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Bundesverwaltungsgericht 13.10.2020 D-3018/2020

13 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,604 parole·~18 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3018/2020

Urteil v o m 1 3 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2020 / N (…).

D-3018/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. September 2018 in der Schweiz um Asyl. Am 18. September 2018 wurde er vom SEM zur Person und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 3. Januar 2019 statt. A.b Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, Provinz D._______, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei bis im Jahr (…) zur Schule gegangen und habe danach als (…) auf dem Bau gearbeitet. Das Haus seiner Eltern sei im Jahr (…) teilweise zerstört worden, damit die Regierung eine (…) habe bauen können. Deshalb habe er mit seiner Familie (…) Monate bei seinem (…) väterlicherseits leben müssen. Im Gegensatz zu anderen privilegierten Personen habe seine Familie keine Kompensation durch den Staat erhalten. Aufgrund dieser Ungerechtigkeit habe er die (…) ([…]) kritisiert und zusammen mit (…) Kollegen an Propaganda- Aktivitäten der Partei (…) (kurdisch: […]) teilgenommen. So habe er gegen Entgelt Flugblätter verteilt und bei Wahlen die Plakate der (…) ([…]) abgerissen. Er sei offizielles Mitglied gewesen (gemäss BzP) beziehungsweise sei er nicht Parteimitglied gewesen (gemäss Anhörung). Schliesslich sei er durch Anhänger der (…) im Sommer (…) beziehungsweise anfangs (…) beziehungsweise (…) festgenommen und (…) Tage lang inhaftiert worden. Während der Haft sei er über seine Beweggründe befragt und belästigt worden. Nach der Freilassung habe er die Aktivitäten zugunsten der (…) - Partei wiederaufgenommen, wobei er unter Beobachtung der (…) gestanden sei. In der Folge sei einer seiner Kollegen durch die Behörden verhaftet worden. Dem Kollegen seien Fragen über ihn (Beschwerdeführer) gestellt worden. Sein Kollege habe ihn nach dessen Freilassung benachrichtigt, dass er (Beschwerdeführer) gesucht werde. Daraufhin habe er sich versteckt gehalten und sei schliesslich mit (…) Kollegen nach D._______ gegangen, wo ihnen ein durch die E._______ ausgestelltes Visum erteilt worden sei. Einige Tage später, am (…), habe er die F._______ legal mit seinem Reisepass über den Flughafen von G._______ in Richtung H._______ verlassen. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. Mai 2020 – eröffnet am 13. Mai 2020 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,

D-3018/2020 lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 10. Juni 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und er sei ergänzend zu den Asylgründen anzuhören. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung einstweilen zu stoppen und das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache zu führen. Der Eingabe lagen den Angaben nach Fotos des Elternhauses und ein undatiertes Bestätigungsschreiben der (…)-Partei in Kopie bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2020 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-3018/2020 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt. 2.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung und der Untersuchungspflicht. Er macht geltend, er sei von seinen Erlebnissen traumatisiert. Er habe sich bei den Anhörungen nicht von seinen Ängsten befreien können und Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht

D-3018/2020 uneingeschränkt, er findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG, vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 4.3 Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle liefert keine Anhaltspunkte, welche an der Verwertbarkeit derselben ernsthafte Zweifel aufkommen lassen würden. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung an, gesund zu sein (vgl. SEM act. A8 Ziff. 8.02; A16 F3 f.). Auch machte er zu keinem Zeitpunkt geltend, seine gesundheitliche Situation hätte ihn daran gehindert, seine Asylgründe vollständig und korrekt darzulegen. Aus seinem Anhörungsprotokoll sind denn auch keine solche Probleme erkennbar. Aus der Anhörung, welche in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, ergibt sich, dass die in freier Erzählform vorgetragenen Asylgründe durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurden. Der Beschwerdeführer führte am Schluss der Anhörung selber an, alles gesagt zu haben und bestätigte schliesslich die Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift (vgl. act. A16 F110 und S. 14). Weiter liegt es im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG am Beschwerdeführer, über seinen Gesundheitszustand zu informieren und allfällige Arztberichte zu den Akten zu geben, was hier nicht geschehen ist. Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, seine gesamten Asylgründe umfassend darzulegen. Angesichts seiner Mitwirkungspflicht und der dargelegten Sachlage war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ihn dazu noch weitergehend zu befragen oder zusätzliche medizinische Abklärungen zu treffen. Bezeichnenderweise wurden sodann auch durch die Hilfswerkvertretung, welcher es obliegt, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs bei der Anhörung zu beobachten, keine entsprechenden Beanstandungen festgehalten (vgl. SEM act. A16 S. 15). Unter diesen Umständen können die Protokolle der BzP und der Anhörung dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. Die Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 4.4 Der Antrag auf ergänzende Anhörung zu den Asylgründen ist aus den vorstehend dargelegten Gründen ebenfalls abzuweisen.

D-3018/2020 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine (…)tägige Inhaftierung in der Anhörung äusserst widersprüchlich ausgesagt und angegeben, dies sei im Sommer (…) beziehungsweise anfangs (…) beziehungsweise kurz vor seiner Ausreise gewesen. Solche Unterschiede liessen sich nicht durch Versäumnisse seinerseits erklären, da es sich um ein sehr aktuelles Ereignis handle, das ein wesentliches Element seiner Asylgründe darstelle. Weiter würden seine Aussagen betreffend den Aufenthaltsort nach der Freilassung voneinander abweichen und seine korrigierenden Erklärungen hierzu seien nicht überzeugend, da ihm bei der Anhörung klare und präzise Fragen gestellt worden seien. Zudem habe er im Rahmen seiner freien Erzählung ausdrücklich erklärt, dass sein Kollege nach seinem Versteck gefragt worden sei, was bedeute, dass er bereits vor der Verhaftung des Kollegen

D-3018/2020 im Untergrund gelebt habe. Weiter habe er an der Anhörung ausgeführt, (…)- oder (…)mal durch die Behörden bei sich zu Hause gesucht worden zu sein, was er an der BzP nicht vorgebracht habe und lediglich erwähnt habe, durch die Behörden beobachtet worden zu sein. An der BzP habe er sich als offizielles Mitglied der (…)-Partei ausgegeben. An der Anhörung habe er hingegen verneint, ein offizielles Mitglied zu sein. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass der angebliche Kollege, welcher zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden sei, (…) oder (…) Stunden nach dessen Verhaftung bereits wieder freigelassen worden wäre, ohne dass die Behörden den Beschwerdeführer abgefangen hätten und scheinbar immer noch auf der Suche nach ihm gewesen seien. Schliesslich habe er sich mit seinen Kollegen in D._______ ein Visum ausstellen lassen und das (…) I._______ verlassen können, was nicht logisch sei, wenn er behaupteterweise von den kurdischen Behörden gesucht worden wäre. Seine Erklärungen in Bezug auf die Schritte, die er angeblich für den Erhalt des Visums unternommen habe, hätten sich besonders vage und inhaltsleer erwiesen, was darauf schliessen lasse, dass er das Land unter anderen als den von ihm beschriebenen Umständen verlassen habe. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, er habe glaubhaft dargelegt, in seiner Heimat aufgrund seiner Tätigkeit für die kurdische Oppositionspartei (…) grossen Gefahren ausgesetzt gewesen und bereits einmal inhaftiert sowie bedingt entlassen worden zu sein. In seinem Heimatland drohe ihm eine Gefängnisstrafe wegen Wiederaufnahme der regierungsfeindlichen Aktivitäten. Deshalb sei er weiterhin an Leib und Leben gefährdet und grosser Gefahr ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Er habe um sein Leben bangen müssen und sehr grosse Angst verspürt. Seit der ersten Verhaftung gelte er als vorbestraft. Regierungsfeindliche Haltungen und Aktivitäten würden nicht geduldet. Deshalb würden die Gegner gewaltsam zum Schweigen gebracht. Die virtuelle Praxis der Vorinstanz führe bei den Beurteilungen der Asylgesuche und Qualifizierung der Tatsachen und der Aussagen oft zu falschen Einschätzungen und Entscheiden. Sie habe sein Asylvorbringen und seine persönliche Situation falsch beurteilt. Die Teilzerstörung des Familienhauses, seine Tätigkeit für die (…)-Partei sowie seine Festnahme aufgrund dieser Tätigkeit könnten nicht in Abrede gestellt werden. Der Bestätigung der (…)-Partei könne seine politische Zugehörigkeit entnommen werden. Das Original samt Übersetzung und Unterlagen, welche seine Verhaftung belegen würden, werde er nach Erhalt umgehend einreichen.

D-3018/2020 Die Parteibehörden hätten damit gerechnet, dass er das Land durch den Grenzübergang beziehungsweise das Zollamt J._______ verliesse, weil das am nächsten bei C._______ liege. Deshalb habe er sich in der Provinz D._______ einen Pass und ein Visum ausstellen lassen und sei über den Flughafen G._______ ausgereist. Bei der Ausreise sei er noch nicht landesweit zur Haft ausgeschrieben gewesen. 7. 7.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der Beschwerde wird nicht näher auf die Argumentation der Vorinstanz eingegangen, vielmehr erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen in der Wiederholung, weiterhin an Leib und Leben bedroht zu sein und glaubhaft ausgesagt zu haben, sowie in einer nicht weiter begründeten Kritik betreffend die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer vermag auch mit den allgemeinen Ausführungen zum Glaubhaftmachen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist namentlich festzuhalten, dass er mit den nicht näher substantiierten Behauptungen, er habe anlässlich der Anhörung glaubhaft dargelegt, in seiner Heimat aufgrund der Tätigkeit für die kurdische Oppositionspartei (…) grossen Gefahren ausgesetzt gewesen, bereits einmal inhaftiert und bedingt entlassen worden zu sein (vgl. Beschwerde, Art. 2, S. 3), die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht auszuräumen vermag. Wie die Vorinstanz betreffend die widersprüchlichen Ausführungen zum Zeitpunkt der Inhaftierung und zum Aufenthaltsort nach seiner Freilassung sowie zur nicht nachvollziehbaren Freilassung seines Kollegen durch die Behörden trotz Suche nach ihm zutreffend ausgeführt hat, wäre von diesem zu erwarten gewesen, dass er – namentlich auf entsprechende Nachfragen hin – präzis und subjektiv geprägt über das Geschehene und seine Gedankengänge hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Der Beschwerdeführer wich indessen auf Nachfrage bewusst aus oder machte Erinnerungslücken geltend (vgl. SEM act. A16 F61, F64 und F71). Ein Asylbewerber hat grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Deshalb darf von ihm – so auch hier – die wiederholte übereinstimmende Erwähnung der wesentlichen Fluchtgründe erwartet werden, zumal es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen, so insbesondere zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung oder zu seinem Aufenthaltsort nach seiner Frei-

D-3018/2020 lassung, um einschneidende Ereignisse handelt, welche vorliegend angeblich auch zur Ausreise geführt haben und deshalb erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Der Beschwerdeführer vermag auch aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Fotos zeigen angeblich das zerstörte Elternhaus infolge des geplanten (…)baus und beziehen sich damit auf einen nicht asylrelevanten Sachverhalt. Die eingereichte Kopie eines Bestätigungsschreibens seiner angeblichen Zugehörigkeit zur (…)-Partei scheint seine an der BzP ausgeführte Version zu stützen, Parteimitglied zu sein, sie löst indessen nicht den Widerspruch zu den Angaben bei der Anhörung auf, wonach er eine Parteimitgliedschaft ausdrücklich verneint hatte (vgl. SEM act. A8 Ziff. 7.01; A16 F80), weshalb der Beweiswert der Parteibestätigung als äusserst gering zu erachten ist. Kommt hinzu, dass sich aus einer Parteibestätigung ohnehin nicht ohne Weiteres eine asylrelevante Verfolgung ableiten lässt. Die Nachreichung des Originals der Parteibestätigung braucht daher nicht abgewartet zu werden (vgl. antizipierte Beweiswürdigung: BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). In Ermangelung weiterer relevanter Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dementsprechenden Erörterungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, die insgesamt nicht zu beanstanden sind. 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-3018/2020 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, blieb unbegründet. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak respektive im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 [als Referenzurteil publiziert], m.w.H.). Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund

D-3018/2020 von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Suleimaniya und Halabja keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Die Zumutbarkeit des Vollzugs ist im Einzelfall zu prüfen (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf C._______ in der Provinz D._______ gelebt (vgl. SEM act. A8 Ziff. 2.02; A16 F25). Dort hat er zahlreiche Verwandte, so seine Eltern, seine (…) Geschwister sowie (…) Onkel und Tanten (vgl. SEM act. A8 Ziff. 3.01; A16, F33 ff.). Er verfügt in seiner Heimatregion somit über ein Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er bei seiner Rückkehr nötigenfalls zählen kann. Zudem hat der junge und gesunde Beschwerdeführer (…) Jahre die Schule besucht und bereits während der Schulferien aber auch daraufhin als (…) auf dem Bau gearbeitet (vgl. SEM act. A16 F44 f.). Demnach ist davon auszugehen, dass er sich im Nordirak nicht nur sozial, sondern auch wirtschaftlich wieder integrieren kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-3018/2020 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3018/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

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