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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2010 D-2989/2010

6 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,931 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-2989/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 6 . M a i 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, F._______, geboren _______, Bosnien-Herzegowina, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2989/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2006 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 7. Juni 2006 abwies und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen am 5. Juli 2006 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. September 2006 vollumfänglich abwies, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 30. Januar 2010 zusammen mit ihren vier Kindern und der Familie der Schwester des Beschwerdeführers (_______) verliessen und am 1. Februar 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags bei der Vorinstanz erneut Asylgesuche stellten, dass sie dazu am 5. Februar 2010 summarisch befragt wurden, dass das BFM am 25. Februar 2010 Anhörungen durchführte, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, ethnischer Roma zu sein und aus _______ beziehungsweise _______ zu stammen, dass er im November 2009 in _______ eine Demonstration mitorganisiert und an dieser teilgenommen habe, dass die Demonstranten die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Angeklagten in einem Tötungsdelikt gefordert hätten, dass das besagte Verfahren später offenbar wiederaufgenommen respektive möglicherweise fortgesetzt worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) in der Folge davon in Kenntnis gesetzt worden sei, der Angeklagte aus mafiösen Kreisen habe Drohungen gegen ihn und seinen Schwager ausgestossen, dass der Besitzer der Sammelstelle, wo sie jeweils Altmetall verkauft hätten, ein Cousin des Angeklagten sei, D-2989/2010 dass ein Arbeiter dieser Sammelstelle ihnen geraten habe, diese fortan nicht mehr zu beliefern, dass sich unbekannte Personen nach ihm und seinem Schwager im Dorf erkundigt hätten, dass er in Anbetracht dieser Sachlage ausser Landes geflohen sei, dass seine Mutter später durch Personen aus dem Umfeld des Angeklagten seinetwegen behelligt worden sei, dass sie den Vorfall der Polizei gemeldet habe, dass die Polizei keinen hinreichenden Schutz gewähre, dass er überdies durch die Polizei gesucht werde, dass die Beschwerdeführerin ausführte, ethnische Roma zu sein und vor der Ausreise ebenfalls in _______ beziehungsweise _______ gewohnt zu haben, dass sie vorbrachte, wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist zu sein, dass sie mit ihrer Schwiegermutter in Streit geraten sei, dass sie seit einem Jahr unter psychischen Beschwerden leide und Medikamente einnehme, dass die Beschwerdeführerin am 10. und 27. März 2010 ärztliche Hilfe benötigte, dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 26. März 2010 – eröffnet am 29. März 2010 – abwies und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, unbesehen der Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehe in Bosnien eine hinreichende Schutzinfrastruktur, deren Inanspruchnahme den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, D-2989/2010 dass demnach keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes bestehe, dass die Beschwerdeführenden vor Ort über ein Beziehungsnetz verfügten, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin schon vor der Ausreise bestanden hätten und im Bedarfsfall vor Ort wieder therapiert werden könnten, dass mithin auch keine Vollzugshindernisse bestünden, dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 27. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten und die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragten, dass auf weitere Erwägungen der Vorinstanz und die Begründung des Rekurses – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), D-2989/2010 dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich die vorliegende Beschwerde allein gegen den Vollzug der Wegweisung richtet, dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass im Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da es den Beschwerdeführenden – wie rechtskräftig feststeht – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG D-2989/2010 verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sie in der Beschwerdeschrift zwar geltend machen, eine drohende Verletzung von völkerrechtlichen Normen glaubhaft gemacht zu haben, dass aber insbesondere die angebliche zielgerichtete Suche durch Personen aus dem Umfeld des Angeklagten aufgrund von wiederholt stereotypen und vagen Angaben der Beschwerdeführenden erheblich zu bezweifeln ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausserdem in überzeugenden Erwägungen auf die grundsätzlich vorhandene Schutzinfrastruktur vor Ort hinwies, dass auf diese Argumentation vollumfänglich verwiesen werden kann, da sich die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe darauf beschränken, die angebliche Glaubhaftigkeit der drohenden Gefährdung lediglich zu behaupten, dass mithin keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat drohen könnte, dass die anlässlich der Anhörung geltend gemachte angebliche polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinen Angaben bei der Erstbefragung steht und schon deshalb nicht glaubhaft wirkt (B 2/10 S. 7; B 8/10 Antwort 55), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass allfällige Diskriminierungen der Roma in Bosnien und Herzegowina in der Regel nicht eine Intensität erreichen, welche eine Rückkehr D-2989/2010 der Beschwerdeführenden dorthin als generell unzumutbar erscheinen liesse, dass die Beschwerdeführenden insbesondere medizinische Gründe, welche aus ihrer Sicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen, anführen, dass diese Einschätzung nicht geteilt werden kann, dass die medizinische Versorgung in Bosnien zwar nach wie vor gewisse Mängel aufweist und insbesondere auch ernsthafte Leiden nur erschwert behandelt werden können (vgl. dazu das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-7122/2006 vom 3. Juni 2008 E. 8.3.5 ff.) dass sich die Beschwerdeführerin gemäss einer eingereichten Bestätigung vom 14. bis zum 19. April 2010 in stationärer psychiatrischer Behandlung befand und die ambulante Behandlung fortgesetzt wird, dass sie laut der ferner beigebrachten Aufgebotskarte am 27. April 2010 bei einem Allgemeinmediziner zur Konsultation angemeldet war, dass nach der notfallmässigen Behandlung vom 27. März 2010 ein Hyperventilationssyndrom und muskulärer Thoraxschmerz diagnostiziert wurden, dass die genannten Erkrankungen der Beschwerdeführerin in der dokumentierten Form grundsätzlich in Bosnien therapiert werden können, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres (psychischen) Leidens bereits vor Ort ärztliche Hilfe respektive Medikamente erhielt (B 9/7 Antworten 7 f. und 25) dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin mithin aktuell nicht den Eindruck erweckt, sie sei zwingend auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland über ein soziales Netz und Wohnraum verfügen, wobei auch mehrere Verwandte im Ausland leben, durch welche eine zusätzliche Unterstützung nicht als ausgeschlossen erscheint, D-2989/2010 dass der Beschwerdeführer als Alteisenhändler arbeitete und Kenntnisse mehrerer Sprachen hat (B 2/10 S. 2 f.; B 1/9 S. 3; B 8/10 Antwort 9) dass die Beschwerdeführenden die Heimreise zusammen mit der Familie der Schwester des Beschwerdeführers, deren Beschwerde mit Urteil heutigen Datums ebenfalls abgewiesen wird (_______), werden antreten können, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- D-2989/2010 tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2989/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 10

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