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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2009 D-3020/2009

14 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,666 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. M...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3020/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . M a i 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3020/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 12. April 2009 auf dem Luftweg und gelangte nach einem Zwischenhalt in B._______ am 15. April 2009 in den Transitbereich des Flughafens C._______, wo er am 16. April 2009 um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag – eröffnet ebenfalls am 16. April 2009 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. B. Am 19. April 2009 erfolgte die Kurzbefragung durch die Flughafenpolizei und am 23. April 2009 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, in D._______ geboren und in E._______ aufgewachsen. Von (...) bis (...) und von (...) bis (...) habe er in Colombo gelebt. Er sei zusammen mit seiner Familie im Jahre (...) nach E._______ zurückgekehrt, um dort ein eigenes Geschäft zu eröffnen. Anfangs Oktober 2008 sei er von der Armee verhaftet worden und man habe ihm vorgeworfen, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt beziehungsweise mit dieser zusammengearbeitet zu haben. Er sei während etwa 15 Tagen festgehalten und bei den Verhören geschlagen worden. Nach seiner Freilassung sei er zwar zunächst nach Hause gegangen, aus Angst vor weiteren Verhaftungen habe er sich daraufhin zunächst bei seiner Schwester in F._______ und sodann an verschiedenen anderen Orten versteckt. Am 28. Oktober 2008 sei er von Soldaten zu Hause gesucht worden, dabei hätten diese seinen Mitarbeiter, der sich zufällig dort aufgehalten habe, erschossen. Im März 2009 habe sein Vater schliesslich für ihn die Reise nach Colombo und hernach die Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer trug bei seiner (versuchten) Einreise einen Reisepass auf sich, bei dessen Prüfung keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt wurden. Zudem gingen bei der Flughafenpolizei D-3020/2009 am 29. April 2009 (Zustellung per Aramex) eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde sowie eine Heiratsurkunde (mit Übersetzung in Englisch) ein, welche der Kantonspolizei C._______ zur Prüfung übermittelt wurden. Bei sämtlichen Dokumenten konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden, wobei die Echtheit der Geburts- wie auch der Heiratsurkunde mangels authentischen Vergleichsmaterials nicht abschliessend beurteilt werden konnte. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 – gleichentags eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Mai 2009 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit Bezug auf den Vollzug der Wegweisung, es sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, unter Rückweisung der Sache zur genaueren Abklärung im Sinne von Art. 41 AsylG an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. D-3020/2009 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 5. Mai 2009) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit entsprechend dem Rechtsbegehren, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, D-3020/2009 so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. D-3020/2009 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 Das Bundesamt hielt in der angefochtenen Verfügung fest, im Lichte der allgemeinen Situation in Sri Lanka sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordosten Sri Lankas nicht zumutbar. Die Hauptstadt Colombo befinde sich hingegen nicht im Krisengebiet und es bestehe dort keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie neun Jahre in Colombo verbracht, sein Vater sogar 15 Jahre. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe Verwandte in Colombo und die Hochzeit sei auch dort zelebriert worden. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Colombo auf ein breites soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Grundausbildung und berufliche Erfahrung als (...), was es ihm ermögliche, für sich und seine Familie zu sorgen. D-3020/2009 Schliesslich sei aufgrund der unsubstanziierten Aussagen davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr im Norden Sri Lankas aufgehalten habe. Insgesamt sei die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zumutbar zu erachten. 4.3.2 In der Beschwerdeschrift wird zunächst auf die rechtlichen Grundlagen des Wegweisungsvollzuges sowie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu verwiesen. Sodann wird dargelegt, dass im Falle des Beschwerdeführers – angesichts seiner Schilderungen im Asylverfahren – die Voraussetzungen für den Vollzug der Wegweisung nicht erfüllt seien. Er habe im Grossraum Colombo keine Chance, sich eine Existenz aufzubauen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM davon ausgehe, der Beschwerdeführer verfüge in Colombo über ein tragfähiges Beziehungsnetz. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in seinem Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) – worauf in der Beschwerdeschrift verwiesen wird – zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E. 7.6.1). 4.3.4 Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers wird von der Vorinstanz nicht bezweifelt und für das Bundesverwaltungsgericht D-3020/2009 besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Das Bundesamt hat sodann im Rahmen der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, aus welchen Gründen an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise der Glaubhaftigkeit von dessen Angaben zu zweifeln ist. Diese Überlegungen werden vom Beschwerdeführer nicht angefochten und der Beschwerdeschrift lassen sich diesbezüglich auch keine Einwendungen entnehmen. Indem lediglich die Sachdarstellung des Beschwerdeführers übernommen wird, lässt sich die überzeugende Argumentation des Bundesamtes nicht entkräften. Es ist deshalb mit der Vorinstanz auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr im Norden Sri Lankas aufgehalten hat. Verschiedene Indizien weisen vielmehr auf einen Aufenthalt zumindest im Grossraum Colombo hin. Zunächst ist der vom Beschwerdeführer selber geschilderte mehrjährige Aufenthalt in Colombo ([...] und [...]) zu beachten. Weiter hielt sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits vor der Heirat offenbar bei ihren Verwandten in Colombo auf, auch die Hochzeit fand in Colombo statt (vgl. A13/17 S. 4). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reise von G._______ nach Colombo (A13/17 S. 10 f.) vermögen ebenso wenig zu überzeugen wie seine vagen Aussagen zur Situation in Jaffna (A13/17 S. 14). Zudem deutet der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine Identitätskarte, sondern auch seine Geburts- sowie Heiratsurkunde in kürzester Zeit zu beschaffen vermochte, nicht auf fehlende Verbundenheit und Vertrautheit zu jener Person hin, welche ihm diese Dokumente nachschickte und wo er diese zurückgelassen hatte, wovon auch in der Beschwerdeschrift ausgegangen wird. Massgeblich für die Annahme der geforderten Unterstützungsmöglichkeit bei der Rückkehr ist sodann, dass der Beschwerdeführer über eine Ansprechperson verfügt, die ihn bei der Suche nach Wohnung und Arbeit unterstützen kann. Dass der Beschwerdeführer über solche Ansprechpersonen in Colombo oder zumindest im Grossraum Colombo verfügt, unterliegt nach dem vorstehend Gesagten keinen ernsthaften Zweifeln. Eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers ist im Weiteren nicht anzunehmen, nachdem seine Asylgründe als nicht glaubhaft zu erachten sind und er selber angibt, nie politisch aktiv gewesen zu sein. Insgesamt ist es dem – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführer, der über Erfahrungen im Erwerbsleben (Führen eines eigenen Geschäftes) verfügt, zuzumuten, in den Grossraum D-3020/2009 Colombo zurückzukehren, wo er über ein ausreichend tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. 4.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, soweit überhaupt notwendig, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit – unabhängig von einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-3020/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, OPC (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...]) - die Flughafenpolizei C._______, Grenzpolizeiliche Massnahmen/Asyl (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10

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