Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3012/2017
Urteil v o m 2 5 . Oktober 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2017 / N (…).
D-3012/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsbürgerin tigrinischer Ethnie, gelangte am 20. Mai 2015 über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. Juni 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 17. Juni 2016 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester im gleichen Haushalt in C._______ (D._______) gelebt. Sein Vater sei verstorben, als er noch ein Kind gewesen sei. In C._______ habe er die Schule bis zur (…). Klasse besucht. Die (…). bis zur (…). Klasse habe er in E._______ absolviert. Er habe am (…) die Schule abgebrochen, noch bevor er mit der (…). Klasse angefangen habe. Da er nicht habe dasselbe Schicksal wie sein Bruder erleiden wollen, der mit der (…). Runde in den Militärdienst eingezogen worden sei, und auch um die Familie finanziell zu unterstützen, habe er sich danach in der Wildnis versteckt gehalten und als (…) gearbeitet. Dort sei es ständig zu Razzien gekommen. Dabei hätten die Soldaten den Leuten die Ausrüstungen weggenommen, die erwachsenen Männer dem Militär zugeführt und Frauen und Kinder vertrieben. Da man nie im Voraus gewusst habe, wann die Soldaten erscheinen würden, habe man ständig aufpassen müssen. Er habe jeweils immer rechtzeitig vor den Soldaten wegrennen können. Einmal, als er auf dem Feld gewesen sei, hätten die Behörden seiner Mutter ein Schreiben abgegeben, in welchem gestanden sei, dass er Militärdienst leisten und sich bei der Verwaltung in C._______ melden müsse. Danach habe er sich zur Ausreise entschlossen. Gemeinsam mit seinem Freund, der aus dem Militärdienst desertiert sei, habe er illegal die Grenze überquert und sei zu Fuss in den Sudan geflüchtet. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er seine Identitätskarte im Original ins Recht. B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 – eröffnet am 5. Mai 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D-3012/2017 C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 26. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie und einer Vollmacht waren der Beschwerde zwei Berichte und ein Zeitungsartikel über die Lage in Eritrea sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2017 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 6. Juni 2017 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Identitätskarte seines Bruders (in Kopie) sowie ein Schreiben der Gemeindeverwaltung F._______ nach, in welchem bestätigt werde, dass die Ortschaft im (…)gebiet liege.
D-3012/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-3012/2017 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer als entscheidender Grund seiner Ausreise das Militärdienstaufgebot geltend gemacht habe. Dabei habe er sich jedoch massiv widersprochen und es sei ihm nicht gelungen, die genauen Umstände glaubhaft darzulegen. Auch habe der Beschwerdeführer die Dauer seiner Ausreise unterschiedlich geschildert. Die widersprüchlichen Zeitangaben seien weder auf eine Unkenntnis von zeitlichen Normen noch auf eine kulturell bedingte, weniger exakte Handhabe von zeitlichen Daten zurückzuführen, da der Beschwerdeführer auf Nachfrage alle Monate habe nennen können. Zum anderen habe er Daten auf den Tag genau, so beispielsweise das vermeintliche Datum der Ausreise, wiedergegeben, was besagten kulturellen Hintergrund für eher ungenaue Zeitangaben ausschliesse. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zum Alter seiner Geschwister massiv divergierende Angaben gemacht, so dass davon auszugehen sei, er wolle sein Beziehungsnetz nicht offenlegen. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Vorladung selber nicht gelesen und sich über die Einzelheiten ins Bild gesetzt habe, obwohl dies doch gerade das zentrale Element seines Vorbringens beinhalte. Im Übrigen seien die geltend gemachten Razzien, welche er während seiner Tätigkeit als (…) (…) bis (…) Jahre miterlebt habe, nicht asylrelevant. Aus den Schilderungen sei keine gezielte Verfolgung ersichtlich, da er die Soldaten immer nur in der Ferne gesehen habe, deren Anzahl nicht habe genau bestimmen können und auch nicht über direkte, auf
D-3012/2017 ihn bezogene Behördenkontakte in Zusammenhang mit den Razzien berichtet habe. Nebst den unglaubhaften Elementen bezüglich der illegalen Ausreise seien unter Berücksichtigung des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten. Aus den Akten würden sich keine individuellen Gründe ergeben, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der Arbeitserfahrungen in der (…) und im (…) gesammelt habe. Obwohl er sich zu den Familienangehörigen widersprüchlich geäussert habe, sei davon auszugehen, dass er in Eritrea über ein intaktes Beziehungsnetz verfüge. Mit dem landwirtschaftlichen Besitz der Familie und dem Umstand, dass diese die Ausreise mitfinanziert habe, sei auch eine gewisse finanzielle Grundlage gegeben. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, dass bei der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung keine Gesamtabwägung vorgenommen worden sei. Es werde zwar nicht bestritten, dass die Angaben anlässlich der Anhörung im Unterschied zur BzP teilweise ungenau seien. Allerdings gelte es hierbei aber zu berücksichtigen, dass er bei der vertieften Anhörung Angaben zu Ereignisse habe machen müssen, die zeitlich weiter zurückgelegen hätten als bei der BzP. Dass es dabei zu gewissen Unschärfen kommen könne, sei nur menschlich und mitnichten ein Unglaubhaftigkeitselement. Die Ungenauigkeiten beziehungsweise Schätzungen würden aufgrund der zeitlichen Distanz zu den relevanten Ereignissen seine Vorbringen in ihrer Gesamtheit nicht unglaubhaft erscheinen lassen. Soweit die Vorinstanz geltend mache, dass er sich betreffend die Ortschaft F._______ widersprochen habe, werde dies mit Nachdruck bestritten. Diese Ortschaft liege nämlich tatsächlich im (…)gebiet. Insofern liege bezüglich des Reisewegs kein Widerspruch vor. Da es sich um eine kleine Ortschaft handle, sei sie auf keiner Karte verzeichnet. Ein Bestätigungsschreiben der Gemeindeverwaltung von F._______ sei auf dem Postweg hierher und werde zusammen mit der eritreischen Identitätskarte des Bruders nachgereicht. Es gehe ihm nicht darum, sein Beziehungsnetz geheim zu halten. Sonst hätte er auch angeben können, keine Geschwister zu haben. Er habe lediglich falsche Altersangaben gemacht, was offensichtlich ein Missverständnis darstelle. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
D-3012/2017 durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2 Nach eingehender Würdigung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM im Ergebnis zu bestätigen ist. Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich des Militärdienstaufgebots widersprüchlich äusserte. Zwar erscheinen die teilweise unstimmigen Datumsangaben nicht derart gravierend, zumal der Beschwerdeführer den (…) 2014 nie selber erwähnt hatte, sondern im Kern ausführte, nach Erhalt des Aufgebots nicht mehr lange zuhause geblieben zu sein (vgl. act. A18/24 F135-142). Nichtsdestotrotz bleibt anzumerken, dass der Zeitablauf zwischen dem geltend gemachten Ereignis, der BzP und der Anhörung allein nicht zu erklären vermag, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht mehr an die erwähnten drei Behördenvertreter des (…) erinnern kann (vgl. act. A5/10 F7.02; A18/24 F124-130). In Übereinstimmung mit dem SEM ist sodann hervorzuheben, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nur den Titel des Aufgebots gelesen haben will, ohne sich über die weiteren Einzelheiten ins Bild zu setzen (vgl. act. A18/24 F98, F136). Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Militärdienstaufgebot für die Begründung seines Asylgesuchs um ein zentrales Element handelt, ist nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführer
D-3012/2017 nicht in der Lage war, detaillierter darüber zu berichten. Bezüglich weiterer Ungereimtheiten insbesondere zur Reiseroute ist festzustellen, dass die auf Beschwerdestufe eingereichte Bestätigung nicht geeignet ist, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Es wurde nämlich nicht primär bezweifelt, dass F._______ im (…)gebiet liegt. Vielmehr machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Reiseweg und zu den Aufenthaltsorten bis zur eritreischen Grenze (vgl. act. A5/10 F7.02; A18/24 F191), weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Ausreise anders zugetragen hat als vorgebracht. Nach einer Gesamtwürdigung sind daher die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst und die Umstände der Ausreise aus Eritrea insgesamt nicht als glaubhaft gemacht zu erachten. 5.3 In Bezug auf das vorgebrachte Risiko, während der (…)tätigkeit bei einer Razzia festgenommen zu werden, kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise drohte oder bei der Rückkehr droht. Die Vorinstanz hat die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft insoweit zu Recht verneint. 6. Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
D-3012/2017 knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1). 6.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Sowohl die geschilderten Razzien während der (…)tätigkeit als auch der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers aktuell Militärdienst leiste, vermögen jedenfalls keinen solchen Anknüpfungspunkt zu erzeugen. 6.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf die illegale Ausreise – zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
D-3012/2017 8.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig anzusehen. 8.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O. E. 6.1.4). Im Weiteren prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 8.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 8.1.2.3). 8.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
D-3012/2017 insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017, a.a.O. E. 6.1.5.2). 8.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich a.a.O. E. 6.1.5.1). Insofern gehen die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz fehl, was jedoch am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang sei in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheide. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen bezögen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stünden vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). 8.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E. 7.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko
D-3012/2017 einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8). 8.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu betrachten. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. a.a.O. E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). 8.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
D-3012/2017 Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Umstände vor. Im Gegenteil ist er jung und – soweit aktenkundig – gesund. Zwar wurde von der Hilfswerksvertretung nach der Anhörung vermerkt, dass der Beschwerdeführer traumatisiert wirke. Da aber der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, gesund zu sein und auch keine schlimmen Erlebnisse erfahren zu haben, war die Vorinstanz nicht gehalten, vertiefte medizinische Abklärungen vorzunehmen (vgl. act. A5/10 F8.02; A18/24 F202). Auch auf Beschwerdestufe wurde im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand nichts vorgebracht. Er verfügt über eine gewisse Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea. Sodann konnte er während mehreren Jahren Arbeitserfahrungen als (…) sammeln. Damit ist anzunehmen, dass ihm eine Eingliederung in Eritrea in gesellschaftlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht gelingen wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG). 8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-3012/2017 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm jedoch mit Verfügung vom 30. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3012/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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