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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2009 D-3000/2009

20 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,023 parole·~20 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-3000/2009 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Oktober 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.________, geboren (...), B._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 7. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3000/2009 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz Karamanmaras), verliessen die Türkei eigenen Angaben gemäss am 2. November 2003 und suchten in der Schweiz am 10. November 2003 um Asyl nach. A.b Das BFF stellte mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung gerichtete – bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte – Beschwerde vom 24. November 2004 mit Urteil vom 27. August 2007 ab (Verfahren D-7534/2006). A.d Den Beschwerdeführenden wurde vom BFM am 11. September 2007 eine Frist bis zum 23. Oktober 2007 zum Verlassen der Schweiz gesetzt. B. B.a Am 4. Oktober 2007 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch/Gesuch um vorläufige Aufnahme beziehungsweise Verlängerung der Ausreisefrist/Gesuch um Akteneinsicht" bezeichnete Eingabe einreichen. Dieser lagen ein vom Beschwerdeführer verfasstes, undatiertes Schreiben ("Betreff: Einsprache gegen das Urteil über unsere Ausreise aus der Schweiz"), vier Artikel aus dem Internet vom 8. Mai 2007, 12. Juni 2007, 20. September 2007 und 25. September 2007 sowie ein Schreiben des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks (SAH) D._______ vom 3. Oktober 2007 bei. B.b Die Beschwerdeführenden übermittelten dem BFM am 10. Oktober 2007 ein Schreiben des Sozialdienstes E._______ vom 8. Oktober 2007. B.c Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 wies das BFM die zuständige kantonale Behörde an, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen. D-3000/2009 B.d Das BFM forderte die Beschwerdeführenden am 24. Oktober 2007 auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Am 3. Dezember 2007 gingen beim BFM ein ärztlicher Bericht von Dr. med F._______ vom 23. November 2007 und ein Bericht des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie (Spital G._______) vom 9. November 2007 ein. Am 28. November 2007 wurde dem BFM ein provisorischer ärztlicher Bericht des Spitals H._______ vom selben Tag übermittelt. Mit Eingabe vom 28. November 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine Entbindungserklärung der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht vom 16. November 2007, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. I._______ vom 9. November 2007 und einen ergänzenden Bericht des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie (Spital G._______) vom 26. November 2007 ein. Am 7. Dezember 2007 gaben die Beschwerdeführenden drei Berichte des Psychiatriezentrums J._______ vom 30. November 2007, 3. Dezember 2007 und 7. Dezember 2007 zu den Akten. B.e Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2009 forderte das BFM die Beschwerdeführenden auf, einen ärztlichen Bericht über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom Februar 2009 einzureichen. Am 23. März 2007 liessen die Beschwerdeführenden dem BFM einen Austrittsbericht des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie (Spital G._______) vom 10. März 2009 zukommen. C. Mit Verfügung vom 7. April 2009 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 4. Oktober 2007 ab und stellte fest, die Verfügung vom 25. Oktober 2004 sei rechtskräftig. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.-- erhoben. Das BFM wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. Mai 2009 die Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2009 beantragen. In Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventualiter sei ihnen eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Verfahrensrechtlich wurde beantragt, es sei die vorsorglich entzogene aufschiebende Wirkung umgehend wiederherzustellen. Der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme während des hängigen D-3000/2009 Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es sei den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zu geben, auf eine allenfalls eingereichte Stellungnahme des BFM zu replizieren. Im Falle des Unterliegens sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Advokaten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis zur Beschwerde vom 8. Mai 2009). E. E.a Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2009 mit (Verfahren D-3100/2009), sie beriefen sich in ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2007 unter anderem auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sei dieses selbst zuständig. Den Beschwerdeführenden wurde Frist bis zum 2. Juni 2009 zur Äusserung angesetzt, ob sie ihre Eingabe vom 4. Oktober 2007 teilweise als Revisionsgesuch behandelt haben wollten. Diesfalls hätten sie innert gesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Das Eventualbegehren, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, wurde – soweit das Revisionsverfahren betreffend – abgewiesen. E.b Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2009 – soweit das Wiedererwägungsverfahren betreffend – dem Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Er wies darauf hin, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu prüfen sei, ob der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen sei. Auf den Antrag, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei anzuerkennen, wurde nicht eingetreten. Auf den Eventualantrag, es sei ihnen eine Härtefallbewilligung zu erteilen, wurde nicht eingetreten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, einen in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht der sie behandelnden Ärzte einzureichen. Für den weiteren Inhalt der Zwischenverfügung wird auf die Akten verwiesen. D-3000/2009 F. F.a Die Beschwerdeführenden liessen am 27. Mai 2009 mitteilen, sie ersuchten um (teilweise) Behandlung der Eingabe vom 4. Oktober 2007 unter dem Aspekt der Revision. Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht eingezahlt. F.b Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 14. Juli 2009 ab. G. Die Beschwerdeführenden übermittelten dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2009 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ vom 20. Mai 2009. H. H.a Der Instruktionsrichter gab dem BFM mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009 die Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. H.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. H.c Am 27. Juli 2009 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden von der vorinstanzlichen Vernehmlassung in Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet im Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). D-3000/2009 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, jedenfalls dann, wenn sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2 Vorliegend machen die Beschwerdeführenden geltend, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2007 massgeblich verschlechtert. D-3000/2009 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung vom 7. April 2009 damit, dass medizinische Gründe den Vollzug der Wegweisung nur dann als unzumutbar erscheinen liessen, wenn eine Rückkehr ins Heimatland eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zögen. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Der Beschwerdeführerin werde eine mindestens mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom, Schlafstörungen, Freud- und Appetitlosigkeit sowie Hypertonie attestiert, die weitgehend als Reaktion auf den Ausweisungsentscheid zurückzuführen seien. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sowie ihre suizidalen Absichten, die gemäss den ärztlichen Berichten vor allem mit ihrer Angst vor einer drohenden Ausschaffung zusammenhingen, könnten einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Gemäss Austrittsbericht des Psychiatriezentrums J._______ vom 23. März 2009 habe sie sich von den Suizidabsichten eindeutig distanzieren können. Angesichts der medikamentösen Behandlung sei davon auszugehen, dass auf ihre psychischen Probleme und suizidalen Absichten in geeigneten medizinischen Institutionen im Heimatland eingewirkt werden könne. Angesichts der in der Türkei gut ausgebauten medizinischen Infrastruktur bestünden an einer adäquaten Behandelbarkeit der Krankheit der Beschwerdeführerin keine Zweifel. Der Einwand, wonach Infrastruktur und ärztliches Wissen allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entspreche, sei nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Die Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht nicht zwingend auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen. Die Kosten einer Behandlung würden in der Türkei grundsätzlich durch die Krankenkasse übernommen, falls sich die Beschwerdeführerin einer solchen anschliesse. Nicht krankenversicherte Bedürftige könnten eine "Grüne Karte" beantragen, die zur kostenlosen Behandlung in staatlichen Krankenhäusern berechtige. Es stehe den Beschwerdeführenden frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die von Dr. med. I._______ behandelte somatische Erkrankung der Beschwerdeführerin spreche nicht gegen den Wegweisungsvollzug; die notwendigen Kontrollen könne sie problemlos in ihrem Heimatstaat durchführen lassen. In den eingereichten Arztberichten seien auch keine Gründe ersichtlich, die gegen ihre Reisefähigkeit sprächen. Es liege an den kantonalen Vollzugsbehörden, zum Zeitpunkt des Vollzugs über die Notwendigkeit einer medizinischen Begleitung definitiv zu befinden. Die gegenwärtige Situation in der Südosttürkei spreche nicht gegen D-3000/2009 die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden. Diesbezüglich sei auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. August 2007 zu verweisen. Schliesslich vermöchten das Schreiben der Wohngemeinde der Beschwerdeführenden vom 8. Oktober 2007 sowie die Eingabe des SAH Bern vom 3. Oktober 2007 keine wesentlich veränderte Sachlage zu begründen. 4.2 In der Beschwerde vom 8. Mai 2009 wird geltend gemacht, die Wohngemeinde der Beschwerdeführenden unterstütze das Asylgesuch der Beschwerdeführenden. Sie seien dort integriert und verankert; ihre beiden erwachsenen Söhne lebten ebenfalls in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin habe während Jahren am Bildungs- und Beschäftigungsprogramm des SAH teilgenommen. Sie sei psychisch schwer krank und habe wegen der drohenden Ausweisung zweimal einen Selbstmordversuch unternommen. Sie habe Angst vor einer Rückkehr in die Türkei, wo sie Drangsal, Schikane und die Verhaftung ihres Ehegatten und ihrer Söhne habe erleben müssen. Sie stehe in psychiatrischer Behandlung und sei auf medizinische und therapeutische Betreuung angewiesen. Die drohende Ausweisung aus der Schweiz stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erkrankung. Die notwendige Betreuung könne in der ländlichen Provinz Karamanmaras nicht gewährleistet werden. Therapieeinrichtungen und Krankenhäuser, die eine Obhut verfügen könnten, fänden sich nur in Grossstädten. Zudem stelle das Leben in ihrer Heimat die Bedrohung dar, wegen der sie erkrankt sei. Der psychische Druck, der auf Angehörige von Personen, denen eine Verbindung zur PKK nachgesagt werde, ausgeübt werde, sei derart, dass es für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, dorthin zurückzukehren. Es sei nutzlos darüber zu diskutieren, ob die notwendige Behandlung im Heimatland erfolgen könne oder nicht. Tatsache sei, dass die Wegweisung ausschlaggebend für die Erkrankung sei, weshalb es symptomatisch sei, dass durch die Belastung durch die eventuelle Ausreise die psychischen Probleme wieder aufflammten. Auch wenn im Bericht des Psychiatriezentrums J._______ vom 10. März 2009 festgehalten werde, die Beschwerdeführerin habe sich von den Suizidgedanken distanzieren können, gehe aus dem Bericht klar hervor, dass dies nur dank der Stabilisierung des Aufenthalts in der Schweiz möglich gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die vorbestandene akute Suizidalität nach wie vor latent vorhanden sei und sich wieder zu einem akuten Zustand auswachsen werde, D-3000/2009 sobald sie erneut mit einer bevorstehenden Rückführung in die Türkei konfrontiert werde. 4.3 Dem aktuellsten ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______ vom 20. Mai 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter ernormen Ängsten leide, die von ihren Erlebnissen in der Heimat abhängig seien. Eine Traumaarbeit habe bis heute nicht verwirklicht werden können, da sie sehr dünnhäutig sei. Sie sei immer latent suizidal gewesen. Sie habe zweimal stationär behandelt werden müssen. Sie brauche eine langjährige psychiatrische Unterstützung, damit eine Stabilisation erreicht werden könne. Eine Therapie in der Türkei wäre nicht hilfreich, da sie Angstgefühle habe, die an die Umgebung des Heimatlandes gebunden seien. Sie sei aus psychiatrischer Sicht im Moment nicht fähig, in ihre Heimat zurückzukehren. Es sei mit einer Retraumatisierung, einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie einer akuten Suizidgefahr zu rechnen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, Bbl 2002 3818). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. August 2007 festgestellt, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei sei zumutbar. Sie hätten Verwandte, die sie bei der Wiederereingliederung unterstützen könnten, und der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, wieder ins Berufsleben einzusteigen. Schliesslich seien keine gesundheitlichen Probleme akten- D-3000/2009 kundig, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass sich der rechtswesentliche Sachverhalt nach dem Erlass des die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2004 bestätigenden Urteils vom 27. August 2007 in zweierlei Hinsicht verändert hat. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden haben im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht, ihre Kinder lebten in Deutschland, wo sie sich von August 1996 bis Februar/März 2003 selbst aufgehalten hatten (vgl. act. A2/8 S. 6; act. A3/8 S. 5), beziehungsweise in der Schweiz. Ihr Sohn L._______ (N (...)) hatte in der Schweiz zusammen mit ihnen um Asyl nachgesucht. Nachdem er eine Schweizerbürgerin ehelichte, zog er ein zuvor gestelltes Wiedererwägungsgesuch im Juni 2008 zurück. Der vorher in Deutschland lebende Sohn M.______ (N (...)) reiste ebenfalls in die Schweiz und ist seit dem 10. November 2007 zufolge Heirat im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2007, das auch den Sohn L._______ betraf, wurde davon ausgegangen, dieser kehre zusammen mit seinen Eltern (den Beschwerdeführenden) in die Türkei zurück. Davon kann heute nicht mehr ausgegangen werden. 6.2.2 Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten entwickelte die Beschwerdeführerin nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2007 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Im Vordergrund scheine die Trennung von ihren Kindern dafür verantwortlich zu sein, dazu käme die Sorge um die notwendige medizinische Pflege sowie die existenziellen Lebensmöglichkeiten in der Türkei. Im September und November 2007 wurde die Beschwerdeführerin jeweils nach einer Tablettenintoxikation hospitalisiert. Aufgrund einer zunehmenden depressiven Symptomatik mit Suizidalität wurde sie vom 2. bis zum 19. Februar 2009 erneut hospitalisiert. Somit sind hinsichtlich der Beschwerdeführerin mittlerweile gesundheitliche Probleme aktenkundig. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hegt angesichts der eingereichten ärztlichen Berichte und der Gesamtumstände keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin unter gravierenden psychischen Problemen leidet, deren Ursachen einerseits in ihren weit zurückliegenden Erlebnissen im Heimatland (Inbrandsetzung ihres Hauses, Festnahme D-3000/2009 und Verurteilung des Ehemannes), andererseits in ihre Zukunftsängsten (Trennung von den Kindern, mangelnde Zukunftsperspektiven) begründet liegen dürften. Ausschlaggebend für die in den Jahren 2007 und 2009 erfolgten Einweisungen in psychiatrische Kliniken dürfte der Umstand gewesen sein, dass sie an enormen Ängsten vor einer Rückkehr in die Türkei leidet. Obwohl das Ausmass der Befürchtungen der Beschwerdeführerin angesichts des bei den im ordentlichen Verfahren durchgeführten Befragungen ermittelten Sachverhalts einer objektiven Grundlage entbehrt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2007), ist sie offenbar einer objektiv gesehen vernunftgemässen Reflexion dieser Tatsachen nicht fähig. Aus ärztlicher Sicht wurde bestätigt, dass ihre Ängste auch zu objektiv feststellbaren körperlichen Reaktionen führen. Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin simuliere die geltend gemachten psychischen Probleme, um einen für sie günstigeren Entscheid zu erzwingen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es darf zwar davon ausgegangen werden, dass sie in ihrem Heimatland medizinisch und psychiatrisch betreut werden könnte, ein Wegweisungsvollzug in die Türkei würde sie jedoch aus ihrem gewohnten Betreuungsumfeld herausreissen und die daraus resultierende Stresssituation würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Dekompensation und einer erneuten Einweisung in eine psychiatrische Klinik führen. Eine Rückkehr der erkrankten Beschwerdeführerin erscheint auch dadurch erschwert, dass keines ihrer Kinder in der Türkei lebt und sie sich seit August 1996 – mit Ausnahme eines mehrmonatigen Aufenthalts im Jahr 2003 – seit 13 Jahren nicht mehr in der Türkei aufhält. 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs eine wiedererwägungsweise veränderte Sachlage darzutun, da eine erzwungene Rückkehr in die Türkei sie im jetzigen Zeitpunkt und mittelfristig in eine Situation bringen würde, die zu einer konkreten Gefährdung führte. In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. 7.2 Die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds führt in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehörigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; EMARK 1995 Nr. 24 D-3000/2009 E. 9 S. 229, die sich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938] beziehen, welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Absatz 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde, sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Soweit ersichtlich, ist die Beschwerdeführerin weder in der Schweiz noch im Ausland zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer wurde in der Türkei am 1. Juni 1996 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt, weil er bei sich zu Hause Waffen aufbewahrt hatte. Einem Urteil des "(...)" von Karamanmaras vom 26. Februar 2003 ist indessen zu entnehmen, dass er unter das Amnestiegesetz 4616 fällt, weshalb er die 1996 ausgesprochene Strafe nicht mehr zu verbüssen hat (vgl. act. A1 Ziff. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2007, S. 7). Die strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 1996 ist somit als erledigt zu erachten und steht einer vorläufigen Aufnahme nicht mehr entgegen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet haben oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei als nicht (mehr) zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Die Verfügung des BFM vom 7. April 2009 ist somit aufzuheben. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2004 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). D-3000/2009 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. 9.3 Den Beschwerdeführenden ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. 9.3.1 Der Beschwerde lag eine Kostennote vom 8. Mai 2009 über Fr. 5'324.10 bei, in der ein Arbeitsaufwand von 8 Stunden à Fr. 250.-- (Rechtsanwalt) und von 21.17 Stunden à Fr. 125.-- (Volontär) sowie Barauslagen von Fr. 301.80 zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 376.05 ausgewiesen wurden. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den veranschlagten zeitlichen Aufwand von insgesamt über 29 Stunden als nicht angemessen. Insbesondere die angegebene Arbeitszeit für die Ausarbeitung der Beschwerde von insgesamt 23.75 Stunden sprengt den Rahmen des Üblichen deutlich. Dem Bundesverwaltungsgericht scheint ein zeitlicher Gesamtaufwand für den Volontär von 12 Stunden und ein solcher von 6 Stunden für den Advokaten als vertretbar. Für 95 erstellte Kopien à Fr. 1.50 wurden in der Kostennote Fr. 142.50 berechnet. Gemäss Art. 11 Abs. 2 VGKE können für Kopien indessen nur 50 Rappen pro Seite berechnet werden, was vorliegend Fr. 47.50 ergibt. In der Kostennote wurden bezüglich den 6. Mai 2009 für ein vom Volontär geführtes Telefongespräch irrtümlicherweise Fr. 120.-- für Telefongebühren berechnet. Das Telefongespräch dauerte indessen nur 10 Minuten (und nicht 10 Stunden, wie in der Kostennote aufgeführt) und ist mit Fr. 2.05 zu vergüten. Die Auslagen für Porti und Telefax sowie die weiteren Telefongespräche erscheinen angemessen. Der vom Bundesverwaltungsgericht als angemessen erachtete Aufwand beträgt somit Fr. 3'228.90 (Fr. 1500.-- Volontär, Fr. 1'500.-- Advokat, Fr. 88.85 Barauslagen und Fr. 228.05 MWST). D-3000/2009 9.3.3 Der in der Kostennote veranschlagte Aufwand beschlägt indessen nicht nur die Bemühungen im Wiedererwägungsverfahren, sondern auch die beantragte Asylgewährung, die Gegenstand des Revisionsverfahrens war. Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung auch im Revisionsverfahren abzuweisen war und das Revisionsgesuch abgewiesen wurde, ist der für das Revisionsverfahren betriebene Aufwand nicht entschädigungspflichtig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2009). Zudem wurde in der Beschwerde beantragt (und begründet), den Beschwerdeführern sei eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Auf diesen Antrag musste zufolge Unzulässigkeit nicht eingetreten werden, weshalb der diesbezüglich betriebene Aufwand nicht notwendig war. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet demnach eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung als angemessen. Den Beschwerdeführern ist somit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'615.-- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3000/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfügung vom 7. April 2009 wird aufgehoben. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 25. Oktober 2004 des BFM werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 5. Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 15

D-3000/2009 — Bundesverwaltungsgericht 20.10.2009 D-3000/2009 — Swissrulings