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Bundesverwaltungsgericht 26.08.2022 D-2977/2022

26 agosto 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,355 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2977/2022

Urteil v o m 2 6 . August 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2022 / N (…).

D-2977/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden wegen seiner angeblichen Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geltend. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Juli 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. August 2017 mit Urteil D-4794/2017 vom 24. August 2021 ab. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 lehnte das SEM ein – mit dem Erhalt einer an seine Ehefrau gerichteten polizeilichen Vorladung sowie der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise begründetes – Mehrfachgesuch vom 29. November 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1090/2022 vom 8. April 2022 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. C. Mit Eingabe an das SEM vom 7. Juni 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des Asylentscheids vom 2. Februar 2022. Er beantragte dabei die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C.a Zur Begründung führte er aus, er habe am 20. Mai 2022 eine Postsendung von seiner Frau aus Sri Lanka erhalten, worin sich eine an sie gerichtete Vorladung vom (…) befunden habe. Seine Frau sei in der Vorladung aufgefordert worden, Auskunft über ihn zu erteilen. Daraus sei ersichtlich, dass er von den Behörden gesucht werde und ihm in Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohten. Es wäre daher unmenschlich, ihn dorthin zurückzuschicken, zumal in Sri Lanka eine dramatische Wirtschaftskrise herrsche, welche auch zu einer zunehmenden Verfolgung von Tamilen führe. C.b Dem Wiedererwägungsgesuch lag eine Vorladung des Criminal Investigation Department (CID) vom (…) (inkl. Übersetzung) bei.

D-2977/2022 D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 29. November 2021 (recte: 2. Februar 2022) fest, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses), und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. F. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab, und hob den einstweiligen Vollzugsstopp vom 8. Juli 2022 auf. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde ebenfalls abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 3. August 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 2. August 2022 einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Be-

D-2977/2022 hörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf

D-2977/2022 Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.3 Im vorliegenden Fall begründet der Beschwerdeführer sein Gesuch einerseits mit einer veränderten Sachlage (andauernde Wirtschaftskrise in Sri Lanka); diesbezüglich ist ohne weiteres von einem Wiedererwägungsgesuch auszugehen. In Bezug auf das eingereichte Beweismittel (Schreiben des CID vom […]) ist sodann festzustellen, dass dieses offensichtlich vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 8. April 2022 entstanden ist und eine vorbestandene Tatsache beweisen soll. Da das Beschwerdeverfahren D-1090/2022 indessen mit einem Prozessurteil abgeschlossen worden ist, ist das SEM in Bezug auf dieses Schreiben zu Recht von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch ausgegangen. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, der Beschwerdeführer habe bereits im Mehrfachgesuch vom 29. November 2021 geltend gemacht, die sri-lankischen Behörden würden ihn suchen, und entsprechende Beweismittel eingereicht. Dieser Sachverhalt sei vom SEM im Entscheid vom 2. Februar 2022 als nicht glaubhaft erachtet worden. Auf Beschwerde hin habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung D-1090/2022 vom 15. März 2022 festgehalten, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers dürfte zu bestätigen sein. Auch im ordentlichen Asylverfahren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die nun geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden sowie die damit zusammenhängende, beabsichtigte Befragung der Ehefrau aufgrund von als unglaubhaft erachteten Ereignissen und Jahre nach der Ausreise seien daher nicht nachvollziehbar. Das eingereichte Schreiben des CID sei als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren, da dessen Inhalt sehr allgemein gehalten sei und derartige Dokumente – zumal sie über keine Sicherheitsmerkmale verfügten – in Sri Lanka problemlos käuflich erworben werden könnten. Dieses Schreiben sei somit wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich. Soweit der Beschwerdeführer auf die aktuelle Wirtschaftskrise in Sri Lanka verweise, sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage nicht als generell unzumutbar erachte. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit sei auf die entsprechenden Erwägungen im Beschwerdeurteil D-4794/2017 vom 24. August 2021 zu verweisen. Die seither erfolgte Entwicklung vermöge an der damals getroffenen Einschätzung

D-2977/2022 nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer, welcher in Sri Lanka über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, nicht darlege, weshalb für ihn ein wirtschaftliches Fortkommen unmöglich sein sollte. Er habe im Übrigen auch die angebliche, zunehmende Verfolgung von Tamilen im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise nicht substantiiert, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen sei. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. November 2021 (recte: 2. Februar 2022) beseitigen könnten. 5.2 In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, das Vorgehen der sri-lankischen Behörden zeige die dort herrschende staatliche Willkür. Er denke, die Behörden wollten seine Frau befragen, weil er zur tamilischen Minderheit gehöre und das Land verlassen habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, aufgrund des Prevention of Terrorism Act (PTA) verhaftet zu werden; denn dies sei mutmasslich auch den Ende 2021 aus Deutschland nach Sri Lanka abgeschobenen Tamilen widerfahren (Verweis auf einen Bericht der deutschen Zeitung «TAZ» vom 27. September 2021). Hinsichtlich des eingereichten Dokuments sei zu berücksichtigen, dass in Sri Lanka nicht dieselben bürokratischen Standards gälten wie in der Schweiz. Die vom SEM erwähnten Sicherheitsmerkmale seien kostenintensiv, und in der aktuellen Wirtschaftskrise müsse der Staat sparen; dies wirke sich auf die Erstellung von Dokumenten aus. Schliesslich sei der Feststellung des SEM, er verfüge über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in eine existenzielle Notlage geraten, zu widersprechen. Ihm sei zwar nicht bekannt, in welcher finanziellen Lage sich sein Umfeld momentan befinde, aber von der Krise seien alle betroffen. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die eingereichte Vorladung zeige, dass er in Sri Lanka verfolgt werde, ist Folgendes festzustellen: Der Vorladung sind keine konkreten und substanziierten Hinweise auf eine ihm im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka drohende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu entnehmen, zumal darin lediglich vage angedeutet wird, es werde gegen eine Person namens (…) ermittelt. Im Übrigen ist aus nachfolgenden Gründen ohnehin zu bezweifeln, dass es sich bei der Vorladung um ein authentisches Dokument handelt: Wie das SEM zu Recht bemerkt hat, können derartige Dokumente in Sri Lanka problemlos käuflich erworben werden. Da die im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft erachtet worden ist, ist es zu-

D-2977/2022 dem äusserst unwahrscheinlich, dass das CID sieben Jahre nach der Ausreise aus Sri Lanka gegen den Beschwerdeführer ermittelt und seine Frau seinetwegen vorgeladen hat. An dieser Einschätzung vermag auch der generelle Hinweis in der Beschwerde auf die verbreitete behördliche Willkür in Sri Lanka nichts zu ändern. Zudem wird in der Vorladung nicht näher präzisiert, weshalb die Ehefrau vorgeladen wird, und die Person, gegen welche angeblich ermittelt wird, wird wie erwähnt lediglich beim Vornamen («[…]») genannt. Überdies enthält der Briefkopf keine genaue Adresse des CID. Entgegen dem entsprechenden Einwand in der Beschwerde können diese formalen Unzulänglichkeiten nicht mit Sparbemühungen angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise erklärt werden; sie lassen vielmehr darauf schliessen, dass es sich bei der Vorladung um ein gefälschtes oder verfälschtes Dokument handelt. Dieses ist aus den genannten Gründen nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht; es ist daher als wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich zu qualifizieren. 6.2 Der Verweis auf die aktuelle schwere Wirtschaftskrise und die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka – namentlich die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten – sind sodann ebenfalls nicht geeignet, eine asylbeachtliche Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, zumal der Beschwerdeführer lediglich pauschal vorbringt, Tamilen seien deswegen einer zunehmenden Verfolgung ausgesetzt, jedoch in keiner Art und Weise darlegt, inwiefern er persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Wirtschaftskrise konkret und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. 6.3 Die anhaltende Wirtschaftskrise wie auch die politischen Entwicklungen sind ferner auch nicht geeignet, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage im Vollzugspunkt zu begründen. Sowohl im Beschwerdeurteil D-4794/2017 vom 24. August 2021 als auch in der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Februar 2022 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2–4 AIG (SR 142.20) bezeichnet. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen aktenkundigen Krankheiten leidet, am Herkunftsort über ein Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt und offenbar relativ vermögend ist (vgl. dazu das im Mehrfachgesuchsverfahren eingereichte Dokument betreffend

D-2977/2022 Immobilienbesitz). Der Beschwerdeführer legt weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde konkret und substanziiert dar, inwiefern sich für ihn aufgrund der Krise in Sri Lanka individuelle Vollzugshindernisse ergeben. Demnach ist trotz der herrschenden, schweren Wirtschaftskrise weiterhin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 6.4 Im Ergebnis stellt weder das Schreiben des CID noch die aktuelle Wirtschafts- und Regierungskrise in Sri Lanka ein zureichender Grund dar, die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Februar 2022 in Wiedererwägung zu ziehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 2. August 2022 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

D-2977/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

D-2977/2022 — Bundesverwaltungsgericht 26.08.2022 D-2977/2022 — Swissrulings