Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.05.2015 D-3018/2015

22 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,353 parole·~7 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3018/2015/pjn

Urteil v o m 2 2 . M a i 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist / Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (…).

D-3018/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2015 – eröffnet am 25. März 2015 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2015 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Rekurs erhob, dass er mittels vorformulierter Rechtsbegehren unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit Asylgewährung beantragte, dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ersuchte, dass er in seiner Eingabe sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG stellte, dass er in diesem Zusammenhang festhielt, die Beschwerde erst nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist eingereicht zu haben, weil er bei deren Abfassung auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen gewesen sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat,

D-3018/2015 dass die angefochtene Verfügung am 25. März 2015 rechtsgültig eröffnet wurde, die 30-tägige Beschwerdefrist am 24. April 2015 ablief und nicht gewahrt wurde, weshalb die vom Beschwerdeführer eingeräumte Verspätung offensichtlich ist, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern als Spruchgremium entscheiden und diese Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG, da diese nicht unter die explizit in Art. 111, namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass aufgrund der Sachlage davon auszugehen ist, das vorgebrachte Hindernis sei spätestens mit der Beschwerdeerhebung vom 11. Mai 2015 weggefallen, dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 23. März 2015) nachgeholt hat, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER et al. [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),

D-3018/2015 dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen VO- GEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 227 ff.), dass das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung als materiell unbegründet zu qualifizieren ist, da die Fristversäumnis nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Akten bereits am 25. März 2015 eine Rechtsvertretung mandatierte und beim SEM um Akteneinsicht ersuchen liess, was auf seine Kenntnis der gebotenen Fristwahrung hindeutet, dass das SEM die Akten am 27. März 2015 der erwähnten Rechtsvertretung postalisch übermittelte und diese in der Folge bis zum heutigen Datum davon absah, eine den Beschwerdeführer betreffende Eingabe beim Gericht zu machen, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 11. Mai 2015 nicht geltend macht, er habe auf eine Beschwerdeerhebung der Vertretung vertraut,

D-3018/2015 dass er sich das Verhalten beziehungsweise das Handeln und Unterlassen der von ihm beauftragen Rechtsvertretung zudem ohnehin anrechnen lassen müsste, dass im Fristwiederherstellungsgesuch nicht ausreichend dargelegt wird, inwiefern der Beschwerdeführer unverschuldet daran gehindert worden wäre, fristgerecht Beschwerde zu erheben, dass seine Aussage, bei deren Abfassung auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen gewesen zu sein, zwar zutreffen mag, aber die Verspätung beziehungsweise Untätigkeit nach dem Gesagten nicht hinreichend erklärt, dass vielmehr ein Handeln innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist auch bei Bedarf der Hilfe durch Dritte zumutbar und möglich gewesen wäre, dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die das Versäumnis als unverschuldet erkennen liessen, sondern vielmehr die Nachlässigkeit des Beschwerdeführers im Vordergrund steht, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass nach Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs auf die Beschwerde vom 11. Mai 2015 nicht einzutreten ist, dass das Verfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die übrigen Verfahrensanträge als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist, da zum Einen die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG lediglich behauptet und nicht nachgewiesen ist, und ausserdem von der Aussichtslosigkeit der Begehren auszugehen ist, dass demzufolge auch das Gesuch im Sinne von 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-3018/2015 (Dispositiv nächste Seite)

D-3018/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde vom 11. Mai 2015 wird nicht eingetreten. 3. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-3018/2015 — Bundesverwaltungsgericht 22.05.2015 D-3018/2015 — Swissrulings