Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.06.2015 D-2994/2015

29 giugno 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,221 parole·~16 min·3

Riassunto

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des SEM vom 9. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2994/2015

Urteil v o m 2 9 . Juni 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien / ohne Staatsangehörigkeit, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen, zugunsten von B._______, geboren (…), und C._______, geboren (…), beide Syrien / ohne Staatsangehörigkeit; Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / (…).

D-2994/2015 Sachverhalt: A. Das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul wies am 13. Februar 2015 die am 14. Januar 2015 von den Gesuchstellern B._______ und C._______ gestellten Anträge um Ausstellung von Schengen-Visa ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen und die Absicht der Gesuchsteller, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Insgesamt sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer (Gastgeber) A._______ am 11. März 2015 beim SEM Einsprache. Er verwies in seiner Einsprache auf die allgemeine Lage in Syrien und machte im Weiteren geltend, die Gesuche seien nicht genügend sorgfältig geprüft worden. Entgegen der Auffassung der schweizerischen Vertretung in Istanbul seien die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts in der Schweiz durchaus glaubhaft. Die minderjährigen Gesuchsteller seien staatenlos und ohne Eltern unterwegs. Die Flüchtlingslager in der Türkei hätten ihre Kapazitätsgrenzen erreicht, ausserdem berge der Aufenthalt in einem Lager gerade für junge Flüchtlinge die Gefahr einer Infiltration oder Radikalisierung. Die humanitäre Situation in Syrien sei katastrophal. Die Gesuchsteller seien als Staatenlose in der Türkei hängen geblieben und könnten von dort aus nicht legal weiterreisen. Es sei zu befürchten, dass sie daher die gefährliche illegale Reise nach Europa auf sich nehmen würden, falls sie keine Visa erhielten. Die Gesuchsteller hätten nicht die Absicht, in der Schweiz zu bleiben. Vielmehr würden sie nach Kriegsende "mit hundertprozentiger Sicherheit" in die Heimat zurückkehren. Im Übrigen könnten die Behörden sie auch "mittels Verfügungen" zur Ausreise zwingen. Schliesslich hätten sich viele Schweizerinnen und Schweizer bereit erklärt, Menschen aus Syrien bei sich aufzunehmen. Es werde daher um Neubeurteilung des Visumsantrags ersucht. C. Mit Verfügung vom 9. April 2015 – eröffnet am 20. April 2015 – wies das SEM die Einsprache vom 11. März 2015 ab.

D-2994/2015 Zur Begründung führte es aus, weder die Bestimmungen der Schengen- Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten einen Anspruch auf Einreise oder auf Erteilung eines Visums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend Visakodex) in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe die Visumsanträge unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da es eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet habe. Gemäss Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Die Gesuchsteller müssten die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchsteller stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchsteller trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchsvisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hinreichend belegt worden. Somit seien die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen bezüglich eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden "einheitlichen Visums" als nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex [SGK]).

D-2994/2015 Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, welche die Einreise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich aber ein Gesuchsteller bereits in einem sicheren Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung des BFM (heute: SEM) vom 29. Mai 2013 E. 3.2; D-5298/2013 vom 27. November 2013 E, 4.2). Die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen unterliege restriktiveren Voraussetzungen als die im Fall der Auslandasylgesuche entwickelten Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse der Gesuchsteller die ihn betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können (vgl. Urteil D-3367 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass eine solche Gefährdung nicht bestehe. Die Gesuchsteller befänden sich in einem sicheren Drittstaat und es gebe keine Hinweise, wonach deren Lebens- und Existenzbedingungen – gemessen am durchschnittlichen Schicksal vieler anderer, sich leider in ähnlicher Lage befindlicher Personen – in gesteigertem Mass bedroht oder in Frage gestellt wären. Somit lägen keine besonderen, humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden (Art. 2 Abs. 4 VEV). Schliesslich könne eine Visaerteilung auch weder gestützt auf die zwischenzeitlich wieder aufgehobene Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige noch im Rahmen der vom Bundesrat am 6. März 2015 beschlossenen weiteren Massnahmen zur Unterstützung der Opfer aus dem Syrienkonflikt in Betracht gezogen werden. Zum einen sei die Antragsstellung nämlich erst nach Aufhebung der erwähnten Weisung erfolgt und zum anderen beziehe sich die Erteilung von humanitären Visa gemäss der vom Bundesrat be-

D-2994/2015 schlossenen Massnahmen ausschliesslich auf die engsten Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) von Vertriebenen, die bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllt seien und die Vertretung die Ausstellung des Einreisevisums zu Recht verweigert habe. Die Einsprache werde daher abgewiesen. D. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Mai 2015, die Verfügung des SEM vom 9. April 2015 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Gesuchstellern B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurden teilweise die bereits in der Einsprache vom 11. März 2015 gemachten Ausführungen wiederholt und im Weiteren gerügt, die Gesuche seien nicht genügend sorgfältig und umfassend geprüft worden. Die Gesuchsteller seien – obwohl noch sehr jung – auf sich allein gestellt. Sie gälten in Syrien als "Maktumin" (Staaatenlose) und verfügten über keinerlei Papiere. Sie hätten keine Hoffnung und wollten "bei Gelegenheit das nächstmögliche Schiff nach Europa nehmen". Es handle sich um die schlimmste humanitäre Katastrophe seit dem 2. Weltkrieg. Die Situation in den türkischen Flüchtlingslagern und auch ausserhalb sei gesundheitsschädigend und lebensgefährlich. Auch Kinder seien vor Gewalt nicht geschützt; sie würden entführt und ihre Organe an Schmuggler verkauft.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

D-2994/2015 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend jedoch auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als unbegründet erweist. 4. Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt, einerseits sei die Antragstellung beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul erst nach Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 erfolgt, andererseits beziehe sich die Erteilung von humanitären Visa gemäss der vom Bundesrat am 6. März 2015 beschlossenen weiteren Massnahme zur Unterstützung der Opfer aus dem Syrienkonflikt ausschliesslich auf die engsten Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Vertriebenen. Die Gesuchsteller sind offenbar die Neffen des Beschwerdeführers, welchem am 16. Mai 2013 Asyl gewährt worden war, und gehören damit nicht zu dessen engsten Familienangehörigen. Die Visumsanträge der Gesuchsteller wurden daher zu Recht nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) behandelt. 5.

D-2994/2015 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).

5.2 Als syrische Staatsangehörige beziehungsweise Personen ohne Staatsangehörigkeit können sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG). 5.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere

D-2994/2015 Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK; Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 5.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6. Die Gesuchsteller unterliegen als syrische Staatsangehörige beziehungsweise Personen ohne Staatsangehörigkeit gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Das SEM hat die Ausstellung von für den gesamten Schengen- Raum gültigen Visa zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise der Gesuchsteller nach Ablauf der Geltungsdauer der Visa nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der Einsprache vom 11. März 2015 und in der Beschwerde vom 11. Mai 2015 bestärkt, wonach die minderjährigen Gesuchsteller nicht nur in Syrien, sondern auch in der Türkei gefährdet seien (vgl. Beschwerde vom 11. Mai 2015 S. 2 f.). Der Umstand, dass die Wiederausreise aus der Schweiz sinngemäss von einer Verbesserung der Situation in Syrien und in der Türkei abhängig gemacht wird (vgl. Darlegungen in der Einsprache vom 11. März 2015), lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass die Gesuchsteller vor Ablauf der Visa den Schengen-Raum zu verlassen gedenken, zumal realistischerweise nicht mit einer markanten Verbesserung der Lage innerhalb der Geltungsdauer der Visa gerechnet werden kann.

7. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das SEM zu Recht auch die Verweigerung von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen bestätigt hat. 7.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden

D-2994/2015 unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM (heute: SEM) ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des SEM]). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. 7.2.1 Die Gesuchsteller halten sich seit einiger Zeit (mindestens seit Ende 2014) nicht mehr in Syrien auf, sondern haben Zuflucht in der Türkei gefunden.

D-2994/2015 7.2.2 Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Mio. Personen angestiegen. In der Grenzregion zu Syrien hat die türkische Regierung erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut, welche gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts – aber entgegen der in den Eingaben des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung – gut ausgestattet sind. Die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge lebt indessen nicht in solchen Lagern, sondern in der Umgebung grösserer Städte bis weit in den Westen der Türkei. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern. 7.2.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Allein dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache – im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. insbesondere S. 3 der angefochtenen Verfügung) – keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Lebensbedingungen der Gesuchsteller im Vergleich zum Schicksal vieler anderer, sich in ähnlicher Lage befindlicher Personen in gesteigertem Mass bedroht oder in Frage gestellt wären. Insbesondere bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Gesuchsteller unter gesundheitlichen Problemen leiden würden. Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Antwort auf die ihm vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul mit Mail vom 4. Dezember 2014 gestellten Fragen erklärte, ein Gesuch für seinen Bruder und dessen Familie einreichen zu wollen (vgl. vorinstanzliche Akten S. 20), woraus zu schliessen ist, dass die minderjährigen Gesuchsteller (bei denen es sich offenbar um die Neffen des Beschwerdeführers handelt), in der Türkei nicht ganz auf sich allein gestellt sind. 7.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Verweigerung von Einreisevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen bestätigt hat. 8. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-2994/2015 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

D-2994/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-2994/2015 — Bundesverwaltungsgericht 29.06.2015 D-2994/2015 — Swissrulings