Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.10.2018 D-2975/2018

24 ottobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,843 parole·~34 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2975/2018 lan

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2018 / N (…).

D-2975/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Dezember 2013. Er hielt sich eineinhalb Jahre lang im Sudan auf, bevor er über Libyen nach Italien gelangte. Am 3. Juli 2015 reiste er schliesslich in die Schweiz ein und stellte am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 9. Juli 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 15. Dezember 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei jahrelang im eritreischen Militärdienst gewesen. Nach einer Ausbildung in Sawa von (…) 1995 bis (…) 1997 sei er zwar entlassen worden, er habe aber bereits 1998 wieder einrücken müssen und insbesondere während des Grenzkrieges mit Äthiopien als (…) gedient. Später sei er an verschiedenen Orten stationiert gewesen, am längsten in der Region um C._______. Im Jahr 2004 habe er geheiratet und im eigenen Haushalt in D._______ gelebt, wobei er sich dort aufgrund des Militärdienstes nur während des Urlaubs aufgehalten habe. Ein guter Freund von ihm sei 2001 wegen eines geringfügigen Vergehens im Militärdienst hingerichtet worden. In der Folge sei ihm ständig gedroht worden, wenn er seine Rechte einfordere oder Befehle verweigere, geschehe mit ihm dasselbe wie mit seinem Freund. Es sei auch immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und seinen Vorgesetzten gekommen. Einerseits sei er mit seiner Beförderung zum Ganta-Führer, die ungefähr im Jahr 2005 stattgefunden habe, nicht einverstanden gewesen, da dies nichts mehr mit seiner erlernten Tätigkeit als (…) zu tun gehabt habe. Andererseits sei ein Viertel seines Soldes abgezogen worden und an seinen Vorgesetzten gegangen. Schliesslich sei er im Jahr 2013 nach E._______ (Zoba F._______) eingeteilt worden, um dort in der Landwirtschaft zu arbeiten. In dieser Zeit sei er an (…) erkrankt und zur Behandlung nach G._______ gebracht worden. Als er aus dem dortigen Militärspital entlassen worden sei, habe er sich entschieden, die Gelegenheit zu nutzen und nicht zu seiner Einheit zurückzukehren, sondern zu desertieren. Er sei mit dem Bus nach H._______ gereist und habe von dort aus das Land verlassen. Nach der Ausreise hätten Soldaten seine Ehefrau aufgesucht, nach seinem Verbleib gefragt und

D-2975/2018 sie in ein Gefängnis gebracht. Nachdem festgestanden habe, dass er sich im Ausland befinde, sei sie wieder freigelassen worden. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte (Original, ausgestellt am (…) 1997), eine Urkunde für die Leistung von Militärdienst vom (…) 1995 bis (…) 1997 (Original, ausgestellt am (…) 1997) sowie einen Nachweis über den obligatorischen nationalen Dienst für denselben Zeitraum (im Kreditkartenformat, Original, ausgestellt am (…) 1997) ein. Weiter reichte er eine Eheurkunde und die Taufurkunden seiner vier Kinder (alle im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. April 2018 – eröffnet am 2. Mai 2018 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter wurde beantragt, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Als Beschwerdebeilagen wurden – neben der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht sowie dem Zustellnachweis – mehrere Fotos eingereicht, welche den Beschwerdeführer im Militärdienst zeigten. Zudem wurden ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum eritreischen Nationaldienst vom 30. Juni 2017, mehrere Arbeitsverträge, Quittungen für Zahlungen an das (…) (Unterkunft), eine Kopie der Krankenkassenkarte sowie eine Kostennote der Rechtsvertreterin zu den Akten gegeben.

D-2975/2018 E. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 11. Juni 2018 zur Beschwerde vom 22. Mai 2018 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Replik ein, unter Beilage einer aktualisierten Kostennote. H. Mit Eingabe vom 20. August 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Ergänzung zu den bisherigen Eingaben ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur

D-2975/2018 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

D-2975/2018 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung in erster Linie damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Desertion im Jahre 2013 nicht glaubhaft seien. Seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der BzP sowie der Anhörung seien sehr widersprüchlich ausgefallen und würden diametral voneinander abweichen. So habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, er sei am (…). Dezember 2013 von E._______ desertiert und habe Ende Dezember 2013 – knapp eine Woche später – das Land verlassen. Auch in der Anhörung habe er gesagt, er sei Ende Dezember nach Khartum gereist. Weiter habe er jedoch ausgeführt, davor sei er 40 Tage lang im Militärspital in G._______ in Behandlung gewesen und von dort aus desertiert, womit die eigentliche Desertion gerade nicht in E._______ stattgefunden hätte. Zudem stimme die Chronologie nicht, da er gemäss den Angaben in der Anhörung E._______ mehr als fünf Wochen vor seiner Ausreise verlassen habe. Weiter habe er in der BzP gesagt, er sei nach G._______ gereist (aktive Form), während er in der Anhörung gesagt habe, er sei sehr krank gewesen und deswegen mit einem Fahrzeug nach G._______ gefahren worden (passive Form). Somit habe der Beschwerdeführer zu gleichen Ereignissen erheblich unterschiedliche Angaben gemacht. Da es sich um elementarste Vorbringen handle, könnten diese Widersprüche auch nicht auf den Zeitablauf zwischen der Anhörung und der BzP zurückgeführt werden. Ausserdem habe er an der Anhörung ausgesagt, er habe das schwierige Ereignis einer (…)erkrankung als Gelegenheit zur Desertion wahrgenommen, was er aber an der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Sodann habe der Beschwerdeführer aus seinem Lebenslauf sehr präzise von verschiedenen Etappen des Militärdienstes, seiner Heirat und seinen Wohnorten berichtet, die teilweise schon Jahre zurückgelegen hätten. Gleichzeitig sei er beim Beschrieb seiner letzten Tätigkeiten in der Armee trotz zahlreicher Nachfragen relativ oberflächlich geblieben und habe keine weitergehenden Details zu seinem Dienst nennen können. Auch seine Versetzung von der (…) in die Landwirtschaft und die Beförderung zum Ganta-Führer habe er nicht genau begründen können. Ebenso vage habe er seine Aufgaben als Ganta-Führer beschrieben und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu sagen, er habe Verwaltungsarbeiten machen und Befehle ausführen müssen. Seine diesbezüglichen Berichte seien äusserst oberflächlich ausgefallen. Weiter habe der Beschwerdeführer als eigentlichen Grund für seine Desertion angegeben, ihm sei nach der Hinrichtung seines Freundes im Militärdienst ständig damit gedroht worden, dass ihm dasselbe geschehen werde. Da dieses Ereignis jedoch mehr als zehn Jahre zuvor stattgefunden habe, könne kaum geglaubt werden, dass der Tod seines Freundes noch derart wichtig für den

D-2975/2018 Entschluss zur Desertion gewesen sei. Zusammenfassend sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer jahrelang als Ganta-Führer im Militärdienst gedient habe und Ende 2013 desertiert sei. Hinzu komme, dass er in dieser Hinsicht kein einziges Beweismittel habe einreichen können, welches jünger als der Entlassungsschein von 1997 sei. Nachdem diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise sei festzuhalten, dass diese gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche die betroffene Person in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden. Solche seien vorliegend nicht ersichtlich, nachdem die Desertion des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Sodann erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine Laufbahn im Nationaldienst glaubhaft geschildert. Er habe dargelegt, dass er zum Ganta-Führer befördert worden sei, weil er fleissig gewesen sei. Seine Vorgesetzten hätten jedoch darüber entschieden, ohne ihn zu fragen. Der Vorwurf des SEM, er habe nicht genau begründet, warum er befördert und versetzt worden sei, erweise sich somit als haltlos. Weiter habe er dargelegt, er sei als Ganta-Führer vorerst für eine Truppe von 17 Mann zuständig gewesen; da viele Soldaten desertiert seien, seien sie zuletzt nur noch zu viert gewesen. Er habe keine grossen Befugnisse gehabt, was auch glaubhaft sei, nachdem es sich dabei um die unterste Führungsstufe handle. Er habe beschrieben, dass sie hauptsächlich im Landwirtschaftsbereich eingesetzt worden seien sowie dass er weder Urlaube noch Abwesenheiten bei Krankheit habe bewilligen können. Nicht nur zu seinen Tätigkeiten während des Nationaldienstes, auch zu seiner Desertion und der Ausreise habe er ausführliche und detaillierte Angaben gemacht. Zwar gebe es in Ziffer 5.02 der BzP eine geringfügige Unstimmigkeit, diese könne ihm aber angesichts der Tatsache, dass es sich bei der BzP nur um eine kurze Darlegung der Asylgründe handle, nicht vorgehalten werden. Sodann sei der damalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers, welcher für den Tod seines Freundes verantwortlich gewesen sei, in der Zwischenzeit zum Vize-Bataillonsführer befördert worden. Wenn er sich wegen etwas beschwert habe, habe dieser ihm immer wieder damit gedroht, dass er wie sein Freund bestraft würde. Zudem hätten ihn die Unterdrückung, die Foltermassnahmen – der Beschwerdeführer

D-2975/2018 sei einige Male mit der Otto-Fesselung bestraft worden – sowie die allgemein harten Bedingungen im Nationaldienst dazu gebracht, zu desertieren. Auf Beschwerdeebene würden als Beleg für die Leistung des Militärdienstes zusätzlich verschiedene Fotos aus den Jahren 2003 bis 2011 eingereicht, welche den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigten. Es sei festzuhalten, dass er nicht nur seine illegale Ausreise glaubhaft gemacht habe, sondern auch, dass er den Nationaldienst geleistet habe, nicht entlassen worden und desertiert sei. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug sei festzustellen, dass dieser unzulässig sei, weil im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ein Einzug in den Nationaldienst drohe und dies gegen Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK verstosse. Der eritreische Nationaldienst unterscheide sich durch seine unbegrenzte Dauer, der Einsetzung von Dienstpflichtigen im zivilen Bereich sowie durch Vergewaltigungen und Folter in Militärcamps von den obligatorischen Militärdiensten anderer Staaten. Alle Eritreer zwischen 18 und 40 Jahren seien dienstpflichtig und gehörten bis zum 50. Lebensjahr der Reservearmee an. Der Sold im Militärdienst sei zu gering, um den Lebensunterhalt bestreiten oder eine Familie ernähren zu können. Aufgrund der häufigen Desertionen aus dem Nationaldienst werde seit dem Jahre 2012 parallel dazu eine Volksarmee aufgebaut, in welcher Eritreer zwischen 18 und 70 Jahren, die keinen Nationaldienst leisteten, aktiv seien. Dienstleistende müssten zudem nicht oder schlecht bezahlte Arbeitseinsätze in Entwicklungsprojekten leisten. Die Bedingungen im Nationaldienst seien auch deswegen problematisch, weil bereits geringste Vergehen mit schweren Strafen bis hin zu Folter geahndet würden; auch kollektive Bestrafungen mit Folter seien bekannt. Die Strafen würden jeweils willkürlich durch den militärischen Vorgesetzten verhängt. Ausserdem bestehe die Gefahr einer mangelnden Gesundheits- und Medikamentenversorgung. Weiter lägen Berichte von internationalen Organisationen vor, welche aufzeigten, dass es in Eritrea zu Verstössen gegen das Folterverbot gekommen sei und dass bedeutende Hinweise auf die Verübung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorlägen. Auch das UK Upper Tribunal habe in seinem Urteil vom 7. Oktober 2016 festgehalten, dass einer Person, bei welcher bei einer Rückkehr nach Eritrea die Gefahr einer Einziehung in den Nationaldienst bestehe, eine Behandlung drohe, die Art. 3 und 4 EMRK verletze. Beim Beschwerdeführer bestehe eine grosse Gefahr, im Falle einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Dort drohe ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Behandlung, welche insbesondere gegen das Verbot von Folter sowie Zwangsarbeit verstosse und somit völkerrechtliche

D-2975/2018 Verpflichtungen der Schweiz verletze. Der Wegweisungsvollzug erweise sich auch aufgrund von individuellen Umständen als unzumutbar, da der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von Armut und Arbeitslosigkeit bedroht wäre. Sein Bruder sowie sein Vater seien verstorben und seine Mutter müsse mit ihrem bescheidenen Einkommen bereits für seine Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder aufkommen. Die Mutter arbeite in einer (…) und sei nicht in der Lage, zusätzlich den Beschwerdeführer zu unterstützen. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM erneut darauf hin, dass die Schilderungen der Umstände der Desertion widersprüchlich ausgefallen seien. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer im Militärdienst unter Druck gesetzt und schlecht behandelt worden sei. Seinen Vorbringen sei aber nur wenig bis kaum etwas über seine Dienstjahre bis 2013 zu entnehmen. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos seien nicht geeignet, die Desertion von Ende 2013 zu belegen. Das neuste Foto stamme angeblich von 2011 und sei mit „Tätigkeit im Nationaldienst“ betitelt. Diese vagen Angaben reichten nicht aus, um die Leistung von Dienst in jenem Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Zusammenfassend könne als glaubhaft gemacht gelten, dass der Beschwerdeführer im Militärdienst gewesen sei. Auch mit den neuesten Beweismitteln lasse sich jedoch nicht belegen, dass er bis 2013 Dienst geleistet habe, zumal es kaum Angaben über den Nationaldienst bis zu diesem Zeitpunkt gebe. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als neuere Erinnerungen präsenter seien als zeitlich weiter zurückliegende. Angesichts dieser Umstände sowie der widersprüchlichen Angaben stehe nicht fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich desertiert sei. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, durch die unglaubhaften Ausführungen werde es ihr verunmöglicht, zu prüfen, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Es seien viele Möglichkeiten offen, beispielsweise könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert oder entlassen worden sei oder diesen regulär abgeschlossen habe. Im Hinblick auf die individuelle Zumutbarkeit sei festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017) davon ausgehe, der Wegweisungsvollzug sei grundsätzlich zumutbar. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, es treffe nicht zu, dass den Aussagen des Beschwerdeführers wenig bis kaum etwas über seine Dienstjahre bis 2013 zu entnehmen sei. So habe er angegeben, dass er in der Landwirtschaft gearbeitet habe, dass es Konflikte mit den Vorgesetzten gegeben

D-2975/2018 habe und er ständig beobachtet und kontrolliert worden sowie mit erheblichen Drohungen konfrontiert gewesen sei. Ebenso habe er erklärt, dass er als Ganta-Führer für eine Einheit von anfänglich 17, später nur noch vier Personen zuständig gewesen sei und dass sein Vorgesetzter sich dagegen gesträubt habe, ihm aufgrund seiner (…)erkrankung freizugeben. Es sei glaubhaft, dass er sich bis im Jahr 2013 im Militärdienst befunden habe und desertiert sei; beweisen müsse er diese Tatsache nicht. Es falle auf, dass das SEM seine Abklärungspflicht nicht vollständig wahrgenommen habe. Es hätte zusätzliche und spezifische Fragen stellen müssen; zudem sei die Anhörung sehr kurz ausgefallen. Das SEM habe auch nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert oder entlassen worden sei oder diesen regulär abgeschlossen habe. Dies seien nur ungenügend abgestützte Behauptungen. Sodann sei festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2311/2016 selbst mehrfach darauf hinweise, dass es kaum verlässliche Informationen zur Situation in Eritrea gebe. Entgegen der eigenen Ausführungen komme es aber zum Schluss, dass im betreffenden Fall keine flüchtlings- oder menschenrechtliche Gefährdung vorliege. Das Urteil sei auch kritisiert worden, weil es sich massgeblich auf Angaben der eritreischen Regierung sowie auf Fact-Finding-Missions stütze und andere Informationen ausser Acht lasse. Zudem sei eine Beschwerde dagegen beim UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) hängig. 4.5 In der ergänzenden Eingabe vom 20. August 2018 wurde geltend gemacht, dass die UN-Sonderberichterstatterin zu Eritrea in ihrem jüngsten Bericht (Juni-Juli 2018) explizit zu den Verschärfungen der Schweizer Praxis hinsichtlich eritreischer Asylsuchender Stellung genommen habe. Dabei habe sie festgestellt, Praxisverschärfungen wären nur dann vertretbar, wenn eine signifikante Veränderung der Situation in Eritrea belegt werden könne. Eine solche sei in Eritrea aber nicht festzustellen. Vor diesem Hintergrund erscheine auch die jüngste Praxisverschärfung im Grundsatzurteil E-5022/2017 nicht haltbar. Darin erkenne das Bundesverwaltungsgericht, dass der eritreische Nationaldienst Zwangsarbeit sei. Es gehe aber zu Unrecht davon aus, dass nur bei einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK ein Refoulementverbot bestehe. Vielmehr handle es sich bei dieser Bestimmung um eine Fundamentalgarantie der EMRK, für welche der gleiche Massstab wie bei Art. 3 EMRK – das Vorliegen von stichhaltigen Gründen für die Annahme, dass die betroffene Person bei einer Ausschaffung einem realen Risiko einer Verletzung ausgesetzt sei – gelte. Zudem anerkenne das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil, dass bei einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst Zwangsarbeit drohe. Auch unter

D-2975/2018 dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sei nicht nachvollziehbar, dass darin kein Wegweisungsvollzugshindernis gesehen werde. Eine Person, die Zwangsarbeit leisten müsse, gerate sehr wohl in eine persönliche Notlage. Hinzu komme, dass scheinbar auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit der zu hohe Massstab des ernsthaften Risikos einer flagranten Verletzung angewendet worden sei. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsyG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der Anhörung protokollierten Aussagen zulässig ist. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Asylgründe im Rahmen der BzP in aller Regel nicht ausführlich dargelegt und erfragt werden. Angesichts des summarischen Charakters der BzP kommt ihr für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.).

D-2975/2018 5.3 5.3.1 In der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen zu seiner Militärdienstleistung gestellt. Er beschrieb in diesem Zusammenhang, dass er während des Krieges mit Äthiopien an verschiedenen Orten stationiert und als (…) eingesetzt worden sei. Wie das SEM zutreffend feststellte, legte er auch die nachfolgenden Stationen seiner militärischen Laufbahn relativ ausführlich dar (vgl. A21, F17 ff.). Auch wenn er neben der Entlassungsurkunde und der Bestätigung für seine Nationaldienstleistung von (…) 1995 bis (…) 1997 keine weiteren Dokumente als Beweismittel für seine Leistung von Militärdienst einreichen kann, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dieser Zeit erneut in den Dienst eingezogen worden war. 5.3.2 Die Vorinstanz erachtete die Angaben zur Dienstzeit bis 2013 jedoch als oberflächlich und hielt es nicht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bis dahin weiterhin im Militärdienst war. Zwar dürfte sie ihm diesbezüglich zu Unrecht vorgeworfen haben, dass er weder den Grund für seine Versetzung in die Landwirtschaft noch jenen für seine Beförderung zum Ganta-Führer habe nennen können. Einerseits beschrieb der Beschwerdeführer den Ablauf seiner Beförderung ziemlich präzise (vgl. A21, F37 ff.). Andrerseits ist es durchaus plausibel, dass Personen im eritreischen Nationaldienst versetzt oder befördert werden können, ohne dass der genaue Grund hierfür kommuniziert wird. In Übereinstimmung mit dem SEM ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die konkreten Umstände seiner Dienstzeit nicht sehr detailliert beschreiben kann. Als er seine Aufgaben als Ganta-Führer beschreiben sollte, erklärte der Beschwerdeführer, es sei eine Verwaltungsarbeit gewesen und er habe einfach die Befehle seiner Vorgesetzten ausführen müssen. Trotz verschiedener Nachfragen konnte er keinen einzigen dieser Befehle konkret benennen, obwohl er eigenen Angaben zufolge etwa ab 2005 bis zu seiner Ausreise 2013 als Ganta-Führer tätig gewesen sein will (vgl. A21, F21 und F45 ff.). Dieser Umstand lässt – auch wenn der Beschwerdeführer durchaus einzelne Ereignisse aus seiner Dienstzeit realitätsnah beschreiben kann – bereits erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob er tatsächlich bis kurz vor seiner Ausreise im Militärdienst war. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien nichts zu ändern. Teilweise sind diese zu unscharf, als dass sich der Beschwerdeführer darauf eindeutig erkennen liesse. Bei der mit einem Pfeil hervorgehobenen Person in Militäruniform auf der mit „2011“ beschrifteten Aufnahme dürfte es sich zwar um den Beschwerdeführer handeln. Eine Fotografie mit der handschriftlichen Datierung „2011“ stellt jedoch keinen ausreichenden Beleg dafür dar, dass der

D-2975/2018 Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt – und erst recht nicht weiter bis im Jahr 2013 – Militärdienst geleistet hat. 5.3.3 Zu den konkreten Umständen seiner Flucht führte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aus, er habe am (…). Dezember 2013 seine Soldaten in E._______ verlassen, sei nach G._______ gegangen und von dort aus weiter nach H._______. Nach dem Grund für seine Ausreise gefragt, erklärte er, dass er Militärdienst geleistet habe und ihm dabei immer wieder gedroht worden sei, dass er mit dem gleichen Schicksal rechnen müsse wie sein Freund, welcher mehr als zehn Jahre vorher im Dienst umgebracht worden sei (vgl. A6 Ziff. 5.02 und 7.01 f.). Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei ausgereist, weil sein Leben im Militärdienst nicht mehr auszuhalten gewesen und er bedroht worden sei. Auf Nachfrage präzisierte er, dass ein guter Freund von ihm während der Dienstzeit erschossen worden sei und ihm stets damit gedroht worden sei, dass er wie sein Freund bestraft werde (vgl. A21, F85 und F88). Die Flucht sei ihm schliesslich gelungen, nachdem er an (…) erkrankt sei. Er sei damals in E._______ stationiert gewesen und zur Behandlung in ein Militärspital in G._______ geschickt worden. Erst dort habe er den Entschluss gefasst, die Gelegenheit zu nutzen und nach der Entlassung aus dem Spital nicht zu seiner Einheit zurückzugehen, sondern das Land zu verlassen (vgl. A21, F100 ff.). Bei der BzP erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass er infolge einer (…)erkrankung in ein Spital gebracht worden sei und deshalb überhaupt erst die Möglichkeit zur Flucht erhalten habe. Vielmehr schilderte er dort einfach, dass er seine Einheit in E._______ verlassen habe und über G._______ nach H._______ gegangen sei. Es handelt sich dabei um einen sehr zentralen Aspekt, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass dieser nicht bereits in der BzP – in welcher die Asylgründe immerhin auf einer ganzen Seite dargelegt wurden – nicht wenigstens ansatzweise Erwähnung fand. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die zeitlichen Angaben im Zusammenhang mit der geltend gemachten Desertion widersprüchlich sind. An der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er sei im 12. Monat 2013 nach Khartum gereist; zuvor sei er rund 40 Tage im Spital in G._______ gewesen (vgl. A21, F16 und 40). Dies lässt sich nicht vereinbaren mit seinen Angaben anlässlich der BzP, gemäss welchen er am (…) Dezember 2013 E._______ verlassen habe und Ende Dezember ausgereist sei (vgl. A6 Ziff. 5.01 f.). Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift handelt es sich bei diesem Element nicht um eine bloss geringfügige Unstimmigkeit, sondern um einen erheblichen Widerspruch.

D-2975/2018 5.3.4 Weiter vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären, warum er gerade im Jahr 2013, nachdem er rund 15 Jahren ununterbrochen Dienst geleistet habe, desertiert sei. Diesbezüglich führte er aus, dass er vorher nicht habe ausreisen können, weil er einfach ständig beobachtet und kontrolliert worden sei (vgl. A21, F87). Angesichts des Umstands, dass er eine kleine Gruppe von drei Personen geführt und insbesondere in der Landwirtschaft gearbeitet habe, wobei sie – wenn sie nichts zu tun gehabt hätten – auch einmal Kaffee gekocht, sich unterhalten oder Fussball gespielt hätten, ist dies schwer vorstellbar (vgl. A21, F53 ff.). Diese vom Beschwerdeführer geschilderten Bedingungen erwecken vielmehr den Eindruck, als hätte es durchaus Zeiten gegeben, in denen seine Einheit nicht allzu streng kontrolliert worden sei. Weiter führte er anlässlich der BzP auch aus, er habe nach seiner Heirat im Jahr 2004 im eigenen Haushalt im Dorf D._______ gelebt. Da er bei der Armee gewesen sei, sei er nur jeweils während des Urlaubs dorthin gegangen (vgl. A6 Ziff. 1.07). Dieser Aussage lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach 2004 noch mehrmals Urlaub erhalten hat, auch wenn aus den Akten nicht hervorgeht, wie oft. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, warum er nicht eine solche Gelegenheit hätte nutzen können, um zu desertieren. Eigenen Angaben zufolge war der Hauptgrund seiner Ausreise die Hinrichtung seines Freundes, welche im Jahr 2001 stattgefunden habe, da ihm in der Folge stets damit gedroht worden sei, er werde auf dieselbe Weise bestraft. Es ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der stetigen Todesdrohungen durch seine Vorgesetzten noch jahrelang Dienst geleistet haben will und in dieser Zeit keine Möglichkeit gehabt haben soll, um zu desertieren. Dies gilt umso mehr, als ihm während dieser Zeit offenbar auch noch Urlaube bei seiner Familie gewährt wurden und er dabei durchaus Gelegenheit gehabt hätte, sich von seiner Einheit zu entfernen. Nachdem die Schilderungen der Dienstzeit – insbesondere zur Zeit als Ganta-Führer – teilweise sehr oberflächlich ausfielen und bei der angeblichen Desertion im Jahr 2013 verschiedene Ungereimtheiten festzustellen sind, ist zusammenfassend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Desertion aus dem eritreischen Militärdienst glaubhaft zu machen. 5.4 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die illegale Ausreise allein

D-2975/2018 zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Im Fall des Beschwerdeführers sind – angesichts der Tatsache, dass er nicht glaubhaft machen konnte, er sei aus dem Militärdienst desertiert – keine solchen zusätzlichen Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, ersichtlich. Es lassen sich den Akten auch keine anderen Anknüpfungspunkte entnehmen, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls

D-2975/2018 wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich deshalb vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.2.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert. In jenem Urteil wurde unter anderem festgehalten, dass bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon auszugehen ist, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder

D-2975/2018 älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich deshalb die Frage, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich von einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen ist. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. 7.2.3 Vorliegend ist durch Urkunden belegt, dass der Beschwerdeführer seinen Nationaldienst in Sawa von (…) 1995 bis (…) 1997 geleistet hat. Anschliessend wurde er im Jahr 1998 wieder eingezogen und diente erneut im eritreischen Militärdienst. Nachdem er nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Jahr 2013 desertierte, bleibt unklar, wie lange er in Eritrea tatsächlich Dienst geleistet hat. Es lässt sich demnach nicht eindeutig feststellen, ob er in die Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner mehrjährigen Dienstzeit erscheint es jedoch als wahrscheinlich, dass er seine Dienstpflicht bereits erfüllt hat. Zudem verunmöglichen es die unglaubhaften Angaben zur Desertion den Asylbehörden, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Er hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem davon auszugehen ist, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldienstes erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. Damit hat er bei einer Rückkehr weder eine Strafe zu gewärtigen noch ist damit zu rechnen, dass er wiederum in den Militärdienst eingezogen wird. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur in der Beschwerde gerügten Verletzung von Art. 4 EMRK im Zusammenhang mit den Bedingungen im Nationaldienst, da davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe seine Dienstpflicht bereits erfüllt und werde somit bei einer Rückkehr nicht (erneut) in den Nationaldienst eingezogen. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

D-2975/2018 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 7.3.2 Im vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen Mann handelt, welcher an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet. Er ist verheiratet und hat vier Kinder, von denen das jüngste (…), das älteste knapp (…) Jahre alt ist. Die Familie lebt im eigenen Haushalt in D._______, wo

D-2975/2018 sich auch der Beschwerdeführer während seiner Urlaube jeweils aufgehalten hat. Zurzeit lebt die Familie von der Unterstützung seiner Mutter, welche im (…) arbeite und zudem an verschiedenen Veranstaltungen koche sowie bei der Vorbereitung helfe (vgl. A21, F80 ff.). Der Beschwerdeführer selbst spricht neben seiner Muttersprache Tigriniya auch gut Amharisch und war während der Leistung des Nationaldienstes als (…) sowie in der Landwirtschaft tätig. Aufgrund seiner Bildung und seiner Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, sich in seinem Heimatstaat auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage geraten würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Der Subsubeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung wird damit begründet, dass das SEM seine Begründungs- und Untersuchungspflicht verletzt habe. Insbesondere sei auf spezifische und zusätzliche Fragen zum Militärdienst verzichtet worden und die Anhörung sei kurz ausgefallen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen gestellt wurden, insbesondere auch zur Leistung seines Dienstes und zur geltend gemachten Desertion. Die Anhörung dauerte von 11:10 Uhr bis 17:35 Uhr, inklusive Rückübersetzung, Mittagspause und einer weiteren Pause von 20 Minuten. Dabei handelt es sich keineswegs um eine besonders kurze Anhörung. Andere Gründe, welche eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

D-2975/2018 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden jedoch mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein, in welcher ein Aufwand von neun Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von pauschal Fr. 20.–, insgesamt Fr. 1‘820.–, ausgewiesen wurden. Mit der Replik wurde eine ergänzende Kostennote eingereicht und ein zusätzlicher zeitlicher Aufwand von drei Stunden à Fr. 200.– sowie eine weitere Auslagenpauschale von Fr. 20.–, insgesamt Fr. 620.– geltend gemacht. Der Stundenansatz ist – gemäss den bereits in der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2018 dargelegten Ansätzen – auf Fr. 150.– zu reduzieren. Da Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen sind, sind Auslagenpauschalen grundsätzlich nicht zu vergüten. Sodann wurde vorliegend nach Einreichung der zweiten Kostennote noch eine weitere Eingabe gemacht. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird deshalb vom Bundesverwaltungsgericht ein pauschales Honorar in Höhe von Fr. 1‘850.– (inklusive Auslagen) zugesprochen, womit sämtliche Aufwendungen abgegolten sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-2975/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘850.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Regula Aeschimann

Versand:

D-2975/2018 — Bundesverwaltungsgericht 24.10.2018 D-2975/2018 — Swissrulings