Abtei lung IV D-301/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 9 . Februar 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._________, geboren (...) B.__________, geboren (...), C.__________, geboren (...), D.____________, geboren (...) E.___________ geboren (...) Irak, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-301/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F.__________, ihr Heimatland im April 2008 zusammen mit ihren vorliegend ebenfalls beschwerdeführenden Kindern (vgl. Rubrum) sowie ihrem Ehemann, G.__________, und der Tochter H.__________ (beide gleiche N- Nummer), in Richtung Türkei verliess, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei von G.__________ und H.__________ getrennt wurden, dass die Beschwerdeführenden am 22. September 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara Asylgesuche einreichten, dass ihnen das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2009 zur Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz bewilligte, dass die Beschwerdeführenden daraufhin am 6. Juni 2009 in die Schweiz einreisten und am 8. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum I.__________ um Asyl nachsuchten, dass G.__________ und H.__________ ihrerseits bereits am 7. Mai 2008 in die Schweiz eingereist waren und das BFM ihnen mit Verfügung vom 6. Juni 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt hatte, dass die Beschwerdeführenden am 30. Juni 2009 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton J._________ zugewiesen wurden, dass das BFM die Beschwerdeführenden am 27. November 2009 ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass sie zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Ehemann respektive Vater (G.__________), ein Iraker turkmenischer Ethnie, sei unter der Regierung von Saddam Hussein zwangsweise von Tal Afar (Provinz Ninawa, Region Mosul) nach F.__________ umgesiedelt worden, dass ihnen im Juli 2007 mitgeteilt worden sei, sie müssten nun nach Tal Afar zurückkehren, D-301/2010 dass G.__________ in diesem Zusammenhang von kurdischen Sicherheitskräften festgenommen und für mehrere Monate inhaftiert worden sei, dass die Beschwerdeführenden in dieser Zeit bei Verwandten in F.__________ Zuflucht gesucht hätten, da sie ebenfalls bedroht und zum Verlassen des Hauses aufgefordert worden seien, dass sie nach der Haftentlassung des Ehemannes/Vaters zunächst einige Tage bei einem Freund gewohnt hätten und danach alle zusammen in Richtung Türkei ausgereist seien, dass sie sich in der Türkei beim UNHCR gemeldet, an ihrem Wohnort aber schlecht gelebt hätten, weshalb sie sich entschieden hätten, in die Schweiz weiter zu flüchten, dass die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, Nationalitätenausweise sowie UNHCR-Flüchtlingsausweise zu den Akten reichten, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 – eröffnet am 18. Dezember 2009 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass jedoch infolge der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet wurde, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant, dass sie sich den lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in den Nordirak hätten entziehen können, dass die nordirakischen Behörden grundsätzlich in der Lage seien, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu gewähren und aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden könnten im Nordirak effektiven Schutz erlangen, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, D-301/2010 dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde, dass ausserdem beantragt wurde, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat undurchführbar sei, und es sei den Beschwerdeführenden zu erlauben, den Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass der Beschwerde eine Todesurkunde, ein Arztbericht, ein Foto, ein Ausweis (alles in Kopie und Drittpersonen betreffend) sowie eine Sozialhilfe-Bestätigung vom 22. Dezember 2009 (Kopie) beilagen, dass der Instruktionsrichter auf die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Feststellung der Undurchführbarkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat (vgl. die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3) mangels Rechtsschutzinteresses mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2010 nicht eintrat, dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der verlangte Kostenvorschuss am 25. Januar 2010 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom D-301/2010 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägungen betreffend die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3) einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), D-301/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die Auffassung des BFM, wonach die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, im Ergebnis zu bestätigen ist, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung in F.__________ um lokal begrenzte Verfolgungsmassnahmen handelt und sich die Verfolgungshandlungen den Akten zufolge zudem primär gegen den Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden richtete, welcher ursprünglich aus der Region Mosul stammt und turkmenischer Ethnie ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin dagegen um eine Irakerin arabischer Ethnie handelt, welche in F.__________ geboren und aufgewachsen ist, dass auch ihre Kinder dort geboren wurden, dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden bei einer allfälligen Rückkehr nach F.__________ von den dortigen Behörden nicht mehr behelligt werden, zumal den Akten zufolge die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin ebenfalls alle in F._________ leben und offenbar nicht vertrieben wurden, dass ausserdem die Einschätzung des BFM, wonach den Beschwerdeführenden in den drei kurdisch verwalteten nordirakischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) eine Fluchtalternative offenstehe, zu bestätigen ist, dass sie dort vor einer allfälligen erneuten Verfolgung durch die Behörden von F.__________ in Sicherheit wären, dass die Beschwerdeführenden in den Augen der Behörden der drei genannten, kurdisch verwalteten nordirakischen Provinzen kein Sicherheitsrisiko darstellen dürften, weshalb eine Wohnsitznahme in einer dieser Provinzen ohne grössere bürokratische Hürden möglich wäre, D-301/2010 dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass die Vorbringen in der Beschwerde sowie die damit eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass das Bundesamt die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2009 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Ziffern 4-7 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), womit sich jegliche Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-301/2010 dass mit Blick auf die entsprechenden Bemerkungen in der Beschwerde (vgl. Seite 3 der Beschwerdeschrift) an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen ist, dass es dem Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden unbenommen ist, beim BFM ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch oder zweites Asylgesuch einzureichen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 25. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-301/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 9