Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2984/2011 Urteil vom 31. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Kosovo, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2011 / (…).
D-2984/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kosovo (…) 2008 auf dem Landweg in Richtung B._______ verlassen hat, zwei Tage später nach C._______ weitergereist ist und dort ein Asylgesuch gestellt hat, (…) Monate später nach B._______ zurück- und von dort sogleich nach D._______ weitergereist ist, wo er an verschiedenen Orten erwerbstätig war, bis er am 5. April 2011 (…) unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er am 6. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (EVZ) um Asyl nachsuchte, dort am 27. April 2011 zur Person befragt sowie am 12. Mai 2011, ebenfalls im EVZ, in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei ein ethnischer Roma mit letztem Wohnsitz in F._______, wo er von Geburt bis (…) 2008 gelebt, als Sohn eines Rom und einer G._______ die (…) Schulklasse absolviert und in der Folge den Beruf des (…) ergriffen habe, den er in (…) ausgeübt habe, dass er (…) beziehungsweise (…) Jahre alt gewesen sei, als H.______ beziehungsweise I.______ gestorben sei, dass sein in B._______ verheirateter J._______ seit einem ihm nicht bekannten Datum eine muslimische Geliebte in Kosovo gehabt habe, deren Brüder von diesem Verhältnis erfahren und daraufhin das Auto seines J._______ demoliert hätten, dass er (…) 2008 beim Aussteigen (…) von (…) Personen überfallen und auf (…) geschlagen worden sei, dabei das Bewusstsein verloren und dieses erst im Spital von K._______ wieder erlangt habe, dass er das Spital nach (…) Tagen habe verlassen können und sich in der Folge während (…) Tagen allein zu Hause aufgehalten habe, als er beim Verlassen des Hauses, um (…), erneut von (…) Personen mit (…) angegriffen worden sei, wobei er einen der Angreifer als Angerhörigen der Familie der Geliebten des J._______ habe identifizieren können, dass er (…) vom L.______ ins Spital von K._______ gebracht worden sei, wo er (…) Tage zugebracht habe und (…) Tage nach der Einlieferung
D-2984/2011 von der Polizei aufgesucht worden sei, welche sich erkundigt habe, ob er Anzeige erstatten wolle, ihm dabei jedoch bedeutet habe, dass sie ihm keinen Schutz garantieren könne, dass noch während des Krankenhausaufenthalts einige der Angreifer für (…) Tage inhaftiert worden seien und es in der Folge auch eine Gerichtsverhandlung gegeben habe, deren Ergebnis ihm jedoch nicht bekannt sei, dass er Kosovo im (…) 2008 vom Spital in K._______ aus mit (…) in Richtung M._______ verlassen habe und daraufhin die (…) Grenze (…) überquert habe, jedoch nach (…) Monaten nach B._______ zurückgekehrt und von dort umgehend nach D._______ weitergereist sei, weil er in C._______ zwei Personen gesehen habe, mit welchen er in Kosovo Probleme gehabt habe, dass er noch am Tag seiner Einreise in die Schweiz in N._______ den O._______ seiner nachmaligen Freundin kennengelernt habe, welcher ihn am (…) mit dieser in deren Heim in P.______ bekannt gemacht habe, dass sie sich gleichentags verlobt hätten und er am (: zum katholischen Glauben übergetreten sei beziehungsweise seit (…) Jahren mit katholischen Kreisen in Kontakt gestanden habe beziehungsweise in ständigem Kontakt zu einem kirchlichen Verein in der Schweiz stehe, jedoch kein Dokument besitze, welches ihn als Angehörigen einer katholischen Kirchgemeinde ausweise, dass er eine am (…) in Q._______ ausgestellte, bis zum (…) gültige UNMIK-Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2011 – eröffnet am 24. Mai 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um Übergriffe Dritter handle, welche asylrechtlich nicht relevant seien, zumal Kosovo seiner
D-2984/2011 Schutzpflicht nachgekommen sei, indem die Polizei den Beschwerdeführer dessen Angaben zufolge zwecks Erstellung des Sachverhalts und Entgegennahme einer Anzeige sogar am Spitalbett aufgesucht und einige der Täter einem Gerichtsverfahren zugeführt habe, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren zwar vereinzelt zu Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Roma, gekommen sei, jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden könne, demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei und deshalb die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall offensichtlich nicht asylrelevant seien, dass abgesehen davon der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht nur subtanzarm und widersprüchlich, sondern – namentlich auch bezüglich seiner Konversion – der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns zuwiderlaufend geschildert habe, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Rückkehr insbesondere auch unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der albanischsprachigen Roma und der Herkunft aus F._______ im gleichnamigen Bezirk mit unproblematischer Sicherheitslage zumutbar sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2011 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er beantragt, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wird,
D-2984/2011 dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2011 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat,
D-2984/2011 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Kosovo ist, der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Kosovo bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
D-2984/2011 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt, indem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörungen ausführlich erklärt, dass er von der kosovarischen Polizei keinen Schutz bekommen könne und demnach der Staat schutzunfähig sei, dass er zudem seine von ihm schwangere, über eine Niederlassungsbewilligung C verfügende Freundin in der Schweiz zu heiraten beabsichtige und als Familie hier wohnen wolle, dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung fehlender Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde zur angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen, dass sie in keiner Weise geeignet sind, an seinen diesbezüglichen Aussagen – welche im Übrigen, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind –etwas zu ändern, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
D-2984/2011 einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen sowie EMARK 2001 Nr. 21), dass daran mithin die geltend gemachte Beziehung des Beschwerdeführers mit einer über eine Niederlassungsbewilligung C verfügenden Ausländerin in der Schweiz nichts zu ändern vermag, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach dem AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass er in seinem Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz besitzt, dass er den Beruf des (…) gelernt hat und über langjährige Berufserfahrung verfügt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG; vgl. auch BVGE 2007/10), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des
D-2984/2011 Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-2984/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: 5.
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