behörden am 9. März 2012 nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin- II-VO gestellten Gesuch um Wiederaufnahme am 12. März 2012 ausdrücklich zugestimmt hatten (vgl. A 14/8 S. 4), dass diese Umstände jedoch nicht darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer habe in Italien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines "real risk" – eine völkerrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen, noch bei objektiver Betrachtung der Akten Anlass zur Annahme besteht, er hätte eine solche in Italien in der Vergangenheit erlitten, dass nämlich keine konkreten Hinweis darauf bestehen, dem Beschwerdeführer sei in Italien kein ordentliches Asylverfahren zuteil geworden respektive die italienischen Behörden hätten sein Asylgesuch ohne hinreichende Prüfung der Asylvorbringen abgewiesen, dass der ihn betreffende Asylentscheid gemäss seinen Angaben auf Rekurs hin überprüft worden ist, was für ein ordentliches Verfahren spricht,

D-3024/2012 dass nach wie vor kein Anlass zur Annahme besteht, Italien würde sich nicht an das völkerrechtliche Refoulementverbot halten, da die nach der Wiedereinreise des Beschwerdeführers in Italien offenbar erneut ergangene Wegweisungsverfügung in Anbetracht des bereits durchgeführten Asylverfahrens noch nicht auf eine entsprechende konkrete Gefährdung hindeutet, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637- 639), dass in der Rekurseingabe der Sachverhalt aus der Sicht des Beschwerdeführers erneut dargelegt wird und stichhaltige Argumente für eine andere als vom BFM vorgenommene Einschätzung fehlen, dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Italien indes verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren generell nicht gewährleisten, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen Dublin-Rückkehrende unterstützen, dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach

D-3024/2012 dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass auch allfällig weiterhin bestehende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers in Italien abgeklärt und grundsätzlich (weiter) behandelt werden können, dass demnach auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung nach Italien sprechen, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115), dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausgeschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8), dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle-

D-3024/2012 ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3024/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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