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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2007 D-3013/2007

4 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,561 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 23. April 2007 i.S. Nichteintreten a...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3013/2007 Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 26 90 Fax +41 058 705 29 80 www.Bundesverwaltungsgericht.ch {T 0/2} Geschäfts-Nr. D-3013/2007 Urteil vom 4. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Hans Schürch, Thomas Wespi und Gerichtsschreiber Daniel Merkli A._______ Russland, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (....) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2007 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 5. April 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen im Wesentlichen angab, wegen der georgischen Ethnie seines Vaters zwischen Mai und September beziehungsweise Dezember 2006 von der russischen Polizei mehrmals behelligt und schliesslich zum Verlassen des Landes aufgefordert worden zu sein, dass er im Dezember 2006 seinen Heimatstaat verlassen und sich einige Zeit in der Ukraine aufgehalten habe, indessen auch dort von der Polizei kurzzeitig festgenommen worden sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass er beim Verlassen von Kiew seinen Reisepass dem Schlepper übergeben habe (vgl. A1, S. 3) und versteckt in einem Autobus durch ihm unbekannte Länder und ohne kontrolliert zu werden, in die Schweiz gelangt sei (vgl. A5, S. 2 und 3), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangszentrum Kreuzlingen bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente einreichte mit der Begründung, der Schlepper habe ihm den Reisepass nicht zurückgegeben (vgl. A1, S. 3) und seinen internen Pass habe er Zuhause gelassen, welcher von seiner Mutter nicht gefunden worden sei (vgl. A5, S. 2), dass das BFM mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 23. April 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG)

3 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert, der Schlepper habe ihm den Reisepass nicht zurückgegeben (vgl. A1, S. 3) und seinen internen Pass habe er Zuhause gelassen, welcher von seiner Mutter nicht gefunden worden sei (vgl. A5, S. 2), auffallend ausweichend ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen, dass angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen die Angaben des Beschwerdeführers, er sei versteckt in einem Autobus durch ihm unbekannte Länder und ohne kontrolliert zu werden, in die Schweiz gelangt (vgl.

4 A5, S. 2 und 3), als nicht realistisch und auffallend unbestimmt erscheinen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen, wegen der georgischen Ethnie seines Vaters zwischen Mai und September beziehungsweise Dezember 2006 von der russischen Polizei mehrmals behelligt und schliesslich zum Verlassen des Landes aufgefordert worden zu sein, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der angeblichen Verhaftungen und deren Begleitumstände klar widersprüchlich ausgefallen sind und daher als offensichtlich nicht glaubhaft zu erachten sind, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass auch keine näheren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass die Argumente in der Beschwerdeschrift, welche sich in blossen allgemeinen Ausführungen und Behauptungen erschöpfen, nicht geeignet sind, die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz zu widerlegen, dass es hinsichtlich der entsprechenden Kritik in der Beschwerdeschrift festzuhalten gilt, dass die fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108a AsylG nach dem gesetzgeberischen Willen zwar kurz bemessen ist, als solche und abstrakt besehen aber nicht dem in Art. 13 EMRK geschützten Recht auf eine wirksame Beschwerde entgegensteht, da sie nach Arbeitstagen berechnet wird und die sich prima vista präsentierende Kürze der Frist durch verschieden andere, einer rekursführenden Person entgegenkommende Umstände relativiert wird (vgl. im Einzelnen Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2004 Nr. 25, Erw. 3c), dass der Beschwerdeführer die fünftägige Beschwerdefrist einhalten konnte, mithin im vorliegenden Fall eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht festgestellt werden kann, dass zudem kein Anlass besteht, die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung abzuwarten, da die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügt, die Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist und mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen ist, die vom Beschwerdeführer angekündigten weiteren Ausführungen könnten potenziell eine andere Beurteilung seiner Asylvorbringen herbeiführen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen

5 Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des jungen, ledigen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers, welcher im Heimatstaat über berufliche Erfahrungen als Hilfsarbeiter und ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, sprechen würden, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich - sofern nicht bereits vorhanden bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapieren zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser jedoch in seiner Beschwerdeschrift um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hat, dass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, auf Gesuch davon befreit wird, Verfahrenskosten zu bezahlen, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass somit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- in Anwendung von

6 Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-- , werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. (...) - (...) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand am:

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