Abtei lung IV D-3023/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 3 . August 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, angeblich Guinea, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3023/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, welcher seinen Angaben zufolge guineischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Guinea, ist, verliess sein Heimatland im Oktober 2009 in Richtung Senegal und reiste am 6. Dezember 2009 von dort sowie Mali, Tunesien, Libyen und Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 22. Dezember 2009 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______ in Guinea. Bis zur Ausreise im Oktober 2009 habe er sein Dorf nie ver lassen. Im Alter von 12 Jahren sei er auf eine Mine getreten, wodurch er den unteren Teil seines rechten Beins verloren habe. Er habe deshalb nicht regulär arbeiten können, sondern habe betteln müssen. Er habe als Behinderter nicht mehr in seinem Heimatland bleiben können. Ausserdem herrsche dort Krieg, und der Präsident lasse keine freien Wahlen zu. Er habe kein Vertrauen in sein Heimatland. Ausser dem Minenunfall sei ihm im Heimatland jedoch nichts Konkretes zugestossen. Für die Ausreise habe er seine Ersparnisse verwendet. Er sei mit seinen eigenen Identitätsdokumenten (Reisepass und Identitätskarte) ausgereist, diese seien ihm jedoch in Mailand gestohlen worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. A.d Aufgrund von Zweifeln an der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers beauftragte das BFM seine interne Fachstelle LINGUA mit der Durchführung einer Sprach- und Herkunftsanalyse; der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 8. Januar 2010 von einem LINGUA- Experten telefonisch befragt. Mit Verfügung vom 22. März 2010 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Inhalt des LINGUA-Gutachtens vom 15. März 2010 sowie zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid infolge Identitätstäuschung (Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, D-3023/2010 SR 142.31]). Diese Verfügung wurde dem BFM von der Post jedoch als "nicht abgeholt" retourniert. B. Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. April 2010 – eröffnet am 24. April 2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im LINGUA-Gutachten werde eine Herkunft aus Guinea ausgeschlossen, vielmehr stamme der Beschwerdeführer mit Sicherheit aus Nordsenegal. Während der Direktanhörung habe er ausgesagt, er habe sein Dorf vor Oktober 2009 nie verlassen. Dem LINGUA-Experten habe er dagegen erklärt, er sei im Alter von elf Jahren nach Senegal umgezogen und habe fortan dort gelebt. Im Weiteren habe er in der Anhörung angegeben, Peul sei seine Muttersprache respektive er spreche ein wenig Peul. Anlässlich des LINGUA- Interviews habe sich jedoch herausgestellt, dass er überhaupt kein Peul spreche und in Tat und Wahrheit Wolof seine Muttersprache sei. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Dorf B._______ in Guinea sei dem Experten nicht bekannt. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen auch nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben zu diesem Dorf zu machen. Er erklärte lediglich, dieses Dorf liege in der Nähe der Grenze zu Angola, was jedoch aufgrund der geographischen Gegebenheiten nicht der Realität entsprechen könne. Das vom Beschwerdeführer gesprochene Französisch sei mit Wolof-Wörtern durchwirkt, was mit Sicherheit auf eine Sozialisierung in Nordsenegal hinweise. Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht habe, weshalb auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, soweit dies angesichts der falschen Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunft überhaupt überprüft werden könne. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2010 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sinngemäss wurde zudem die Feststellung D-3023/2010 der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einräumung einer Frist zur Nachreichung eines Arztberichtes. Der Beschwerde lagen eine Medikamentendosierungskarte sowie ein Schreiben des Orthopädischen Ateliers E._______ vom 23. April 2010 (Kopien) bei. D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2010 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem eine Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten ärztlichen Zeugnisses gesetzt. Zudem teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, es werde erwogen, den relevanten Sachverhalt unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu prüfen; dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Motivsubstitution innert Frist Stellung zu nehmen. E. Mit Eingabe vom 18. Mai 2010 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur in Aussicht gestellten Motivsubstitution und reichte zudem ein ärztliches Attest von Med. Pract. G. K. vom 18. Mai 2010, eine Er klärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 17. Mai 2010 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 18. Mai 2010 (Kopien) ein. F. In der Vernehmlassung vom 1. Juni 2010 hielt die Vorinstanz voll umfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 15. Juni D-3023/2010 2010, wobei er an den gestellten Begehren festhielt und um Gutheissung seiner Beschwerde ersuchte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 sowie 105 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom D-3023/2010 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. 3.2 Der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn umfasst Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). 3.3 Der Nachweis der Täuschung über die Identität kann unter anderem auch durch eine Herkunftsanalyse der BFM-Fachstelle LINGUA erbracht werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 5 ff. S. 284 ff., EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.). 3.4 LINGUA-Analysen gelten der von der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis zufolge nicht als Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG, sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG. Derartigen Analysen ist indessen ein erhöhter Beweiswert zuzumessen, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.). D-3023/2010 4. 4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, es gehe aus den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers nicht klar hervor, ob er bis zur Einreise in die Schweiz tatsächlich immer in Guinea gelebt habe. Zwar habe er gesagt, er habe sein Dorf vor dem Oktober 2009 nie verlassen, aber es sei nicht klar, welches Dorf er damit gemeint habe. Im Weiteren verfüge der Beschwerdeführer als Analphabet über keinerlei geografische Kenntnisse. Seine Aussage, wonach Angola an Guinea angrenze, sei vor diesem Hintergrund zu relativieren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der LINGUA-Analyse aus eigener Initiative dem Experten gegenüber offen gelegt habe, dass er im Alter von 11 Jahren nach Senegal umgezogen sei und bis zu seiner Einreise in die Schweiz dort gelebt habe, zeige im Übrigen, dass der Beschwerdeführer keine Täuschung der Behörden beabsichtigt habe. Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers seien zutreffend. Hervorzuheben sei insbesondere, dass er in Senegal über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, da seine Mutter im Jahr 2005 verstorben sei und er mit Ausnahme seines alten Vaters keine weiteren Familienangehörigen habe. Insgesamt stehe nach dem Gesagten nicht fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht habe. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verweist der Beschwerdeführer auf die eingereichten Beweismittel und macht geltend, er befinde sich in einem labilen Gesundheitszustand. Er werde medikamentös behandelt und stehe unter spezialärztlicher Beobachtung. Zurzeit werde für ihn eine Prothese angefertigt. Es sei fraglich, ob er die benötigte medizinische Behandlung auch im Heimatland erhalten könnte, zumal er nicht arbeitsfähig sei und keine Unterstützung durch die Familie erwarten könnte. 4.2 Das BFM geht in seiner Vernehmlassung lediglich auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs näher ein und weist dabei darauf hin, dass der Vollzug nur dann als unzumutbar zu erachten sei, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstelle. Der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatland müsse nicht dem schweizerischen entsprechen. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer längere Zeit mit seiner Behinderung im Heimatland gelebt habe. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar. D-3023/2010 4.3 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland keine medizinische Behandlung erhalten und habe wegen seiner Behinderung unter starken Schmerzen und wiederkehrenden Entzündungen gelitten. In der Schweiz habe er nun eine Oberschenkelamputation erhalten. In Zukunft benötige er eine konsequente physiotherapeutische Behandlung sowie adäquate Schmerztherapie. Bei einem Behandlungsabbruch sei mit Komplikationen zu rechnen. Der Beschwerdeführer leide dem Arztbericht zufolge auch noch an weiteren gesundheitlichen Beschwerden. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend erfüllt ist. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die LINGUA-Analyse vom 15. März 2010 einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihr nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen ist (vgl. dazu vorstehend E. 3.4). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer ausserdem den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person offen gelegt und ihm in Anwendung von Art. 28 VwVG den wesentlichen Inhalt der Analyse zur Kenntnis gebracht, wobei ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern und Gegenbeweise zu bezeichnen (vgl. A16). 5.2 Im Rahmen der Befragung an der Empfangsstelle vom 22. Dezember 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______, Guinea, geboren worden und sei guineischer Staatsangehöriger und ethnischer Peul (Fulbe). Seine Mutter sei ebenfalls eine Peul, sein Vater ein Soussou (vgl. A1 S. 2). Im Weiteren gab er zu Protokoll, er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise im Oktober 2009 im Dorf B._______ in Guinea gelebt und habe das Dorf nie verlassen (vgl. A1 S. 1 und 2). Ausserdem brachte er vor, seine Muttersprache sei Peul, allerdings habe er nur geringe Peul-Kenntnisse (vgl. A1 S. 3). Mit Blick auf das Ergebnis der LINGUA-Analyse vom 15. März 2010 ist in Bezug auf die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers festzustellen, dass dieser entgegen seinen Ausführungen in der Erstbefragung über praktisch gar keine Peul-Kenntnisse verfügt, obwohl Peul – eine von mehreren in Guinea gesprochenen Sprachen – angeblich seine Muttersprache ist und sein Vater mit ihm immer Peul gesprochen habe (vgl. A1 S. 6). (Im Widerspruch zur Erstbefragung D-3023/2010 gab der Beschwerdeführer im LINGUA-Interview an, sein Vater sei Peul, während seine Mutter eine Soussou sei.) Er war überdies nicht imstande, auch nur ein Wort in der Sprache Soussou zu äussern. Dagegen spricht der Beschwerdeführer den Ausführungen des LINGUA-Experten zufolge perfekt Wolof, und zwar die im Norden von Senegal gebräuchliche Form; der Experte kam sogar zum Schluss, es müsse sich dabei um die tatsächliche Muttersprache des Beschwerdeführers handeln. In der Erstbefragung erwähnte der Beschwerdeführer Senegal lediglich im Rahmen der Schilderung des Reiseweges, indem er geltend machte, er habe sein Heimatland Guinea im Oktober 2009 in Richtung Senegal verlassen (vgl. A1 S. 6). Anlässlich des LINGUA-Interviews brachte er dagegen vor, er sei im Alter von elf Jahren zusammen mit seinen Eltern von B._______, Guinea, nach F._______, Senegal, umgezogen. Fünf Jahre später (d.h. ungefähr mit 16 Jahren) sei er nochmals für ein Jahr nach B._______ zurückgekehrt und habe dort bei der Familie eines verstorbenen Freundes gelebt. Dieser nachträglich geltend gemachte Umzug nach Senegal vermag jedoch die offensichtlich fehlende Sprachkompetenz in Peul respektive die im Gegensatz dazu ausgezeichneten Wolof- Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht zu erklären. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer nur bis zum elften Lebensjahr (sowie später noch ein Jahr lang) in Guinea gelebt hätte, ist davon auszugehen, dass er sich in seiner angeblichen Muttersprache Peul besser verständigen könnte, zumal sein Vater wie erwähnt immer mit ihm Peul sprach, er in B._______ angeblich zwei Jahre die Schule besuchte und anschliessend als Schmied arbeitete. Andererseits ist es kaum denkbar, dass ein elfjähriger Neuzuzüger in Senegal mit Peul-/Soussou-Eltern, welcher eigenen Angaben zufolge grösste Mühe bekundet, Sprachen zu lernen (vgl. A1 S. 6), die ihm zuvor fremde Sprache Wolof ohne in Senegal eine Schule zu besuchen derart perfekt lernt, dass er als Erwachsener von einem Muttersprachler nicht mehr zu unterscheiden ist. Aufgrund des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als erste Sprache beziehungsweise Muttersprache Wolof gelernt hat, und zwar (gemäss LINGUA-Analyse) diejenige Variante des Wolof, welche im Norden von Senegal gesprochen wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Guinea geboren und bis zu seiner Ausreise in die Schweiz (vgl. Erstbefragung) respektive bis zum elften Lebensjahr (vgl. LINGUA-Bericht) dort aufgewachsen sei, ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft. D-3023/2010 Für die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht im Weiteren auch die Tatsache, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Französisch den Ausführungen des LINGUA-Experten zufolge derjenigen Abwandlung von Französisch entspricht, wie sie von ungebildeten Senegalesen gesprochen wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zwar den guineischen Präsidenten korrekt benennen, im Übrigen jedoch nur sehr spärliche Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsort B._______ respektive seinem angeblichen Heimatland Guinea machen konnte. Er kannte weder die Hauptstadt von Guinea, noch konnte er sagen, in welcher Region Guineas B._______ liegt. Er erklärte, dieses Dorf liege an der Grenze zu Angola und bestand auf dieser Aussage auch nachdem ihm vorgehalten wurde, Guinea habe keine gemeinsame Grenze mit Angola (vgl. A1 S. 2). Anlässlich des LINGUA-Interviews nannte er zwar den Namen Koundara (eine Präfektur in der guineischen Region Boké), konnte aber keine Dörfer oder Städte in der Umgebung seines angeblichen Heimatdorfes B._______ benennen. Seine weiteren Angaben zu B._______ (es gebe dort einen Markt, zwei Moscheen und keine Elektrizität) sind derart unspezifisch, dass sie nicht als Indiz für seine Herkunft aus Guinea gewertet werden können. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich die elf ersten Lebensjahre (sowie später noch ein Jahr) in B._______, Guinea, verbracht, müsste er zweifellos mehr und genauere Kenntnisse über sein angebliches Heimatdorf B._______ respektive sein Heimatland Guinea haben, zumal er angeblich dort zur Schule ging, als Schmied arbeitete und sich dort – zusammen mit seinen Eltern – in einem sozialen Umfeld bewegte. Der Einwand in der Beschwerde, er sei Analphabet, vermag die krassen Wissenslücken betreffend seinen angeblichen Heimatstaat offensichtlich nicht zu erklären; denn die Kenntnisse über das eigene geographische Umfeld werden in der Regel nicht auf schriftlichem Weg erworben, sondern beruhen auf mündlichen Informationen, welche zwanglos aus natürlichen sozialen Interaktionen gewonnen werden. 5.3 Der LINGUA-Experte kam in seinem Bericht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit im Norden von Senegal hauptsozialisiert worden. Gestützt auf diese Einschätzung sowie mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bis im Oktober 2009 (vgl. Erstbefragung) respektive die ersten elf Lebensjahre sowie später noch einmal ein Jahr (vgl. LINGUA-Bericht) in Guinea gelebt habe, als tatsachenwidrig D-3023/2010 zu erachten; eine guineische Herkunft ist damit mit Sicherheit auszuschliessen. Da der Beschwerdeführer gleichzeitig geltend macht, Guinea sei sein Heimatstaat, kann daraus geschlossen werden, dass die Täuschung über den Ort seiner Sozialisation vorliegend mit einer Täuschung über die Staatsangehörigkeit – einem Identitätsmerkmal gemäss Art. 1 AsylV 1 – einhergeht. Somit hat der Beschwerdeführer die Asylbehörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über seine Identität getäuscht. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall von einer mit genügender Sicherheit feststehenden Identitätstäuschung auszugehen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a; 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.). An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da nach dem Gesagten bereits der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt ist, erübrigt es sich, den Sachverhalt alternativ unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu prüfen. Der Anwendung dieses Tatbestandes steht im Übrigen ohnehin die Tatsache entgegen, dass mit dem Beschwerdeführer keine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt worden ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). D-3023/2010 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). Grundsätzlich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG ist. Allerdings findet diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Bei fehlenden oder falschen Angaben zur Herkunft sind die Behörden nicht gehalten, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in möglichen Heimatstaaten zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). 7.1 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, er stamme aus Guinea, für diese Behauptung indessen keinerlei Beweismittel, namentlich keine Identitätsdokumente, zu den Akten reichte. Gleichzeitig kam ein Experte der Fachstelle LINGUA nach einem Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer zum Schluss, dieser sei mit Sicherheit in Senegal hauptsozialisiert worden. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist damit ohne weiteres als zulässig und zumutbar zu erachten. 7.2 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG) trotzdem noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über Verwandte verfügt (anlässlich der Befragung erwähnte er seinen Vater sowie einen Onkel; vgl. A1 S. 3), welche ihn bei Bedarf unterstützen könnten. Da es ihm zudem im Heimatland eigenen Angaben zufolge trotz seiner Behinderung möglich war, durch Betteltätigkeit nicht nur seinen Lebensunterhalt zu be- D-3023/2010 streiten, sondern ausserdem genügend Geld zu sparen, um sich die Reise in die Schweiz zu finanzieren (vgl. A1 S. 7), ist eine Rückkehr ins Heimatland auch mit Blick auf sein wirtschaft liches Auskommen als zumutbar zu erachten, zumal sich seine wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit im Heimatland dank der in der Schweiz erhaltenen Bein prothese im heutigen Zeitpunkt besser darstellen dürfte als vor seiner Ausreise. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene vorgebrachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser vor der Einreise in die Schweiz jahrelang mit den vorbestandenen gesundheitlichen Problemen (Status nach Oberschenkelamputation, Phantomschmerz, Hypertonie, Herzbeschwerden und Atemnot; vgl. das Arztzeugnis von Med. pract. G. K. vom 18. Mai 2010) im Heimatstaat gelebt hat, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr ins Heimatland keine konkrete und ernsthafte, unmittelbare Gesundheitsgefährdung bewirken würde, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in der Schweiz medizinisch behandelt wurde. Es steht dem Beschwerdeführer frei, allenfalls medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen. 7.3 Der Vollzug in den Heimatstaat der Wegweisung ist im Weiteren ohne weiteres möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber D-3023/2010 aufgrund der Aktenlage (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 18. Mai 2010) von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3023/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 15